Berichtigung des Tenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) — Kostenverteilung geändert
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Hamm berichtigt das Urteil vom 26.08.2009 wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Tenor gemäß § 319 ZPO und ändert die Kostenentscheidung. Die Kosten des Rechtsstreits werden neu verteilt: die Beklagte trägt 1/5, der Kläger 4/5. Die Berichtigung betrifft ausschließlich die Kostenverteilung; materielle Fragen bleiben unberührt.
Ausgang: Berichtigung des Urteils (Tenor) wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 319 ZPO; Kostenverteilung auf Beklagte 1/5 und Kläger 4/5 geändert
Abstrakte Rechtssätze
Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Tenor eines Urteils kann gemäß § 319 ZPO berichtigt werden, ohne dass ein neues Erkenntnisverfahren erforderlich ist.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO ist nur zulässig, soweit sie Schreib-, Rechen- oder sonstige offensichtliche Fehler beseitigt und nicht auf eine Änderung der materiellen Entscheidung abzielt.
Ergibt sich aus Urteil und Entscheidungsgründen die beabsichtigte Kostenverteilung, rechtfertigt dies die Tenorberichtigung zur Korrektur einer fehlerhaften Kostenentscheidung.
Die berichtige Tenorsatzung wirkt unmittelbar für die Kostenfolgen des Verfahrens und ersetzt insoweit eine gesonderte Kostenfestsetzung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Iserlohn, 14a F 22/08
Tenor
wird das Urteil vom 26.08.2009 wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO im Tenor zur Kostenentscheidung berichtigt.
Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagte zu 1/5 und der Kläger zu 4/5.