Berufung: Abänderung von Geschiedenenunterhalt wegen Einkommensminderung (Arbeitslosigkeit)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs und beruft sich auf Einkommensminderung durch Arbeitslosigkeit. Das OLG gibt der Berufung teilweise statt und setzt den Geschiedenenunterhalt auf monatlich 225,00 DM (ab 1.6.1999) bzw. 218,00 DM (ab 1.7.2000) fest. Das Gericht berücksichtigt das aktuelle Arbeitslosengeld, den Wohnwert und anrechenbare Renten-/Zinseinkünfte; eine Mangelverteilung wird mangels Gleichrangigkeit abgelehnt.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Unterhalt auf 225,00 DM (ab 1.6.1999) bzw. 218,00 DM (ab 1.7.2000) festgesetzt, sonstige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abänderungsklage ist zulässig, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse derart geändert haben, dass ein Festhalten an einer Unterhaltsvereinbarung nach Treu und Glauben unzumutbar ist.
Bei erheblichem unverschuldetem Einkommensrückgang ist als Bemessungsgrundlage für Unterhalt auf das gegenwärtige Einkommen (z. B. Arbeitslosengeld) abzustellen; nicht am früheren Erwerbseinkommen ist festzuhalten.
Bei der Bedarfsermittlung ist der Wohnwert der früheren Ehewohnung als einkommensprägender Vorteil zu berücksichtigen.
Vorherige Vermögensverzehrungen sind nicht ohne Weiteres zu berücksichtigen, wenn sie Folge einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit der unterhaltsberechtigten Person sind; fiktive Einkünfte bleiben gegebenenfalls anzurechnen.
Eine Mangelverteilung kommt nur in Betracht, wenn mehrere Unterhaltsberechtigte gleichrangig sind; ein vorrangiger Anspruch des Geschiedenen kann sich aus langjähriger Ehe i.S.v. § 1582 BGB ergeben.
Vorinstanzen
Amtsgericht Iserlohn, 14 a F 159/99
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 23. März 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Iserlohn teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der gerichtliche Vergleich der Parteien vom 21. Februar 1994 - 14 F 314/93 AG Iserlohn - wird dahin abgeändert, daß der Kläger an die Beklagte Geschiedenenunterhalt mit Wirkung vom 01. Juni 1999 an in Höhe von 225,00 DM und vom 01. Juli 2000 an in Höhe von 218,00 DM monatlich zu zahlen hat.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die in erster Instannz entstandenen Kostenn des Rechtsstreits tragen zu 17 % der Kläger und zu 83 % die Beklagte. Die Kosten der Berufungsinstanz werden zu 40 % dem Kläger und zu 60 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.
I.
In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hat die Abänderungsklage Erfolg. Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich seit dem Vergleichsschluß derart geändert, daß dem Kläger nach Treu und Glauben ein Festhalten an dieser Vereinbarung nicht länger zugemutet werden kann.
1.
Der Unterhalt der Beklagten ist nach dem jetzigen Einkommen des Klägers, also nach dessen Arbeitslosengeld von 3.262,97 DM zu bemessen. Von diesem Betrag ist nicht nur bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit, sondern schon bei der Bestimmung des Bedarfs auszugehen. An seinem Erwerbseinkommen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ist der Kläger nicht festzuhalten.
Seinen letzten Arbeitsplatz, dem ein befristeter Arbeitsvertrag zugrundelag, hat der Kläger ohne Verschulden verloren.
Davon, daß er in seinem Alter praktisch nicht mehr in eine adäquate Stelle zu vermitteln ist, geht der Senat in Einklang mit dem Familiengericht aus.
Der vom Familiengericht gehörte Zeuge T, der als Arbeitsvermittler sei 15 Jahren die Vermittlung von Ingenieurberufen betreut, hat den Erfolg einer Arbeitssuche in vergleichbarer Lage des Klägers mit einem Lottogewinn verglichen und ausgeführt, ein Dauerarbeitsverhältnis sei praktisch ausgeschlossen. Die Hochqualifizierung des Klägers sei nicht ein Vorteil, sondern in dessen Altersgruppe ein Hemmnis. Bei seiner Hochspezialisierung sei die Vermittlung in ein branchenfremdes Unternehmen ausgeschlossen. In Betracht komme allenfalls eine Anstellung im Rahmen der Abwicklung eines bestimmten Projektes. Auch eine solch befristetete Anstellung sei aber ein ausgesprochener Glücksfall. Ihm - dem Zeugen - selbst sei aus der Vergangenheit kein solcher Fall bekannt.
Diese Angaben erscheinen dem Senat plausibel und überzeugend. Für eine leitende Tätigkeit, die eine hohe Qualifikation voraussetzt, wird ein potentieller Arbeitgeber kaum jemanden in Erwägung ziehen, der bereits in wenigen Jahren das Rentenalter erreicht. Er wird im Zweifel jüngeren Konkurrenten den Vorzug geben. Auch die Wahrscheinlichkeit, eine projektbezogene Anstellung in dem speziellen Bereich des Klägers zu finden, erscheint äußerst gering. Da solche Tätigkeiten nur sehr selten angeboten werden, kann man vom Kläger nicht eine Vielzahl von Bewerbungen erwarten. Ihm bleibt letztlich nur die Möglichkeit von Blindbewerbungen bei den in Betracht kommenden Unternehmen in der Hoffnung auf einen Zufallstreffer. Vor diesem Hintergrund sind die belegten Bewerbungen nicht als unzureichend zu bewerten.
Daß ein unverschuldeter Einkommensrückgang nach der Scheidung nicht nur bei der Leistungsfähigkeit, sondern auch beim Bedarf zu berücksichtigen ist, entspricht der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 88, 705), der der erkennende Senat folgt.
