Berufungen von Streithelferinnen mangels rechtzeitiger Begründung unzulässig
KI-Zusammenfassung
In einem Rechtsstreit über die Anpassung und Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses legten zwei Streithelferinnen gegen das klagestattgebende Urteil Berufung ein. Streitig war insbesondere, ob ihre Berufungsbegründungsfristen mit Zustellung an sie oder bereits mit Zustellung an die unterstützte Hauptpartei zu laufen begonnen hatten. Das OLG Hamm verwarf beide Berufungen als unzulässig, weil die Berufungsbegründungen nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO eingingen und Fristverlängerungsanträge erst nach Fristablauf gestellt wurden. Eine streitgenössische Nebenintervention (§ 69 ZPO) wurde verneint, da die Rechtskraft des Urteils nicht auf ein Rechtsverhältnis zwischen Streithelferinnen und Klägern wirkt.
Ausgang: Berufungen der Streithelferinnen wegen verspäteter Berufungsbegründung als unzulässig verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht binnen der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet wird.
Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist unwirksam, wenn er erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Berufungsgericht eingeht.
Bei einfacher Nebenintervention beginnt die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist des Nebenintervenienten mit der Zustellung des angefochtenen Urteils an die unterstützte Hauptpartei; die eigene Zustellung an den Nebenintervenienten ist hierfür unerheblich.
Auch ein streitgenössischer Nebenintervenient, der dem Verfahren erst nach Beginn einer laufenden Rechtsmittelfrist beitritt, kann nur den verbleibenden Rest dieser Frist nutzen.
Eine streitgenössische Nebenintervention nach § 69 ZPO setzt voraus, dass die Rechtskraft der Entscheidung nach bürgerlichem Recht oder Prozessrecht auf ein Rechtsverhältnis zwischen Nebenintervenient und Prozessgegner wirkt; ein lediglich mögliches weiteres Anspruchsverhältnis (z.B. Grundbuchberichtigung) genügt hierfür nicht.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 ablehnend
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 24 O 613/11
Tenor
Die Berufungen der beiden Streithelferinnen vom 16.05. und 28.05.2013 gegen das am 24.04.2013 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund werden als unzulässig verworfen.
Die beiden Streithelfer tragen die Kosten der Berufungsinstanz als Gesamtschuldner nach einem Streitwert von bis 290.000,-- Euro.
Gründe
I.
Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses geltend.
Mit notariellem Vertrag vom 16.07.1959 räumte die L. I3 OHG der Beklagten, die damals unter E-Aktiengesellschaft firmierte, ein Erbbaurecht ein. Mit dem Erbbaurecht wurden die Grundstücke der I3 OHG, G1, Flur X, Flurstück X, X, X, X, X, X mit einer Gesamtgröße von 19.076 qm, verzeichnet im Grundbuch von Dortmund Bl. X, belastet.
Gesellschafter der L. I3 OHG waren H, X, E und X2. Nach Aufgabe des Handelsgewerbes ist die Gesellschaft als GbR fortgesetzt worden. Zuletzt bestand die Gesellschaft nur noch aus den Gesellschaftern H und E. Durch Vertrag vom 23.04.2002 wurde die Gesellschaft aufgelöst. Beide Gesellschafter setzten sich durch Teilung des Gesellschaftsvermögens in Natur auseinander. H übernahm dabei die mit dem hier betroffenen Erbbaurecht belasteten Grundstücke. Nach dem Tod von H ist diese von der anderen ehemaligen Gesellschafterin, E, beerbt worden. Die Kläger sind nun Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft der am 03.09.2009 verstorbenen E.
Die Beklagte übertrug das Erbbaurecht zunächst auf die N. Diese wiederum übertrug das Erbbaurecht an die D2 GmbH & Co., Objekt E-T KG, deren Rechtsnachfolgerin zu sein sich die Streithelferin T2 GmbH berühmt. Im Erbbaugrundbuch des Amtsgerichts Dortmund, Grundbuch von Dortmund B, Bl. X ist als Eigentümerin des in Rede stehenden Erbbaurechtes noch die D3 GmbH & Co. Objekt E-T KG eingetragen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.06.2011 forderten die Kläger die Streithelferin T2 GmbH vergeblich zur Zustimmung zur Erhöhung des Erbbauzinses auf einen Jahresbetrag in Höhe von 90.229,48 Euro, mithin vierteljährlich 22.527,37 Euro auf.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.07.2011 forderten sie sodann – ebenfalls vergeblich – die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 17.08.2011 auf, ab dem 3. Quartal 2011 für die Zahlung des angepassten Erbbauzinses in Höhe von insgesamt 90.229,48 Euro jährlich Sorge zu tragen.
