Unzulässigkeit eines Anerkenntnis-Teilbeschlusses im Abänderungsverfahren zum Trennungsunterhalt
KI-Zusammenfassung
Der Unterhaltsschuldner beantragt die Abänderung einer notariellen Trennungsunterhaltspflicht; das Familiengericht erließ einen Teilanerkenntnisbeschluss, der die Verpflichtung ab Mai 2015 auf 373,00 € festsetzte. Das OLG hebt den Teilbeschluss auf, weil Teil- und Schlussentscheidung unabhängig und widerspruchsfrei sein müssen. Ein Teilbeschluss darf keinen eigenständigen Vollstreckungstitel schaffen.
Ausgang: Beschwerde gegen Anerkenntnis-Teilbeschluss erfolgreich; Teilanerkenntnisbeschluss aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Teilanerkenntnisbeschluss im Abänderungsverfahren ist unzulässig, wenn er die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 301 Abs. 1 ZPO erforderliche Unabhängigkeit und Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussentscheidung nicht wahrt.
Die Teilentscheidung muss unabhängig davon sein, wie die Schlussentscheidung über den verbleibenden Prozessstoff ausfällt; sie darf nicht im Widerspruch zu einer möglichen späteren Herabsetzung oder Aufhebung der Verpflichtung stehen.
Durch eine Teilentscheidung darf kein eigener, der späteren Schlussentscheidung widersprechender Vollstreckungstitel geschaffen werden; die Titulierung der Verpflichtung in der Teilentscheidung begründet Vollstreckungsmöglichkeiten ab Abänderung.
Die materielle Wirkung eines Abänderungstitels ändert sich nicht durch bloße Wortwahl (z.B. 'verpflichtet' vs. 'schuldet'); entscheidend ist, ob der Teilbeschluss als selbständiger Abänderungstitel Vollstreckung ermöglicht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Plettenberg, 10 F 28/15
Leitsatz
Unzulässigkeit eines Anerkenntnis-Teil-Beschlusses im Rahmen eines Abänderungsverfahrens, das auf Herabsetzung eines Unterhaltstitels gerichtet ist.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der am 13.11.2015 verkündete Anerkenntnisteilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Plettenberg aufgehoben.
Gerichtskosten werden für die Rechtsmittelinstanz nicht erhoben.Außergerichtliche Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Der Wert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Rubrum
Gründe
I
Der Antragsteller ist der Antragsgegnerin aus einer notariellen Urkunde zur Zahlung laufenden Trennungsunterhalts in monatlicher Höhe von 520,00 € verpflichtet, deren Abänderung er begehrt.
Im Termin am 30.10.2015 hat er beantragt,
die notarielle Urkunde des Notars … vom 17.09.2013 … wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin keinen Trennungsunterhalt mehr schuldet.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen, soweit eine Abänderung begehrt wird, mit der ein monatlich zu zahlender Unterhaltsbetrag von 373,00 € unterschritten wird und
den Antrag im Übrigen anerkannt.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Erlass eines Teil-Anerkenntnis-Beschlusses.
Am 13.11.2015 hat das Familiengericht folgenden Anerkenntnisteilbeschluss verkündet:
Der Antragsgegner wird in Abänderung der notariellen Urkunde … vom 17.09.2013 … mit Wirkung ab dem 18.05.2015 dahingehend verpflichtet, an die Antragsgegnerin monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von lediglich noch 373,00 € zu zahlen.
Gegen diese Teilentscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er macht geltend, das Familiengericht hätte - wie beantragt - durch die Teilentscheidung den abzuändernden Titel nur auf monatlich 373,00 € herabsetzen und nicht - wie geschehen - eine neue, gar nicht beantragte Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages i.H.v monatlich 373,00 € aussprechen dürfen. Mit der Teilentscheidung habe das Familiengericht einen weiteren Vollstreckungstitel geschaffen, aus dem die Antragsgegnerin bereits die Vollstreckung angekündigt habe. Zudem verletze der angefochtene Beschluss den Grundsatz der erforderlichen Unabhängigkeit von Teil- und Schlussentscheidung.
Der Antragsteller beantragt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses,
die Urkunde des Notars … vom 17.09.2013 … wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin ab Mai 2015 nur noch Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 373,00 € schuldet.
Die Antragsgegnerin beantragt,
zu erkennen, was rechtens ist.
Sie ist der Auffassung, dass auf Grundlage der gestellten Anträge die nunmehr angegriffene Titulierung des Amtsgerichts im Rahmen des Anerkenntnisteilbeschlusses zu Recht ergangen ist.
II
Die zulässige Beschwerde ist im Wesentlichen begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Der Teilanerkenntnisbeschluss hätte nicht erlassen werden dürfen, weil es an der nach §§ 113 I FamFG, 301 I 1 ZPO erforderlichen Unabhängigkeit und Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussentscheidung fehlt.
Die Teilentscheidung muss unabhängig davon sein, wie die Schlussentscheidung über den Rest des noch anhängigen Verfahrensgegenstandes befindet (Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 301 ZPO, Rn. 7 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
Die Teilentscheidung, durch die entsprechend dem Anerkenntnis die Unterhaltsverpflichtung von monatlich 570,00 € auf 373,00 € abgeändert wurde, steht im Widerspruch zur Schlussentscheidung, wenn diese entsprechend dem weitergehenden Begehren des Antragstellers die Unterhaltsverpflichtung niedriger festsetzt oder gar entfallen lässt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Juni 2007 – 10 UF 35/07 –, Rn. 16, juris). Dem könnte nur dadurch begegnet werden, dass durch die Schlussentscheidung auch die Teilentscheidung abgeändert würde. Dies widerspricht aber dem Grundsatz der Unabhängigkeit von Teil- und Schlussentscheidung.
Dem Problem kann nicht durch die mit der Beschwerde begehrte Beschlussformel begegnet werden. Es macht keinen Unterschied, ob durch die Abänderung der Unterhaltsschuldner "verpflichtet" wird, den niedriger festzusetzenden Unterhalt zu zahlen oder ausgesprochen wird, dass er diesen "schuldet".Entscheidend ist, dass durch die Teilentscheidung der nach§ § 238, 239 FamFG abzuändernde Titel ab Abänderung in dem Abänderungsbeschluss aufgeht und letzterer für die Zeit danach (alleiniger) Vollstreckungstitel wird (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Auflage, § 239, Rz. 59).
Die Kostenentscheidung folgt wegen der Gerichtskosten aus § 20 I 1, II 1 FamGKG und ansonsten nach Billigkeit aus § 243 I 1 FamFG, die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit aus § 116 III 2 FamFG.
Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz hat seine Grundlage in §§ 40, 42 I, 51 FamGKG, wobei das Interesse an der Beseitigung einer Vollstreckungsmöglichkeit aus dem Teilbeschluss im Rahmen billigen Ermessens mit einem Bruchteil des nach § 51 FamGKG zu bestimmenden Wertes angesetzt wurde.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet.