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Oberlandesgericht Hamm·5 UF 160/20·14.04.2021

Verwerfen des Ablehnungsgesuchs nach Instanzabschluss wegen Unzulässigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtAblehnungs-/BefangenheitsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin begehrt Ablehnung mehrerer Richter wegen Besorgnis der Befangenheit. Das OLG Hamm verwirft die Ablehnungsgesuche als unzulässig, weil die Rechtsmittelinstanz durch Beschluss vom 17.03.2021 beendet ist. Nach Abschluss einer Instanz sind Ablehnungsgesuche grundsätzlich nicht mehr statthaft; eine Kostenentscheidung entfällt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Ausgang: Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig verworfen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter ist unzulässig, wenn die betreffende Instanz durch Beschluss abgeschlossen ist; nach Instanzabschluss sind Ablehnungsgesuche grundsätzlich nicht mehr statthaft.

2

Die Unzulässigkeit beruht darauf, dass die angegriffenen Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben und die getroffene Entscheidung von dem danach betroffenen Gericht nicht mehr geändert werden kann.

3

Ein Gericht kann in Ablehnungsverfahren von einer Kostenentscheidung absehen, wenn keine Veranlassung für eine separate Kostenregelung besteht.

4

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann versagt werden, wenn die dafür gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin vom 17.03.2021 gegen den Vorsitzenden Richter am OLG W, den Richter am Oberlandesgericht X, den Richter am Amtsgericht Y und die Richterin am OLG Z wegen Besorgnis der Befangenheit wird verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

I.

2

Die Ablehnungsgesuche der Antragsgegnerin gegen den Vorsitzenden Richter am OLG W, den Richter am OLG X, den Richter am AG Y und gegen die Richterin am OLG Z sind als unzulässig zu verwerfen, weil die Rechtsmittelinstanz durch den Beschluss des Senats vom  17.3.2021 beendet ist. Nach Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben. Die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (BGH NJW-RR 2018, 1461).

3

II.

4

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.