Sorgerechtsübertragung auf Vater wegen fehlender Kooperationsfähigkeit der Eltern
KI-Zusammenfassung
Die Mutter legte Beschwerde gegen die im Verbundurteil angeordnete Übertragung der elterlichen Sorge für Zwillinge auf den Vater ein und begehrte vorrangig gemeinsames Sorgerecht mit Aufenthaltsbestimmungsrecht bei ihr. Streitpunkt war, ob gemeinsame Sorge trotz massiver Konflikte der Eltern dem Kindeswohl entspricht und welchem Elternteil die Alleinsorge zu übertragen ist. Das OLG verneinte die Eignung gemeinsamer Sorge, da eine sachliche Zusammenarbeit der Eltern nicht zu erwarten sei und die Kinder Konflikten bis hin zu Tätlichkeiten ausgesetzt waren. Die Alleinsorge beim Vater wurde wegen größerer Erziehungskompetenz, stabilisierender Wirkung des Aufenthaltswechsels und fehlender überwiegender Bindungsvorteile der Mutter bestätigt; die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde der Mutter gegen die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater zurückgewiesen; Kosten der Mutter auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Gemeinsame elterliche Sorge setzt voraus, dass die Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sachlich kooperieren und kommunizieren können; fehlt diese Basis nachhaltig, widerspricht gemeinsame Sorge dem Kindeswohl.
Massive und auch vor den Kindern ausgetragene Elternkonflikte können ein wesentliches Indiz dafür sein, dass der für gemeinsame Sorge erforderliche Kooperationszwang die Kindesbelange beeinträchtigt.
Bei der Übertragung der Alleinsorge ist vorrangig auf die Erziehungs- und Förderkompetenz sowie die Fähigkeit zur Strukturierung des kindlichen Alltags abzustellen; der größere zeitliche Umfang persönlicher Betreuung ist nur ein Abwägungsfaktor.
Wachsen Kinder in Deutschland auf und sollen hier beschult werden, darf bei der Kindeswohlabwägung sachlich berücksichtigt werden, welcher Elternteil sie auf die hiesigen sprachlichen und schulischen Anforderungen besser vorbereiten kann, ohne dies als kulturelle Abwertung zu verstehen.
Geschwisterbindungen begründen nur dann einen Vorrang in der Sorgerechtsentscheidung, wenn sie im konkreten Fall von herausragender Intensität und Bedeutung für das Kindeswohl sind.
Vorinstanzen
Amtsgericht Unna, 12 F 256/96
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Sorge-rechtsentscheidung im Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Unna vom 09. Februar 1999 wird zurück-gewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgeg-nerin auferlegt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 00.00.0000 vor dem Standesamt in V geheiratet. Der als Zahnarzt tätige Antragsteller hat die deutsche, die Antragsgegnerin die kenianische Staatsangehörigkeit.
Aus der Ehe der Parteien sind die Zwillinge H und I, geboren am 00.00.1995, hervorgegangen. Zum Zeitpunkt ihrer Geburt lebten die Parteien bereits getrennt, nachdem die Antragsgegnerin aus der Ehewohnung der Parteien in V ausgezogen war.
Nachdem die Antragsgegnerin wiederholt gegen den erklärten Willen des Antragstellers für längere Zeiträume mit den Kindern in ihr Heimatland Kenia gereist war, wurde ihr durch einstweilige Anordnung des Familiengerichts vom 23.10.1996 zunächst aufgegeben, die Kinderausweise beim Jugendamt abzugeben.
Nachdem sie dieser Anordnung nicht Folge leistete, wurde dem Antragsteller mit Beschluß vom 31.10.1996 im Wege einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder übertragen.
Danach einigten sich die Parteien darauf, daß die Kinder in der Zeit von Sonntagabend bis Freitagabend in der Obhut der Antragsgegnerin und sodann von Freitagabend bis Sonntagabend in der Obhut des Antragstellers leben sollten. Diese Regelung wurde dann in der Folgezeit auch praktiziert.
Nachdem die Parteien erstinstanzlich übereinstimmend ein gemeinsames Sorgerecht abgelehnt und jeweils die Übertragung der elterlichen Sorge über beide Kinder auf sich beantragt hatten, hat das Familiengericht nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen I in dem insoweit von der Antragsgegnerin angefochtenen Verbundurteil die elterliche Sorge über die Kinder dem Antragsteller übertragen und zur Begründung ausgeführt, die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Vater entspreche dem Wohl der Kinder am besten.
