Beschwerde gegen Herausgabeantrag nach §1632 BGB zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter wandte sich mit Beschwerde gegen die zurückgewiesene Herausgabeforderung ihres Kindes. Das OLG prüfte die Statthaftigkeit der Beschwerde in Umgangssachen und die Voraussetzungen eines Herausgabeanspruchs nach §1632 Abs.1 BGB. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, da Umgangssachen im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht mit der Beschwerde angefochten werden können und das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht vorlag. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten; Verfahrenswert 1.500 €.
Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts wird zurückgewiesen; Kostenentscheidung zuungunsten der Beschwerdeführerin
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren in Umgangssachen ist nicht statthaft, sofern Umgangssachen in § 57 Satz 2 FamFG nicht genannt sind.
Ein Herausgabeanspruch nach § 1632 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Antragsteller das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzt.
Bei gemeinsamem Sorgerecht ist die Klärung des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorrangig in dem dafür zuständigen Verfahren herbeizuführen; ein Herausgabesantrag ersetzt diese Verfahrensregelung nicht.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 84 FamFG; der Verfahrenswert ist gemäß §§ 41, 45 Nr. 1 FamGKG festzusetzen.
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 6.9.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert wird auf 1.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde ist nur statthaft, soweit sie sich gegen den vom Amtsgericht zurückgewiesenen Hauptantrag richtet. Soweit sie sich außerdem gegen die Zurückweisung des Hilfsantrags auf Einräumung eines Umgangsrechts richtet, ist die Beschwerde nicht statthaft, da in Umgangssachen eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Umgangsverfahren sind in § 57 S. 2 FamFG nicht erwähnt.
II.
Soweit die Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat zu Recht keine Herausgabe angeordnet, weil die Voraussetzungen des § 1632 Abs. 1 BGB nicht vorliegen. Da die Inobhutnahme - über deren Rechtmäßigkeit das Familiengericht nicht zu entscheiden hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.7.2019, 4 WF 145/18) -. beendet ist, richtet sich der Herausgabeanspruch gegen den Vater des Kindes. Verlangt ein Elternteil von dem anderen die Herausgabe des Kindes, muss dem Antragsteller das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zustehen (Palandt-Götz, 78. Aufl., § 1632, Rn. 4; Erman-Döll, BGB, 15. Aufl., § 1632, Rn. 9). Das ist hier nicht der Fall, da die Eltern das gemeinsame Sorgerecht für K B innehaben. Vorrangig ist eine Entscheidung im Verfahren 34 F 171/19 herbeizuführen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, die Entscheidung zum Verfahrenswert aus §§ 41, 45 Nr. 1 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.