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Oberlandesgericht Hamm·5 UF 183/82·14.12.1982

Berichtigung der Urteilsformel: Ergänzung um vorläufige Vollstreckbarkeit (§319 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat ergänzt die Urteilsformel des am 1. Dezember 1982 verkündeten Urteils um den Satz „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“ Die Ergänzung erfolgt nach § 319 ZPO, weil die Vorschrift zur vorläufigen Vollstreckbarkeit infolge eines offensichtlichen Versehens nicht in die Formel aufgenommen wurde. In den Urteilsgründen ist § 708 Nr. 10 ZPO als Rechtsgrund angeführt.

Ausgang: Ergänzung der Urteilsformel um die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 319 ZPO wegen offensichtlichen Versehens als stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt in der Urteilsformel infolge eines offensichtlichen Versehens eine Bestimmung, kann das Urteil nach § 319 ZPO entsprechend berichtigend ergänzt werden.

2

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit kann auf § 708 Nr. 10 ZPO gestützt werden, wenn dies in den Urteilsgründen als Rechtsgrund dargestellt ist.

3

Eine nachträgliche Ergänzung der Urteilsformel nach § 319 ZPO setzt voraus, dass das Fehlen der Bestimmung offensichtlich ist und die Ergänzung dem bereits festgestellten Entscheidungsinhalt entspricht.

4

Für die Berichtigung der Formel ist keine erneute materiell-rechtliche Entscheidung über die Vollstreckungsvoraussetzungen erforderlich, wenn die Gründe die Rechtsgrundlage deutlich ausweisen.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Tenor

Die Formel des am 1. Dezember 1982 verkündeten Senatsurteils wird gemäß § 319 ZPO um folgenden Satz ergänzt:

„Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“

Das beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Diese Vorschrift ist in den Urteilsgründen auch angeführt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nur aufgrund eines offensichtlichen Versehens in die Urteilsformel nicht ausdrücklich aufgenommen worden.