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, einen entsprechenden Anspruch auf Anpassung des vereinbarten Erbbauzinses zu haben, und behaupten hierzu, die Preise seit Juli 1959 seien zum Stand April 2011 um 300,5 % gestiegen. Zudem seien die Einkommen in dem Zeitraum bis zum 4. Quartal 2010 um 1050,52 % gestiegen.
Die Beklagte hat behauptet, mit Vereinbarung vom 30.06.1975 das Erbbaurecht an die Firma N im Zuge einer Nachgründung durch Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage übertragen zu haben. Die sich daraus ergebende Vertragsübernahme sei der damaligen Eigentümerin mitgeteilt und von dieser akzeptiert worden. Die N habe das in Rede stehende Erbbaurecht sodann mit Kaufvertrag vom 11.05.1979 an die D GmbH veräußert. Auch insoweit gehe sie davon aus, dass diese Pflichtenübernahme der damaligen Eigentümerin angezeigt und von dieser genehmigt worden sei.
Mit Schriftsätzen vom 07.02. und 05.03.2012 hat die Beklagte zunächst der Firma T2 GmbH und sodann der Firma T3 AG den Streit verkündet mit der Aufforderung, den Rechtsstreit auf ihrer Seite beizutreten (vgl. Bl. 29 ff. und 57 ff.).
Mit Schriftsatz vom 12.03.2012 (Bl. 61 ff.) ist die Firma T2 GmbH dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten und hat die Abweisung der Klage beantragt.
Das Landgericht hat mit am 24.04.2013 verkündetem Urteil der Klage voll umfänglich stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand ab dem 01.10.2011 bis zum Ende des Erbbaurechts am 01.02.2062 für das im Grundbuch von Dortmund B Bl. X eingetragene Erbbaurecht über den bisher gezahlten Erbbauzins in Höhe von vierteljährlich 2.926,02 Euro vierteljährlich im Voraus weitere 19.648,28 Euro nebst Zinsen zu zahlen.
Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, dass die Beklagte die von ihr behaupteten befreienden Vertragsübernahmen im Sinne des § 415 Abs. 1 BGB nicht bewiesen habe.
Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 08.05.2013 (vgl. Bl. 156) zugestellt worden.
Den Prozessbevollmächtigten der Streithelferin T2 GmbH ist das Urteil am 13.05.2013 (Bl. 157) zugestellt worden.
Am 21.05.2013 ist die Berufungsschrift der Streithelferin T2 GmbH beim hiesigen Oberlandesgericht eingegangen (vgl. Bl. 170 f.).
Mit Schriftsatz vom 28.05.2013, eingegangen beim hiesigen OLG am 29.05.2013, hat die Firma T3 AG zur Akte angezeigt, dass sie dem Rechtsstreit beitrete und Berufung einlege (vgl. Bl. 165 f.).
Mit Schriftsatz vom 12.07.2013 – per Telefax eingegangen am selben Tag – haben beide Streithelfer beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat bis zum 13.08.2013 zu verlängern (vgl. Bl. 187 f.).
II.
Die Berufung der Streithelferinnen ist – unter Zurückweisung der Fristverlängerungsgesuche – als unzulässig zu verwerfen, § 522 Abs. 1 ZPO.
Beide Berufungen sind zwar rechtzeitig innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt, aber nicht innerhalb der 2-Monats-Frist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO begründet worden.
Die Fristverlängerungsgesuche beider Streithelferinnen sind beim zuständigen Berufungsgericht zu einem Zeitpunkt (12.07.2013) eingegangen, als die Fristen zur Begründung beider Berufungen bereits abgelaufen war. Im Einzelnen:
1.