2.
Neben dem genannten Arbeitslosengeld ist bei der Bedarfsermittlung weiterhin der Wohnwert der früheren Ehewohnung in Ansatz zu bringen.
Dieser Wohnwert ist in dem ursprünglichen Unterhaltstitel, dem Urteil des erkennenden Senats vom 02.12.1987 (5 UF 333/87) richtigerweise bedarfsprägend berücksichtigt worden.
Beim Abschluß des jetzt abzuändernden Vergleichs haben die Parteien sich an der Berechnung in diesem Senatsurteil orientiert. Wie in den Entscheidungsgründen des familiengerichtlichen Urteils des Amtsgerichts Iserlohn vom 24.06.1996 in dem Verfahren 14 F 512/95 ausgeführt und auch im Senatstermin nicht in Abrede gestellt, ist in die dem Vergleich zugrundegelegte Unterhaltsberechnung ein Wohnvorteil von 400,00 DM eingeflossen. Dabei bleibt es.
Es ergibt sich daher ein bedarfsprägendes Gesamteinkommen von 3.662,97 DM und ein mit ½ hiervon anzusetzender Bedarf der Beklagten von 1.831,49 DM.
3.
Anzurechnen sind darauf unstreitig die Renteneinkünfte der Beklagten von 1.233,29 DM bis Juni 2000 und 1.240,70 DM ab Juli 2000.
Weiter anzurechnen sind unstreitig gestellte Zinseinkünfte aus einer Erbschaft in Höhe von 83,00 DM monatlich. Anzurechnen sind darüber hinaus weiterhin Zinsen aus dem Hauserlös in Höhe von 290,00 DM monatlich.
Der angebliche Verbrauch dieses im Vergleich berücksichtigten Betrages ist nicht belegt. Unabhängig hiervon ist zu berücksichtigen, daß die vorgetragene Verwendung des Hauserlöses für Vorsorgeaufwendungen entbehrlich gewesen wäre, wenn die Beklagte vor ihrer Verrentung in dem gebotenen Umfang erwerbstätig gewesen wäre. Im genannten Senatsurteil vom 02. Dezember 1987 sind ihrer wegen der Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit fiktive Einkünfte in Höhe von 600,00 DM zugerechnet worden. Dieser zugerechnete Betrag lag seinerzeit über der Geringverdienergrenze. Wenn die Klägerin eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hätte, wäre sie sowohl renten- als auch krankenversichert gewesen. Daß sie tatsächlich den Vorsorgeaufwand anderweitig hat abdecken müssen, ist also im Ergebnis eine Folge der Verletzung der Erwerbsobliegenheit. Ein hierdurch bedingter Verbrauch des früher vorhandenen Erlöses aus dem Verkauf der Ehewohnung stellte im Hinblick hierauf keinen Umstand dar, der ein Festhalten am Vergleich als unzumutbar erscheinen läßt.
Unter Berücksichtigung der genannten Anrechnungen verbleibt daher ein ungedeckter Restbedarf von gerundet 225,00 DM bis Juni 2000 und 218,00 DM ab Juli 2000.
4.
Die genannten Beträge sind nicht im Wege einer Mangelverteilung weiter zu kürzen. Eine solche Mangelverteilung käme nur dann in Betracht, wenn die jetzige Ehefrau des Klägers gleichrangig unterhaltsberechtigt wäre. Berücksichtigt man neben dem Unterhaltsbedarf der Beklagten lediglich den Bedarf der ihr im Range gleichstehenden minderjährigen Kinder des Klägers aus seiner jetzigen Ehe, so reicht das Einkommen des Klägers unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von 1.650,00 DM zur Abdeckung aller gleichrangigen Unterhaltsansprüche.
Die Beklagte ist der jetzigen Ehefrau des Klägers gegenüber vorrangig unterhaltsberechtigt gem. § 1582 BGB, weil die Ehe der Parteien von langer Dauer war. Die absolute Grenze, von der ab stets eine lange Ehedauer anzunehmen ist, liegt bei 15 Jahren. Bei weniger als 10 Jahren ist eine lange Ehedauer regelmäßig zu verneinen. Bei einer Ehedauer - wie hier - von 10 - 15 Jahren ist maßgebend, ob sich bereits eine besondere enge wirtschaftliche Abhängigkeit ehebedingt ergeben hat (BGH NJW 83, 2321). Dies ist hier zu bejahen.
Zum einen ist die Grenze von 15 Jahren im vorliegenden Fall fast erreicht worden. Unstreitig war die Beklagte auch während der Ehe nur bis 1977 teilschichtig und danach nicht mehr erwerbstätig, hat sich also nur noch um die Haushaltsführung gekümmert.
Bereits im Senatsurteil vom 02.12.1987 ist festgestellt, daß wegen der fehlenden Berufspraxis und gesundheitlicher Beeinträchtigungen selbst bei gehörigen Erwerbsbemühungen nur noch eine Teilzeittätigkeit möglich ist.
Der Vorrang der Beklagten stellt auch keine im Hinblick auf die Kindesbetreuung unbillige Benachteiligung der jetzigen Ehefrau des Klägers dar. Geht man, worauf der Kläger sich in anderem Zusammenhang selbst zu Recht beruft, davon aus, daß er keine realistische Erwerbschance mehr hat, also dauerhaft arbeitslos sein wird, sprechen gewichtige Gründe für einen Rollentausch dahin, daß er die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernimmt und seine Ehefrau berufstätig wird. Diese ist erst 33 Jahre alt, so daß Altersgründe auf ihrer Seite gegen einen solchen Rollentausch nicht sprechen.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97, 708 Nr. 10,
713 ZPO.