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Oberlandesgericht Hamm·5 UF 117/03·24.04.2003

Großelternantrag auf Umgang mit Enkeln wegen Kindeswohl abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller (Großeltern) begehrten Umgang mit zwei Enkelkindern; das Amtsgericht hatte dieses Recht gewährt. Das Oberlandesgericht hebt den Beschluss auf und weist den Antrag ab, weil Sachverständigengutachten und Jugendamtsberichte ein tief belastetes Verhältnis und Loyalitätskonflikte der Kinder feststellen. Die Großeltern weigerten sich, begleitete Kontakte und familienpsychologische Beratung wahrzunehmen, weshalb Umgang dem Kindeswohl nicht dient.

Ausgang: Antrag der Großeltern auf Umgang mit den Enkeln als unbegründet abgewiesen; angefochtene Entscheidung aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Großeltern haben nach § 1685 Abs. 1 BGB nur dann ein Umgangsrecht, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient; bei Meinungsverschiedenheiten mit den Sorgeberechtigten obliegt der Nachweis der Kindeswohlförderung den Großeltern.

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Ein tiefgreifend belastetes Verhältnis zwischen Eltern und Großeltern und die Gefahr von Loyalitätskonflikten kann dazu führen, dass Umgang dem Kindeswohl entgegensteht.

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Gutachterliche Feststellungen und Jugendamtsberichte sind bei der Abwägung des Kindeswohls maßgeblich und können ein Umgangsrecht ausschließen, wenn sie schädliche Folgen für die Kinder prognostizieren.

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Umgangsbegehrende Großeltern können auch im höheren Alter zur Teilnahme an familienpsychologischer Beratung und zu begleiteten Kontakten verpflichtet bzw. dies zumutbar sein, wenn dies gutachterlich angezeigt ist.

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Verweigern Umgangsbegehrende die nach Gutachten und Vereinbarung gebotenen begleitenden Kontakte und Beratungen, kann dies die Versagung des Umgangsrechts rechtfertigen; dies kann sich auch auf die Kostenentscheidung auswirken.

Relevante Normen
§ 621 e ZPO§ 1685 Abs. 1 BGB§ 13 a FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Unna, 12 a F 522/01

Tenor

Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Unna wird aufgehoben.

Der auf Einräumung eines Umgangsrechts mit den Kindern S und A gerichtete Antrag der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.

Gründe

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I.

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Die Parteien streiten um ein Umgangsrecht der antragstellenden Großeltern zu den 1996 und 1997 geborenen Kindern S und A, deren leiblicher Vater der Antragsgegner ist. Die Kinder lebten nach der Trennung ihrer Eltern im Dezember 1997 zunächst bis zum Sommer des Jahres 2000 bei den Antragstellern. Seit dieser Zeit leben sie wieder beim Antragsgegner. Zwischen den Parteien kam es in der Folgezeit zu Streitigkeiten hinsichtlich des Umgangsrechts der Großeltern, wobei auf die Einzelheiten im angefochtenen Beschluß verwiesen wird. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens trafen die Parteien im Termin vom 13.12.2002 eine Vereinbarung über einen Besuchskontakt der Antragsteller am 2. Weihnachtstag sowie weiterer Umgangskontakte unter Begleitung des Jugendamts und verpflichteten sich, die familienpsychologische Beratung in Anspruch zu nehmen.

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Die verabredeten Umgangskontakte nahmen die Antragsteller nicht wahr und sie nahmen ferner auch keinen Kontakt zur familienpsychologischen Beratungsstelle der Stadt V auf.

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Statt dessen ließen sie durch ihren Bevollmächtigten unter dem 17.01.2003 mitteilen, daß sie nach ihrer Ansicht keine begleiteten Besuchskontakte mit den Kinder benötigen würden, wobei in diesem Schriftsatz auch auf die gesundheitlichen Probleme beider Antragsteller hingewiesen wurde.

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In einem weiteren Schriftsatz vom 03.02.2003 ließen sie mitteilen, daß sie keinen Sinn in der Fortführung der vom Jugendamt begleiteten Besuchskontakte sehen würden.

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Mit der angefochtenen Entscheidung räumte das Familiengericht unter dem 13.02.2003 sodann den Antragstellern mit näheren Maßgaben ein Umgangsrecht hinsichtlich der beiden Kinder ein und drohte zugleich dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Umgangsrecht ein Zwangsgeld an.

