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Oberlandesgericht Hamm·5 UF 125/14·26.10.2014

Beschwerdeverwerfung wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts nach mündlicher Erklärung

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das AG Essen verkündete am 04.06.2014 die Scheidung und den Versorgungsausgleich; Parteien erklärten anschließend gemeinschaftlich verbal den Verzicht auf Rechtsmittel. Die Antragsgegnerin legte später Beschwerde ein. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der unbeschränkte Rechtsmittelverzicht wirksam erklärt wurde; auf den inneren Willen kommt es nicht an. Kostenentscheidung nach §84 FamFG.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin wegen wirksamen, unbeschränkten Rechtsmittelverzichts als unzulässig verworfen; Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin

Abstrakte Rechtssätze

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Ein nach Verkündung eines Verbundbeschlusses ohne Einschränkung erklärter Verzicht auf Rechtsmittel ist wirksam und erstreckt sich auf den gesamten Beschluss einschließlich Folgesachen, sofern keine ausdrückliche Beschränkung vorgenommen wurde.

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Die Beschränkung eines Rechtsmittelverzichts auf den bloßen Scheidungsausspruch bedarf einer eindeutigen und ausdrücklichen Erklärung; aus der bloßen Bezeichnung „Scheidungsbeschluss" lässt sich eine solche Einschränkung nicht herleiten.

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Für die Auslegung prozessualer Willenserklärungen ist der objektive Erklärungsinhalt maßgeblich; ein abweichender innerer Wille der Erklärenden ist unbeachtlich.

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Ein nachträglich bekannt gewordenes oder unvollständig offengelegtes Informationsdefizit über Altersversorgungen berührt die Wirksamkeit eines zuvor objektiv verständlich erklärten Rechtsmittelverzichts nicht.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach §84 FamFG zu tragen; ein Abweichen trotz Unzulässigkeit des Rechtsmittels setzt das Vorliegen besonderer Umstände gemäß §81 FamFG voraus.

Relevante Normen
§ 147 FamFG§ 67, 68 Abs. 2 FamFG§ 38 Abs. 4, 5 Nr. 1 FamFG§ 629c ZPO§ 84 FamFG§ 81 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 102 F 391/13

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 04.06.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Verfahrenswert wird auf 2.880,- € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Im Termin vom 04.06.2014, in dem der Antragsteller und die Antragsgegnerin persönlich anwesend waren, hat das Amtsgericht – Familiengericht – durch Beschluss die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten durchgeführt. Dabei wurden zwei Rechte des Antragstellers bei der O GmbH und ein Recht bei der C VVaG nicht ausgeglichen, da deren Auskünfte erst am 10.06.2014 bei Gericht eingingen.

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Nach Verkündung des Beschlusses erklärten die Beteiligten und ihre Anwälte ausweislich des Protokolls vom 04.06.2014 übereinstimmend:

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„Wir verzichten auf Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel und auf die Rechte aus § 147 FamFG gegen den soeben verkündeten Scheidungsbeschluss, sowie auf Absetzung von Gründen, soweit möglich.“

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Diese Erklärung wurde diktiert, vorgespielt und genehmigt.

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Der Scheidungsbeschluss wurde der anwaltlichen Vertretung der Antragsgegnerin am 26.06.2014 zugestellt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 09.07.2014 (Eingang 14.07.2014) hat die Antragsgegnerin Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und diese später begründet.

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II.

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Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da die Antragsgegnerin auf das Rechtsmittel der Beschwerde bereits wirksam am 04.06.2014 verzichtet hatte, §§ 67, 68 Abs. 2 FamFG.

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1.) Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, der Rechtsmittelverzicht habe sich nur auf den Scheidungsausspruch bezogen, kann ihr darin nicht gefolgt werden. Diese Einschränkung gibt eine objektive Auslegung des erklärten Rechtsmittelverzichts nicht her.

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Will ein Beteiligter im Falle eines Scheidungsbeschlusses, der auch Folgesachen zum Gegenstand hat, eine Begrenzung eines Rechtsmittelverzichts auf den Scheidungsausspruch herbeiführen, so muss dies ausdrücklich erklärt werden. Die Verzichtserklärung der Beschwerdeführerin enthält keine ausdrückliche Einschränkung, dass der Rechtsmittelverzicht auf den Scheidungsausspruch begrenzt sein sollte. Wenn ein Rechtsanwalt in einer mündlichen Verhandlung nach Verkündung eines Verbundbeschlusses, der eine Entscheidung über mehrere Familiensachen enthält, einen Rechtsmittelverzicht ohne jede Einschränkung erklärt, kann dies nicht anders als in umfassendem Sinne verstanden werden (BGH, NJW-RR 1986, 1327 [1328]; Zöller/Lorenz, ZPO, 30. Aufl., § 116 FamFG Rdn. 5).

