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Oberlandesgericht Hamm·5 UF 25/09·06.10.2009

Berichtigung des Tenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) — Kostenverteilung geändert

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Hamm berichtigt das Urteil vom 26.08.2009 wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Tenor gemäß § 319 ZPO und ändert die Kostenentscheidung. Die Kosten des Rechtsstreits werden neu verteilt: die Beklagte trägt 1/5, der Kläger 4/5. Die Berichtigung betrifft ausschließlich die Kostenverteilung; materielle Fragen bleiben unberührt.

Ausgang: Berichtigung des Urteils (Tenor) wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 319 ZPO; Kostenverteilung auf Beklagte 1/5 und Kläger 4/5 geändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Tenor eines Urteils kann gemäß § 319 ZPO berichtigt werden, ohne dass ein neues Erkenntnisverfahren erforderlich ist.

2

Die Berichtigung nach § 319 ZPO ist nur zulässig, soweit sie Schreib-, Rechen- oder sonstige offensichtliche Fehler beseitigt und nicht auf eine Änderung der materiellen Entscheidung abzielt.

3

Ergibt sich aus Urteil und Entscheidungsgründen die beabsichtigte Kostenverteilung, rechtfertigt dies die Tenorberichtigung zur Korrektur einer fehlerhaften Kostenentscheidung.

4

Die berichtige Tenorsatzung wirkt unmittelbar für die Kostenfolgen des Verfahrens und ersetzt insoweit eine gesonderte Kostenfestsetzung.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Iserlohn, 14a F 22/08

Tenor

wird das Urteil vom 26.08.2009 wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO im Tenor zur Kostenentscheidung berichtigt.

Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagte zu 1/5 und der Kläger zu 4/5.