Beschwerde zu Auskunft im Versorgungsausgleich: §1587e BGB vs. §11 VAHRG, Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss zur Auskunftserteilung im Versorgungsausgleich. Streitpunkt ist insbesondere, ob der gerichtliche Auskunftsanspruch nach §1587e BGB durch die Auskunftspflicht nach §11 Abs.2 VAHRG verdrängt wird und welche Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen. Das OLG verneint die Verdrängung, hebt die amtsgerichtliche Kostenentscheidung auf und nimmt redaktionelle Klarstellungen am Tenor vor. In der Hauptsache wird die Beschwerde abgewiesen.
Ausgang: Beschwerde in der Hauptsache abgewiesen; amtsgerichtliche Kostenentscheidung aufgehoben und redaktionelle Änderungen am Tenor vorgenommen; Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Abstrakte Rechtssätze
Der privatrechtliche Auskunftsanspruch nach §1587e Abs.1 BGB besteht unabhängig von einer familiengerichtlichen Auskunftspflicht nach §11 Abs.2 VAHRG und berechtigt zur gerichtlichen Geltendmachung.
Ein Rechtsschutzinteresse für die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs besteht jedenfalls deshalb, weil die zwangsweisen Durchsetzungsmöglichkeiten einer titulierenden zivilrechtlichen Entscheidung (u.a. Zwangshaft nach §888 ZPO) den familiengerichtlichen Mitteln nicht gleichwertig sind.
Eine Auskunftsanordnung nach §11 Abs.2 VAHRG ist nach §33 FGG nur durch Zwangsgeld vollstreckbar; die Möglichkeit ersatzweiser Zwangshaft ist nicht eröffnet.
Für die Frage eines Anwaltszwangs in einem Beschwerdeverfahren ist maßgeblich, wie die Sache tatsächlich vom Gericht formell behandelt worden ist; bei fehlerhafter Nicht-Verbundbehandlung ist daher auf die tatsächliche Führung als selbständige Familiensache abzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten in einer Verbundsache ist nach §93a ZPO im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung zu treffen; §13a FGG ist insoweit nicht anwendbar.
Vorinstanzen
Amtsgericht Iserlohn, 14 a F 35/01
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses entfällt und daß in Ziffer 1 a) des Beschlußtenors das Wort "Ausfallzeiten" durch "Anrechnungszeiten" und in Ziffer 1 b) die Wörter "zurückgelegt hat" durch "bezieht" zu ersetzen sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 DM.
Gründe
I.
Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist sie nicht durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden, obwohl der Antrag auf Auskunftserteilung im Scheidungsverbund geltend gemacht worden ist und für das Verbundverfahren gemäß § 78 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO insgesamt die Vertretung durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Anwalt vorgeschrieben ist.
Das Familiengericht hat aber, obwohl durch den Hinweis auf das Scheidungsverfahren und die Formulierung "Antrag auf Auskunftserteilung im Folgeverfahren Versorgungsausgleich" in der Antragsschrift vom 02. Februar 2001 eine Geltendmachung im Verbund eindeutig klargestellt worden war, das Verfahren als selbständige Familiensache behandelt, was sowohl in der Führung des Verfahrens unter einem gesonderten Aktenzeichen als auch in der Kostenentscheidung zum Ausdruck kommt.
Für die Frage des Anwaltszwanges im Beschwerdeverfahren in einer Familiensache, die erstinstanzlich fehlerhaft nicht als Verbundsache, sondern als selbständige Familiensache behandelt worden ist, muß entscheidend nicht darauf abgestellt werden, wie die Sache zutreffend hätte behandelt werden müssen, sondern darauf, wie sie tatsächlich behandelt worden ist. Diese formelle Anknüpfung erscheint schon aus Gründen der Rechtssicherheit geboten.
II.
In der Hauptsache hat die Beschwerde keinen Erfolg.
1.