Eine gemeinsame elterliche Sorge komme nicht in Betracht, da beide Elternteile sich in ihrer ausführlichen persönlichen Anhörung vehement dagegen ausgesprochen hätten, wobei dem die gemeinsame Erfahrung zugrundeliege, daß man nicht willens oder in der Lage sei, sich bezüglich der Ausübung der elterlichen Sorge zu verständigen. Trotz der langen Trennungsdauer sei eine Beruhigung der Situation nicht eingetreten. Vielmehr habe es in letzter Zeit einer Eskalation der Auseinandersetzungen in der Weise gegeben, daß es zu heftigen körperlichen Auseinandersetzungen mit massiven Verletzungsfolgen gekommen sei.
Es bleibe danach nur die Möglichkeit, das Sorgerecht einem Elternteil zu übertragen.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen entspreche die Übertragung des Sorgerechts auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten.
Die Kinder fühlten sich bei Anwesenheit beider Elternteilen nach den Feststellungen der Sachverständigen eindeutig zum Vater hingezogen. Diese Feststellung entspreche den eigenen Beobachtungen des Gerichts.
Der Vater sei auch trotz seiner Berufstätigkeit willens und in der Lage, die Kinder angemessen zu betreuen. Dass er seine beruflichen Belange zum Wohle der Kinder hintanstelle, habe er bereits in den vergangenen Jahren gezeigt. Die Antragsgegnerin habe ihm häufiger gegen zuvor getroffene Absprachen die Kinder während der Woche übergeben, weil sie infolge von Reisen zeitlich verhindert gewesen sei. In solchen Fällen habe der Antragsteller sofort seine Praxis geschlossen, die einbestellten Patienten wieder abbestellt und sich umfänglich der Betreuung der Kinder gewidmet.
Nach den Feststellungen der Sachverständigen sei der Vater auch besser geeignet, die Erziehung der Kinder im erforderlichen Umfang zu strukturieren und die weitere Entwicklung und Förderung der Kinder besser zu handhaben.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin in erster Linie das gemeinsame Sorgerecht unter Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf sie, hilfsweise die Sorgerechtsübertragung auf sie allein.
Sie meint, die familiengerichtliche Begründung für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Antragsteller sei nicht tragfähig. Eine solche Übertragung komme ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die Übertragung der alleinigen Sorge auf den antragstellenden Ehegatten dem Wohl des Kindes am besten entspreche. Schwierigkeiten zwischen den Eltern allein seien kein Grund, einen solchen Ausnahmefall anzunehmen, da § 1628 BGB hierfür Regelmechanismen vorsehe.
Die enge emotionale Beziehung der Kinder an sie und den Halbbruder L werde zum Schaden der Kinder bei einer Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Antragsteller zerstört.
Soweit die Sachverständige und ihr folgend das Familiengericht eine engere Bindung der Kinder an den Antragsteller angenommen habe, beruhe dies auf einer unwissenschaftlichen Bewertung einer einzelnen Beobachtung. Tatsächlich ergebe sich unter dem Gesichtspunkt der Bindungen kein Grund für eine Bevorzugung des Vaters. Es bestehe eine enge emotionale Beziehung zu beiden Elternteilen.
Geboten sei es, den tatsächlichen Aufenthalt der Kinder bei ihr zu belassen, da sie diese seit der Geburt in nicht zu beanstandender Weise betreut, erzogen und versorgt habe.
Demgegenüber könne der als Zahnarzt tätige Antragsteller tagsüber die Betreuung der Kinder nur unter Inanspruchnahme einer Tagesmutter sicherstellen.
Nicht beachtet habe das Familiengericht den Gesichtspunkt der Geschwisterbindung an den Halbbruder L.
Es sei zu erwarten, daß sich mit der Scheidung und der Regelung der elterlichen Sorge in ihrem Sinne auch die persönliche Beziehung der Parteien entspannen werde, da dann Angriffspunkte für Auseinandersetzungen wegfallen würden.
Lediglich hilfsweise beantragt sie deshalb das alleinige Sorgerecht für beide Kinder.
Der Antragsteller, der die angefochtene Entscheidung verteidigt, hält dem entgegen, die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei dem Wohl der Kinder nicht förderlich, da eine Einigung in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung nicht zu erwarten sei. Trotz ihrer Beschwerdebegründung sehe die Antragsgegnerin dies letztendlich ähnlich und habe deshalb auch selbst erstinstanzlich ein gemeinsames Sorgerecht abgelehnt.
