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Oberlandesgericht Hamm·5 UF 116/99·20.04.1999

Teilweise stattgegeben: PKH für Titulierung künftigen Kindesunterhalts bewilligt

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für Klage auf Zahlung und Titulierung von Kindesunterhalt. Das OLG Hamm bewilligt PKH und Beiordnung eines Anwalts für die Klage auf künftigen Unterhalt, verweigert PKH für rückständigen Unterhalt, da dieser unstreitig gezahlt wurde. Die Titulierungsklage ist nicht mutwillig, weil der Beklagte trotz anwaltlicher Aufforderung keinen Titel schuf; ein Hinweis auf Jugendamtsmöglichkeiten war bei anwaltlicher Vertretung nicht erforderlich.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: PKH für Titulierung künftigen Kindesunterhalts bewilligt, übrige Beschwerde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung rückständigen Unterhalts ist zu versagen, wenn die betreffenden Rückstände unstreitig bereits gezahlt wurden und die Klage daher keine Erfolgsaussicht hat.

2

Prozesskostenhilfe kann für eine Klage auf Titulierung künftigen Kindesunterhalts zuerkannt werden, wenn die Klage nicht mutwillig erscheint, namentlich weil der Unterhaltsschuldner trotz anwaltlicher Aufforderung keinen Titel geschaffen hat.

3

Die Pflicht, vor Klageerhebung auf die Möglichkeit einer kostenfreien Titulierung durch das Jugendamt hinzuweisen, besteht nicht, wenn der Unterhaltsgläubiger anwaltlich vertreten ist.

4

Freiwillige Zahlungen in der Vergangenheit schließen eine berechtigte Titulierungsklage für die Zukunft nicht aus, wenn das Verhalten des Schuldners Anlass zur Klage gibt.

Vorinstanzen

Amtsgericht Hagen, 59 F 111/98

Tenor

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird dem Klä-ger zu 2) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L in I Prozeßkostenhilfe für den Klageantrag bewilligt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 2)

mit Wirkung ab Mai 1999 monatlichen Unterhalt in

Höhe von 433,00 DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

4

1.

5

Versagt bleibt der Beschwerde der Erfolg insoweit, als Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zahlung rückständigen Unterhalts begehrt wird. Da in der Vergangenheit der mit der Klage verlangte Unterhalt unstreitig gezahlt worden ist, fehlt der beabsichtigten Klage insoweit die Erfolgsaussicht.

6

2.

7

Erfolgsaussicht hat die beabsichtigte Klage des prozeßkostenhilfebedürftigen Klägers zu 2) aber insoweit, als er Titulierung des der Höhe nach nicht streitigen Kindesunterhalts für die Zukunft verlangt.

8

Diese Klage erscheint nicht mutwillig. Der Beklagte hat zu ihrer Erhebung Anlaß gegeben. Er ist nämlich mit anwaltlichem Schreiben vom 26.03.1998 unter angemessener Fristsetzung aufgefordert worden, hinsichtlich des Kindesunterhalts einen Titel zu schaffen. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen. Bei einem solchen Verhalten gibt ein Unterhaltsschuldner Anlaß zur Klageerhebung auch dann, wenn er den verlangten Unterhalt in der Vergangenheit freiwillig gezahlt hat (vgl. OLG Köln, OLGR 1997, 8).

9

Ob - wovon das Familiengericht ausgeht - seitens des Unterhaltsgläubigers grundsätzlich ein Hinweis darauf geboten ist, daß die Möglichkeit besteht, den Titel kostenfrei vor dem Jugendamt erstellen zu lassen, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Ein solcher Hinweis ist vor Klageerhebung jedenfalls dann nicht zu fordern, wenn der Unterhaltsgläubiger anwaltlich vertreten ist und deshalb keiner Belehrung durch den Unterhaltsgläubiger bedarf.

10

So liegt der Fall hier.

11

Eine Ablichtung der Aufforderung zur Titulierung des Kindesunterhalts vom 26.03.1998 war als Anlage der Klageschrift vom 30.06.1998 beigefügt. Dennoch hat der im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertretene Beklagte auch in den seither verstrichenen mehr als 9 Monaten den Unterhalt nicht titulieren lassen. Jedenfalls zum maßgeblichen jetzigen Zeitpunkt erscheint daher die Klageerhebung nicht mutwillig.

12

II.

13

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.