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In der Begründung führt das Amtsgericht u.a. aus, daß der Umgangskontakt nach dem Gutachten dem Wohle der Kinder zuträglich sei, den Wünschen der Kinder entspreche und dem Kindeswohl diene. Die im Gutachten zum Spannungsabbau vorgesehenen begleiteten Besuchskontakte und die familienpsychologische Beratung hält das Amtsgericht zur Ausübung der Umgangskontakte nicht für dringend erforderlich, da zwar erhebliche Spannungen zwischen den Parteien bestünden, jedoch der Konflikt der Parteien "eine im Grunde genommen nichtige Ursache habe und von den Parteien, die erwachsene Leute sind, bewältigt werden müsse". Eine familienpsychologische Beratung sei den Antragstellern im Hinblick auf deren Alter sowie die längerfristete Erziehung der Kinder während deren Aufenthalts bei ihnen nicht zumutbar.

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Mit der dagegen gerichteten Beschwerde begehrt der Antragsgegner die Versagung eines Umgangsrechts für die Antragsteller, da diese den im Gutachten als erforderlich angesehenen begleiteten Umgang ebenso wie eine Beratung zur Überwindung der Probleme zwischen den Parteien ablehnen würden und in der Vergangenheit stets die Wünsche und Erziehungsvorgaben des Antragsgegners nicht ausreichend ernst genommen hätten.

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Die Antragsteller verteidigen den Beschluß – mit dem sie ohnehin auch gerechnet hätten – als sachlich zutreffend.

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II.

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Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Anordnung des Umgangsrechts der Großeltern ist gemäß § 621 e ZPO zulässig und in der Sache auch begründet.

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Den Antragstellern kann nach § 1685 Abs. 1 BGB kein Umgangsrecht mit ihren 1996 und 1997 geborenen Enkelkindern eingeräumt werden, da es sich nicht feststellen läßt, daß der Umgang mit ihnen dem Wohle der Kinder dient. Gemäß § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern nur dann ein Recht auf Umgang mit den Enkelkindern, wenn dieser Umgangskontakt dem Wohle der Kinder dient. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Erziehungsberechtigten und den Großeltern über den Umfang und die Durchführung der Umgangskontakte – wie dies hier ausweislich der eingehenden Feststellungen im Sachverständigengutachten und der Jugendamtsberichte nachhaltig der Fall ist, da das Verhältnis zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner schwerwiegend und tiefgreifend belastet ist - ist zu beachten, daß dem Erziehungsrecht der personensorgeberechtigten Eltern grundsätzlich Vorrang zukommt. Der Nachweis, daß die Besuchskontakte gleichwohl dem Kindeswohl dienen, muß von den Großeltern geführt werden (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2000, 1602).

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Auch wenn die Kinder, die eine enge und positive Bindung zu den Großeltern haben, grundsätzlich gerne Umgangskontakte mit den Antragstellern hätten und grundsätzlich die Entwicklung von Kindern dadurch gefördert wird, daß sie mit möglichst vielen Bezugspersonen unterschiedlichen Alters Umgangskontakte haben, läßt sich vorliegend unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens und der Jugendamtsberichte gleichwohl nicht die Feststellung treffen, daß Umgangskontakte zwischen den Antragstellern und den beiden Kindern im Interesse des Kindeswohles stattfinden sollten.

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Nach den vorliegenden Unterlagen steht fest, daß das persönliche Verhältnis der Parteien so tiefgreifend und schwerwiegend zerstört ist, daß es ihnen jedenfalls derzeit nicht gelingt, unter Ausklammerung ihrer Konflikte halbwegs normal miteinander umzugehen.

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Insofern ist es auch nicht entscheidend, ob das Familiengericht letztlich die Ursache des Parteikonflikts für an sich geringfügig ansieht und meint, daß das Problem an sich von den Parteien ohne weiteres bewältigt werden können müßte.

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Schon das Verhalten der Antragsteller beim und gegenüber dem Jugendamt sowie in Bezug auf die im Dezember 2002 getroffene Vereinbarung zeigt, daß die jeweiligen Einstellungen sich derart verfestigt haben, daß die Parteien ohne fachkundige Hilfe  zu deren Annahme die Antragsteller jedoch nicht bereit sind – aller Voraussicht nach den zugespitzten Konflikt nicht bewältigen können und demgemäß nicht angenommen werden kann, daß Umgangskontakte zukünftig konfliktfrei verlaufen.

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Ausweislich des Gutachtens wissen die Kinder von dem Streit zwischen dem Antragsgegner und den Antragstellern hinsichtlich des Umgangs und werden durch eventuelle Umgangskontakte in einen Loyalitätskonflikt zu ihrem Vater gebracht. Die Durchführung vom Umgangskontakten kann unter diesen Umständen für das Kindeswohl der beiden betroffenen Kinder nicht als förderlich angesehen werden.