Aus guten Gründen habe ihm das Familiengericht schon im Oktober 1996 das Aufenthaltsbestimmungsrecht hinsichtlich beider Kinder übertragen. Schon damals habe festgestellt werden können, daß es der Antragsgegner relativ egal gewesen sei, daß ein gemeinsames Sorgerecht bestanden habe und sie bei wesentlichen Dingen gehalten gewesen sei, eine Absprache mit ihm zu treffen. Daran habe sich bis heute nichts geändert. Kooperativ sei die Antragsgegnerin nie gewesen.
Keinesfalls dürfe ihr das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden. Wie sich in der Vergangenheit gezeigt habe, werde sie dann nach eigenem Gutdünken nach Afrika reisen und sich dort längere Zeit mit den Kindern aufhalten.
Zutreffend sei die Sachverständige davon ausgegangen, daß er die Kinder in ihre Entwicklung besser fördern und stabilisieren könne als die Mutter. Schon in der Vergangenheit habe er bei Spontanaktionen der Antragsgegnerin unter Hintanstellung seiner beruflichen Interessen immer wieder die Betreuung der Kinder sichergestellt. Zu Recht habe das Familiengericht auf seine insoweit gezeigte Flexibilität hingewiesen.
Dagegen sei die Betreuungssituation bei der Antragsgegnerin nicht beanstandungsfrei. Wie sich aus dem Gutachten ergebe, sei der Sachverständige von Mitbewohnern bestätigt worden, daß die Antragsgegnerin sich in der Vergangenheit nicht immer ordnungsgemäß um die Kinder gekümmert habe.
Soweit die Antragstellerin ihre erzieherische Eignung unter Hinweis auf die positive Entwicklung ihres Sohnes L betone, überzeuge dies nicht. L habe im Kindergarten und in der Schule erhebliche Probleme gehabt. Als die Antragsgegnerin noch in G gelebt habe, sei eine Familienbetreuung geplant worden, da nach Einschätzung des dortigen Jugendamtes die Antragsgegnerin mit der Betreuung von L und den Zwillingen überfordert gewesen sei.
Seit dem Wechsel der Kinder Ende April 1999 in seinen Haushalt seien diese ruhiger und fröhlicher geworden. Er habe es inzwischen erreicht, daß die Kinder, welche vorher beim Essen nie still am Tisch sitzen geblieben seien, nunmehr in Ruhe essen und sich erst dann ihren Spielen zuwenden würden. Bei der Antragsgegnerin hätten sie regelmäßig viel fernsehen dürfen. Dies sei nunmehr abgestellt.
II.
Die zulässige befristete Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Ein gemeinsames Sorgerecht der Parteien steht jedenfalls derzeit mit dem Kindeswohl nicht in Einklang. Unstreitig ist es in der Vergangenheit zu massiven Auseinandersetzungen bis hin zu gravierenden Tätlichkeiten gekommen. Eine der Streitigkeiten endete damit, daß der Antragsteller mit Rippenbrüchen, Knochenabsplitterungen, Hämatomen, Prellungen und Rißwunden mit einem Notarztwagen ins Krankenhaus gebracht werden mußte. Stattgefunden hat diese Auseinandersetzung in Gegenwart der Kinder. Ungeachtet der Tatsache, daß die Ursache dieses Streits und der genaue Hergang ungeklärt sind, ist er ein deutliches Indiz dafür, daß jedenfalls gegenwärtig eine sachliche Zusammenarbeit in Kindesangelegenheiten nicht erwartet werden kann.
Die Antragsgegnerin, die erstinstanzlich selbst noch klar gegen ein gemeinsames Sorgerecht votiert hat, hat konkret nichts vorgetragen, was die Hoffnung auf eine Entspannung und Versachlichung der Beziehung der Parteien rechtfertigen könnte.
Seit dem Wechsel der Kinder zum Vater gibt es nicht etwa eine engere Kooperation. Vielmehr gehen die Parteien sich, wie bei ihrer Anhörung im Senatstermin deutlich geworden ist, aus dem Weg und vermeiden den direkten Kontakt. Die Modalitäten des Umgangsrechtes der Antragsgegnerin sind zwischen ihnen nicht im persönlichen Gespräch, sondern durch ihre Anwälte geregelt worden.
Angesichts der Unfähigkeit oder Unwilligkeit, auf einer sachlichen Ebene miteinander zu kommunizieren, steht der mit einem gemeinsamen Sorgerecht verbundene Zwang zur Kooperation nicht im Einklang mit den Kindesbelangen. Es widerspricht deren Wohl, wenn sie sich als Gegenstand des Streits ihrer Eltern erleben, unter Umständen sogar Zeugen von Tätigkeiten zwischen diesen werden müssen.