Die für die Streithelferin T3 AG maßgebliche Berufungsbegründungsfrist ist – unabhängig von der Frage, ob eine sogenannte streitgenössische Nebenintervention vorliegt oder nicht – mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die unterstützte Hauptpartei – die Beklagte – in Lauf gesetzt worden. Diese Zustellung ist bereits am 08.05.2013 erfolgt. Die Berufungsbegründungsfrist ist daher am 08.07.2013 abgelaufen. Der Fristverlängerungsantrag ist erst am 12.07. eingegangen und damit verspätet.
Auch für den streitgenössischen Nebenintervenienten gilt: Tritt er dem Verfahren erst bei, nachdem für die Hauptpartei bereits eine Frist (hier: Berufungsbegründungsfrist) zu laufen begonnen hat, verbleibt ihm nur noch der Rest dieser Frist. Der Nebenintervenient, der dem Verfahren erst nach der ersten Instanz beitritt, ist daher hinsichtlich der Berufungseinlegungs- und der Berufungsbegründungsfrist an die Fristen der ZPO §§ 517, 520 Abs. 2 gebunden (vgl. BGH NJW-RR 1997, 865 f.).
2.
Auch die für die Streithelferin Firma T2 GmbH maßgebliche Berufungsbegründungsfrist ist am 08.07.2013 abgelaufen. Sie ist ebenfalls mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die unterstützte Hauptpartei (Beklagte) am 08.05.2013 in Lauf gesetzt worden, § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Entgegen der Auffassung der Streithelferin Fa. T2 GmbH ist sie dem Rechtsstreit in erster Instanz nicht als streitgenössische, sondern als einfache Nebenintervenientin beigetreten (§§ 66 ff. ZPO).
a)
Bei nicht streitgenössischer Nebenintervention kommt es für den Beginn der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist auf die Zustellung des angefochtenen Urteils an die unterstützte Hauptpartei an, ohne Rücksicht darauf, wann das Urteil der Streithelferin selbst zugestellt worden ist (vgl. BGH NJW 2008, 1889 f. und Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 517 Rdn. 11).
Der streitgenössische Nebenintervenient kann dagegen selbständig Prozesshandlungen vornehmen, namentlich ein Rechtsmittel einlegen. Das Urteil muss ihm zugestellt werden; ab dann laufen Berufungsfrist und Berufungsbegründungsfrist (vgl. BGH NJW-RR 1997, 865 f. und Zöller-Heßler, a.a.O.).
b)
Eine streitgenössische Nebenintervention setzt gem. § 69 ZPO voraus, dass nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts – oder des Prozessrechts – (BGHZ 92, 275 ff.) die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist. Diese Voraussetzungen sind hier mithin dann gegeben, wenn zwischen der am Rechtsstreit als Streithelferin beteiligten Firma T2 GmbH und den Klägern ein Rechtsverhältnis besteht, auf das sich die Rechtskraft des klagestattgebenden Urteils des Landgerichts auswirkt. Dabei ist unter einem „Rechtsverhältnis“ eine durch den Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm gegebene Beziehung zu einer Person zu einer anderen oder zu Gegenständen zu verstehen (vgl. zum Ganzen BGH NJW-RR 1997, 919 ff. – Rdn. 12 zitiert nach Juris).
c)
Diese Voraussetzungen sind vorliegend zwischen der Streithelferin Firma T2 GmbH und den Klägern nicht gegeben. Sie sind von der Streithelferin auch nicht in ihren Schriftsätzen vom 30.07.2013 (Bl. 193 ff.), 12.08.2013 (Bl. 251 ff.) und 19.08.2013 (Bl. 267 ff.) dargelegt worden.