Soweit die Antragsgegnerin unter Hinweis auf OLG München, FamRZ 1998, 244 die Auffassung vertritt, angesichts der sich aus § 11 Abs. 2 VAHRG ergebenden Auskunftspflicht der Ehegatten gegenüber dem Familiengericht bestehe kein Rechtsschutzinteresse für Ehegatten mehr, den Auskunftsanspruch nach § 1587 e Abs. 1 BGB gerichtlich zu verfolgen, folgt der erkennende Senat dem nicht.
Der Auskunftsanspruch zwischen den Parteien besteht unabhängig vom gerichtlichen Auskunftsrecht.
Für die Geltendmachung des Auskunftsanspruches besteht ungeachtet der gerichtlichen Aufklärungsmöglichkeiten ein Rechtsschutzinteresse schon deshalb, weil die familiengerichtlichen Möglichkeiten, die sich aus § 11 Abs. 2 VAHRG ergebende Auskunftspflicht zwangsweise durchzusetzen, denen der Partei, die einen Auskunftstitel erwirkt, nicht gleichwertig sind.
Eine Auskunftsanordnung nach § 11 Abs. 2 VAHRG ist gemäß § 33 FGG zu vollstrecken. Diese Bestimmung eröffnet lediglich die Möglichkeit einer Zwangsgeldfestsetzung, nicht aber die Möglichkeit einer ersatzweisen Anordnung von Zwangshaft für den Fall, daß das Zwangsgeld nicht beitreibbar ist.
Demgegenüber ist der den Auskunftsanspruch nach § 1587 e Abs. 1 BGB titulierende Beschluß gemäß § 53 Abs. 3 FGG nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu vollstrecken. Die danach maßgebliche Bestimmung des § 888 ZPO eröffnet die Möglichkeit der Zwangshaftanordnung für den Fall, daß Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann.
2.
Soweit die Antragsgegnerin beanstandet, es sei in einzelnen Punkten unklar, welche Auskunft von ihr verlangt wird, ist dem durch die aus dem Tenor ersichtliche Klarstellung Rechnung zu tragen.
In welchem Umfang Auskunft verlangt und zugesprochen werden sollte, unterliegt bei verständiger Auslegung der Antragsschrift und des ihm inhaltlich entsprechenden Beschlusses keinem ernsthaften Zweifel.
Daß die Fragestellungen zu Ziffer 1 a) sich auf sämtliche für den Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblichen Zeiten erstrecken soll, hat die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Beschwerdebegründung selbst erkannt.
Offensichtlich ist auch, daß zu Ziffer 1 b) eine mißglückte Formulierung vorliegt und tatsächlich nach bereits bezogenen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gefragt werden sollte.
Antrag und Beschlußtenor sind hinsichtlich aller übrigen in Betracht kommenden Anrechte derart gegliedert, daß zunächst nach den Anwartschaften und sodann nach den derzeit bereits gewährten Versorgungsleistungen gefragt wird. Daß entsprechend diesem Ordnungsprinzip auch die zu Ziffer 1 b) verlangte Auskunft sich auf bereits gewährte Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erstrecken soll, ist bei verständiger Auslegung offenkundig.
III.
Aufzuheben ist die amtsgerichtliche Kostenentscheidung. Insoweit ist darauf abzustellen, daß richtigerweise § 13 a FGG nicht hätte angewendet werden dürfen, weil es sich bei dem vorliegenden Verfahren um eine Verbundsache handelt, so daß über die Kosten erst im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung gemäß § 93 a ZPO zu befinden ist (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., § 93 a Rn. 3).
IV.
Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde folgt aus §§ 97 Abs. 1 und 3 ZPO. Ein erfolgloses Rechtsmittel im Sinne dieser Bestimmungen liegt auch dann vor, wenn wie hier die in der Hauptsache unbegründete Beschwerde zu einer Änderung des Ausspruchs über die Kosten führt (vgl. Zöller-Herget a.a.O., § 97 Rn. 1).