2.
Die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater entspricht dem Kindeswohl am besten.
Auf seiner Seite ist die größere erzieherische Kompetenz zu verzeichnen.
Zwar verhalten sich nach den Feststellungen der Sachverständigen beide Eltern im Kontakt mit den Kindern fürsorglich, liebevoll und zugewandt. Der Antragsteller ist aber im größeren Umfang als die Antragsgegnerin in der Lage, die Erziehung im erforderlichen Umfang zu strukturieren und die Kinder zu fördern. Demgegenüber ist die Fähigkeit der Antragstellerin, die in ihrer kenanischen Heimat lediglich eine 6jährige Schulausbildung absolviert hat und im hiesigen Sprach- und Kulturkreis nicht heimisch ist, die Kinder angemessen zu fördern, eingeschränkt. Der Vorwurf der Antragsgegnerin, mit dieser Argumentation werde sie unterschwellig ihrer afrikanischen Herkunft wegen abqualifziert, ist ungerechtfertigt. Da - was unstreitig ist - die Kinder der Parteien in Deutschland aufwachsen und zur Schule gehen sollen ergibt sich, ohne daß damit ein Werturteil über die kulturelle Prägung und den Erziehungsstil verbunden ist aus sachlichen Gründen eine Präferenz für denjenigen Elternteil, der die Kinder am besten auf diejenigen Anforderungen vorbereiten kann, mit denen sie hier konfrontiert werden.
Die Besorgnis, der Antragsteller werde ein alleiniges Sorgerecht dazu nutzen, die Kinder der Mutter zu entfremden, erscheint nach Einschätzung des Senats nicht gerechtfertigt. Dagegen spricht schon der Umstand, daß er ein Umgangsrecht der Antragsgegnerin nicht nur verbal akzeptiert, sondern anläßlich des Wechsels der Kinder in seinen Haushalt von sich aus eine Umgangsregelung angeboten hat.
Nach den Feststellungen des Jugendamtes ist der im Mai 1999 erfolgte Wechsel der Kinder zum Vater ohne größere Schwierigkeiten vollzogen worden. Im Ergebnis hat er sich auf die Kinder positiv ausgewirkt. Nach Angaben der im Senatstermin gehörten Vertreterin des Jugendamtes der Stadt V Frau G sind die Kinder seit dem Wechsel ruhiger geworden und auch mehr als früher bereit, Regeln zu akzeptieren.
Angesichts dieser stabilisierenden Wirkungen des Wechsels spricht der Gesichtspunkt der Kontinuität nicht entscheidend für eine Sorgerechtsübertragung auf die Mutter. Wegen des Umfangs, in dem die Kinder auch schon vor dem Wechsel in seinen Haushalt vom Vater betreut worden waren, bedeutete dieser Wechsel ohnehin keinen besonders gravierenden Einschnitt in die Lebensverhältnisse der Kinder.
Ein Grund für eine Bevorzugung der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer engeren emotionalen Bindung der Kinder an sie. Der Senat läßt dahingestellt, ob die Verhaltensweisen der Kinder, aus denen die Sachverständige den Schluß auf eine engere Bindung an den Vater gezogen hat, insoweit von großer Aussagekraft sind. Fest steht jedenfalls, daß die Kinder auch zum Vater eine enge, vertrauens- und liebevolle Beziehung haben und dessen Nähe suchen. Anhaltspunkte dafür, daß die Qualität dieser Beziehung geringer als diejenige der Beziehung zwischen der Antragsgegnerin und den Kindern ist, sind nicht erkennbar.
Der für die Antragsgegnerin sprechende Umstand, daß diese in größerem zeitlichen Umfang als der berufstätige Antragsteller persönlich für die Kinder zur Verfügung steht, muß gegenüber den für den Antragsteller sprechenden Umständen zurückstehen. Auch die Geschwisterbindung zwischen den gemeinsamen Kindern der Parteien und ihrem Halbbruder K hat keine solche herausragende Bedeutung, daß ihr entscheidungserhebliches Gewicht beizumessen ist. Nach den Beobachtungen der Sachverständigen ist der Kontakt zwischen den Geschwistern jedenfalls nicht überdurchschnittlich eng. Dem entsprechen die Feststellungen des Jugendamtes, wonach L sich häufig außerhalb des Hauses aufhält und vorwiegend mit gleichaltrigen Freunden spielt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 und 3 ZPO.