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Der Senat vermag weder die Ansicht des Amtsgerichts, wonach eine familienpsychologische Beratung den Antragstellern nicht zumutbar sei, noch die Auffassung, daß die Durchführung von begleiteten Besuchskontakten entbehrlich sei, nach dem Akteninhalt, insbesondere dem Sachverständigengutachten, zu teilen.

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Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Beratungen ist zunächst davon auszugehen, daß es nicht primär um die Antragsteller, sondern das Kindeswohl geht, so daß umgangsbegehrende Großeltern ggfls. auch im fortgeschrittenen Alter eine fachliche Beratung zugemutet werden kann und muß, wenn dies nach den stimmigen und überzeugenden Ausführungen in einem Sachverständigengutachten geboten und erforderlich ist. Dies gilt erst recht, wenn sich diese Großeltern noch im Dezember 2002 selbst zu entsprechenden Maßnahmen verpflichtet haben.

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Die gutachterlichen Ausführungen belegen auch nachhaltig, weshalb zunächst nur begleitete Umgangskontakte zum Wohle der Kinder geboten sind, wobei es wiederum entscheidend ist, daß Maßstab nicht das Interesse der Antragsteller an einem ungestörten und nicht überwachten Umgang ist, sondern das Interesse der Kinder. Es geht insoweit auch nicht um die Frage, ob die Antragsteller zu einer Versorgung der Kinder in der Lage sind. Vielmehr geht es um das Problem, daß die Antragsteller ohne Aufarbeitung des Konfliktstoffes zwischen den Parteien wiederum durch ihr Verhalten oder durch Äußerungen die Kinder in einem Loyalitätskonflikt bringen könnten.

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Das ausführliche und plausible Gutachten hat aufgezeigt, daß das Verhältnis der Antragsteller zum Antragsgegner schwer belastet ist, insbesondere bei den Antragstellern eine andere erzieherische Auffassung besteht und sie wenig Bereitschaft zeigen, ihre Vorstellungen zu ändern und auf die Vorstellungen des Antragsgegners einzugehen, zumal sie – wie auch schon gegenüber dem Jugendamt geäußert – weiterhin wohl noch Bedenken hinsichtlich der Versorgung der Kinder durch den Antragsgegner haben.

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Insgesamt besteht bei den Antragstellern wenig Einsicht und Bereitschaft zu eventuellen Änderungen ihrer Verhaltensweisen und zu einer Akzeptanz gegenüber dem Antragsgegner, so daß von Seiten der Sachverständigen Bedenken dahin geäußert worden sind, daß bei unbegleiteten Kontakten die Vorbehalte und Bedenken der Antragsteller bezüglich ihres Sohnes vor den Kindern erörtert werden könnten.

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Die Gutachterin hat auch einen regelmäßigen Kontakt der Kinder zu den Antragstellern nicht unbeschränkt als zuträglich für das Kindeswohl bezeichnet, sondern lediglich unter bestimmten Bedingungen. Aufgrund der heftigen Spannungen hielt die Sachverständige über einen längeren Zeitraum lediglich einen begleiteten Kontakt für erforderlich sowie einen Abbau der Spannungen in dem Verhältnis zwischen den Parteien, wobei diese insoweit möglichst fachliche Hilfe in Anspruch nehmen sollten. Eine Ausweitung der Umgangskontakte wäre nach Ansicht der Gutachterin erst nach einer gelungenen Annäherung zwischen den Parteien sinnvoll und im Interesse der Kinder geboten, nachdem die Antragsteller die Stellung des Antragsgegners sowie seiner Lebensgefährtin akzeptiert hätten und demgemäß Angriffe auf die Person und das Erziehungsverhalten des Antragsgegners nicht mehr vorkommen würden.

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Da die Antragsteller nach ihrem Verhalten und ihren Äußerungen ersichtlich nicht bereit sind, sich diesen Vorgaben unterzuordnen, kann angesichts der nicht bearbeiteten Konfliktlage zwischen den Parteien nicht die positive Feststellung getroffen werden, daß der Umgang dem Wohle der Kinder dienen würde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG, wobei zum Nachteil der Antragsteller berücksichtigt werden mußte, daß sie letztlich durch ihr Verhalten – Verweigerung von begleiteten Umgangskontakten sowie der Inanspruchnahme fachlicher Beratung – die Versagung eines Umgangsrechts selbst herbeigeführt haben. Angesichts dieses Umstandes wäre es unbillig, den Antragsgegner mit Kosten des Verfahrens zu belasten.

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Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,00 €.