So ist die Auffassung der Streithelferin unrichtig, dass bei Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung den Klägern gegen die im Grundbuch eingetragene D2 GmbH & Co ein Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB zustehe, der sich aufgrund der gesetzlichen Rechtsnachfolge auch gegen die Streithelferin richte. Dieser Anspruch aus dinglichem Recht ist zu unterscheiden von dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch aus dem beim Abschluss des Erbbaurechtsvertrages begründeten schuldrechtlichen Verhältnis zwischen Erbbaurechtsbesteller (Kläger) und Erbbaurechtsnehmer (Beklagte). Die Kläger machen im vorliegenden Verfahren lediglich Ansprüche aus dem schuldrechtlichen Verhältnis geltend, nämlich die Anpassung des schuldrechtlich geschuldeten Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die in einem Erbbaurechtsvertrag übernommenen Verpflichtungen des Erbbauberechtigten werden nicht unter Loslösung von der schuldrechtlichen Verpflichtung des Erbbauberechtigten im eigentlichen Sinne verdinglicht. Sie bleiben ihrem rechtlichen Charakter nach schuldrechtliche Verbindlichkeiten mit einer dinglichen Wirkung (vgl. BGH NJW 1990, 2620 ff. und Imgenstau/Hustedt, Erbbaurechtsgesetz 9. Aufl. 2010, § 2 Rdn. 12 und § 9 Rdn. 114 m. w. N.). Dieserhalb ist gerade die Frage der befreienden Schuldübernahme im Sinne von § 415 Abs. 1 BGB und deren Nachweis durch die Beklagte von zentraler Bedeutung im angefochtenen Urteil gewesen (vgl. auch in diesem Zusammenhang BGH NJW 1990, 2620 ff.).
Es mag nun sein, dass die Kläger neben dem streitgegenständlichen Anspruch gegen die Beklagte auch einen Anspruch gegen die Streithelferin auf Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB haben könnten, weil der nach ihrer Auffassung zu zahlende Erbbauzins nicht mehr mit der Höhe der im Grundbuch eingetragenen Reallast überein stimmt, sondern entsprechend der im angefochtenen Urteil ausgewiesenen Höhe angepaßt werden muss. Dieser Umstand als solcher begründet jedoch keine streitgenössische Nebenintervention gem. § 69 ZPO, denn weder nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts noch des Prozessrechts entfaltet die Rechtskraft der im vorliegenden Prozesses erlassenen Entscheidung auf das angesprochene Rechtsverhältnis der Streithelferin zu den Klägern eine Wirksamkeit (vgl. BGH NJW 2001, 1355 f., im Falle einer Unterverpachtung einer Gaststätte und der vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin als Hauptverpächterin und der Streithelferin der Beklagten als Unterpächterin).
Wirkung entfaltet das angefochtene Urteil im Falle seiner Rechtskraft über §§ 74 Abs. 1, 68 ZPO lediglich im Verhältnis zwischen der Streithelferin und der Beklagten als von ihr unterstützten Partei, und es wird nur in einem Rechtsstreit zwischen diesen – z. B. über etwaige Freistellungsansprüche der Beklagten (§ 415 Abs. 3 BGB) – bedeutsam.
Auch das weitere Argument der Streithelferin, das Landgericht sei durch eine unzutreffende Beweislastentscheidung zu dem unrichtigen Ergebnis gelangt, dass sich der Anpassungsanspruch gegen die Beklagte und nicht gegen sie – die Streithelferin – richte, überzeugt nicht. Bereits der Ausgangspunkt der Argumentation ist unrichtig. Das Landgericht hat zu Recht eine schuldbefreiende Vertragsübernahme im Sinne von § 415 Abs. 1 BGB verneint. Zwar mag die dazu erforderliche Genehmigung des Schuldübernahmevertrages durch den Gläubiger (hier die Kläger) nach vorangegangener Mitteilung auch konkludent bzw. durch schlüssige Handlung möglich sein. Das Verhalten des Gläubigers muss aber unzweideutig seine Zustimmung zur Entlassung des Schuldners aus der Haftung erkennen lassen. Bloßes Schweigen auf die Anzeige der Schuldübernahme genügt ebensowenig wie die Annahme von Leistungen des Übernehmers, die dieser auch nach § 267 BGB erbringen könnte (vgl. BGH ZIP 1996, 846 ff. – Rdn. 18 zitiert nach Juris und Palandt/Grüneberg, 72. Aufl. 2013, § 415 BGB, Rdn. 5). Zudem könnte sich, selbst wenn die Kläger wegen ggfls. fehlender Passivlegitimation der Beklagten unterliegen sollten, die Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht auf das Verhältnis zwischen den Klägern und der Streithelferin erstrecken. Insoweit sind entsprechende Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder des Prozessrechts nicht einschlägig. Auch die Streithelferin hat diese Rechtsnormen trotz entsprechenden Hinweises durch den Senat nicht zu benennen vermocht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.