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Die Beschränkung auf den Scheidungsausspruch ergibt sich auch nicht aus der Bezeichnung „Scheidungsbeschluss“. Mit dieser Bezeichnung ist der Beschluss als solcher gemeint und nicht nur der Ausspruch hinsichtlich der Scheidungssache. Dies ergibt sich zum einen schon aus dem Protokoll vom 04.06.2014 wonach „der aus der Anlage ersichtliche Scheidungsbeschluss verkündet“ wurde und genau dieser „Scheidungsbeschluss“ Gegenstand des Rechtsmittelverzichts war. Zum anderen ergibt sich auch aus der weiteren Erklärung, dass mit der Bezeichnung „Scheidungsbeschluss“ nicht nur der Ausspruch zur Scheidungs gemeint war, denn auf die Absetzung von Gründen hätte für den Scheidungsausspruch nach § 38 Abs. 4, 5 Nr. 1 FamFG verzichtet werden können, ohne dass es der Einschränkung „soweit möglich“ bedurft hätte. Schließlich spricht auch der Verzicht auf das Antragsrecht nach § 147 FamFG dafür, dass mit dem „Scheidungsbeschluss“ der gesamte Beschluss gemeint war, denn das Antragsrecht nach § 147 FamFG ist für die Scheidungssache, die rechtskräftig geworden ist, ohnehin nicht mehr in Betracht gekommen (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2007, 1451 [1452]).

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Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Scheidungsausspruch muss sich daher ausdrücklich aus der Erklärung ergeben. Aus der Bezeichnung des Beschlusses kann diese Einschränkung nicht hergeleitet werden (vgl. ausdrücklich zu der selben Formulierung OLG Frankfurt, BeckRS 2005, 14297. Nach BGH, NJW-RR 2007, 1451 ist selbst die Formulierung „Beide Parteien erklären, dass sie auf die Absetzung von Tatbestand und Entscheidungsgründe bezüglich des Scheidungsausspruchs sowie auf die Einlegung von Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel und die Stellung des Antrags gem. § 629c ZPO verzichten” unzureichend für eine Rechtsmittelverzichtsbeschränkung).

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2.) Selbst wenn die Beteiligten, ihre Anwälte und die handelnde Richterin - nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin - eine Beschränkung des Rechtsmittels im Hinblick auf den Scheidungsausspruch gewollt haben sollten, so ist dies rechtlich ohne Belang, da es auf den inneren Willen der Handelnden nicht ankommt. Entscheidend ist der objektive Erklärungsinhalt. Der BGH (NJW 1981, 2816 [2817]) führt insoweit aus:

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„…Prozeßhandlungen, insbesondere prozessuale Willenserklärungen der Verfahrensbeteiligten, sind so zu beurteilen, wie sie bei objektiver Betrachtung zu verstehen sind; ein davon abweichender innerer Wille des Handelnden ist unbeachtlich. Selbst wenn die Verfahrensbevollmächtigten und der Richter am AG, wie vom Bf. behauptet, die Verzichtserklärung subjektiv jeweils so aufgefaßt hätten, daß sie auf den Scheidungsausspruch beschränkt sei, wäre die Tragweite der Verzichtserklärung nach deren objektivem Inhalt zu bemessen. Die im bürgerlichen Recht geltende Regel, daß für den Inhalt eines Rechtsgeschäfts der übereinstimmende Wille der Beteiligten maßgebend ist, selbst wenn die in Frage stehenden Erklärungen objektiv eine andere Bedeutung hätten, d. h. ein unbefangener Dritter ihnen einen anderen Sinn beilegen würde (BGH, WM 1972, 1422; BGHZ 71, 243 = NJW 1978, 1483 m. w. Nachw.) könnte in dem vom Bf. unter Beweis gestellten Fall schon deshalb nicht entsprechend angewandt werden, weil der Inhalt der Rechtsmittelverzichtserklärung auf seiten des Gerichts nicht nur der Beurteilung des Richters am AG unterlag, der ihn entgegennahm. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels mußte der Inhalt der Verzichtserklärung vielmehr vom Rechtsmittelgericht selbständig beurteilt werden. Die Auffassung des Richters der ersten Instanz konnte daher für die Tragweite des Verzichts nicht bestimmend sein. …“

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3.) Aufgrund dieser objektiven Umstände hat die Tatsache, dass ein möglicher Irrtum über die Altersversorgungen bei der O2 Gruppe durch die Erklärung des Antragstellers vom 09.04.2014 hervorgerufen worden sein könnte, für die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts keine Auswirkung.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

19

Der Senat hat geprüft, ob Gründe vorliegen, die ausnahmsweise trotz der Unzulässigkeit der Beschwerde nach § 81 FamFG ein Abweichen von der Kostenanordnung des § 84 FamFG rechtfertigen könnten. Derartige Umstände liegen nicht vor.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

21

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet.

22

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).