Berufung: Wegerecht und Nutzung durch Dritte – Teilaufhebung einstweiliger Verfügung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte begehrt die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, die sie zur Ermöglichung von Zufahrten und zur Beseitigung von Hindernissen verpflichtete. Kernfrage ist, ob ein dingliches Wegerecht die Gestattung der Nutzung durch Dritte zulässt. Das OLG hebt die Verfügung zugunsten Klägerin 1) auf, bestätigt sie aber zugunsten Kläger 2). Begründend führt es aus, dass kein dingliches Recht zur Nutzung für ein fremdes Grundstück besteht, wohl aber ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung einer bestehenden Grunddienstbarkeit.
Ausgang: Berufung der Verfügungsbeklagten teilweise stattgegeben: Verfügung zugunsten Klägerin 1) aufgehoben, zugunsten Kläger 2) bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein dingliches Wegerecht berechtigt nur die kraft der Grunddienstbarkeit bestimmten Ausübungsberechtigten; eine einseitige Erweiterung des Kreises der Nutzungsberechtigten zugunsten Dritter ist nicht zulässig, wenn dadurch das dienende Grundstück nur Nachteile erfährt (§§ 1018, 1019 BGB).
Die Ausübung eines Wegerechts darf nicht dazu dienen, einem nicht begünstigten Drittgrundstück Vorteile zu verschaffen; eine Gestattung der Nutzung zur Zufahrt zu einem anderen, nicht vom Wegerecht begünstigten Grundstück geht über den Inhalt der Grunddienstbarkeit hinaus.
Bei Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit stehen dem Berechtigten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach §§ 1027, 1004 Abs. 1 BGB zu; diese können im einstweiligen Rechtsschutz (vgl. §§ 935, 940 ZPO) geltend gemacht werden, wenn besondere Eilbedürftigkeit vorliegt.
Eine längerfristige stillschweigende Duldung durch den Eigentümer begründet grundsätzlich keinen dinglichen Anspruch des Nutzers; sie kann allenfalls ein jederzeit kündbares leihähnliches Schuldverhältnis begründen.
Der Eigentümer kann grundsätzlich über die Nutzung seines Grundstücks entscheiden; eine Pflicht zur Duldung besteht nur, soweit Treu und Glauben (§ 242 BGB) verletzt oder das Verhalten des Eigentümers schikanös bzw. unzumutbar ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 6 O 84/03
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 19. März 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Witten vom 24. Februar 2003 2 C 278/03 – wird aufgehoben, soweit sie zugunsten der Verfügungsklägerin zu 1) ergangen ist. Insoweit wird der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten tragen die Verfügungsklägerin zu 1) und die Verfügungsbeklagte je zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsklägers zu 2) trägt die Verfügungsbeklagte. Die Verfügungsklägerin zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten trägt die Verfügungsbeklagte zu 1) die Hälfte; im übrigen trägt die Verfügungsbeklagte ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die zugunsten der Kläger ergangene einstweilige Verfügung bestätigt, die es der Beklagten geboten hatte, die Zufahrt zu den Grundstücken der Kläger zu gestatten und errichtete Hindernisse zu beseitigen. Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils wird Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung will die Beklagte die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und die Zurückweisung des Antrages auf Erlaß der einstweiligen Verfügung erreichen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten hat hinsichtlich der Klägerin zu 1) Erfolg, hinsichtlich des Klägers zu 2) nicht.
Die zugunsten der Klägerin zu 1) ergangene einstweilige Verfügung (§§ 935, 940 ZPO) durfte nicht bestätigt werden. Es besteht kein Verfügungsanspruch der Klägerin zu 1).
Sie hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 1027, 1004 Abs. 1 BGB.
Ein dingliches Wegerecht (§ 1018 BGB) zugunsten ihres Flurstückes X, auf dem sich der B-Markt befindet, existiert nicht. Hinsichtlich des zugunsten des Flurstücks X bestehenden Wegerechts ist die Klägerin zu 1) nicht berechtigt. Der Kläger zu 2) kann ihr nicht die Ausübung "seines" Wegerechts überlassen, damit die Klägerin zu 1) über das Straßengrundstück der Beklagten (Flurstück X) zunächst das ihr nicht gehörende Grundstück X und über dieses Grundstück dann ihr dahinterliegendes Grundstück X erreichen kann.
Nach § 1019 BGB kann der Inhalt einer Grunddienstbarkeit darin bestehen, daß sie für das Grundstück des Berechtigten Vorteil bietet. Nicht ausreichend sind deshalb z.B. bloße Wertsteigerung, Vorteil für den Eigentümer persönlich oder Vorteil für ein weiteres Grundstück des Berechtigten (Palandt, § 1019, Rn. 2). Die von der Klägerin zu 1) gewünschte Erweiterung des Kreises der Ausübungsberechtigten würde aber dazu führen, daß das berechtigte Grundstück (X) nur Nachteile erfährt, da es als reine Durchfahrtsfläche benutzt wird, während ein anderes Grundstück (X) Vorteile erfährt, das noch nicht einmal ein anderes Grundstück des Berechtigten ist, sondern einem Dritten gehört.
Daran ändert nichts, daß bei der Bestellung der Wegerechte in § 6 des Vertrages vom 12.08.1999 (Bl. 43 GA) vereinbart wurde, daß die Ausübung des Rechtes einem Dritten überlassen werden darf. Damit können zulässigerweise nur solche Dritte gemeint sein, die auf das Grundstück X gelangen wollen (Mieter, Kunden, Lieferanten) und nicht über das Grundstück X auf ein anderes, nicht vom Wegerecht begünstigtes Grundstück. Da das Wegerecht das Eigentum der Beklagten belastet, hat es der Kläger zu 2) nicht in der Hand, durch einseitige Gestattung an Dritte den gesetzlich festgelegten Inhalt des Wegerechts zu Lasten der Beklagten zu erweitern.
Es besteht auch keine andere Anspruchsgrundlage für die einstweilige Verfügung.
Ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten besteht nicht. Das früher einmal zwischen der Firma U und der Klägerin zu 1) ausdrücklich vereinbarte Benutzungsrecht an der Straße bindet die Beklagte nicht, auch wenn sie davon wußte. Für eine stillschweigende Übernahme der "Gesamtkonzeption der Zugangsberechtigung an Grundstückseigentümer über die X2" gibt es keine Anhaltspunkte. Die längere Zeit von der Beklagten praktizierte stillschweigende Duldung der Straßenbenutzung begründet allenfalls ein leihähnliches Schuldverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 1), das jederzeit gekündigt werden kann. Gekündigt wurde hier mit Schreiben vom 21.02.2002.
Schließlich widerspricht es auch nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn die Klägerin zu 1) die im Eigentum der Beklagten stehende Straße nicht benutzen darf. Grundsätzlich steht es im Belieben des Eigentümers (§ 903 BGB), ob er überhaupt anderen die Nutzung seines Grundstücks gestattet, und wenn ja, wem. Er kann mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren. Die Grenze des zulässigen Beliebens wird nur dann überschritten, wenn das Verhalten des Eigentümers schikanös ist oder aus anderen Gründen als für den Betroffenen einfach nicht hinnehmbar erscheint. Das ist hier aber nicht der Fall. Die Klägerin zu 1) muß es sich selber anlasten, seinerzeit bei U nicht für eine dingliche Absicherung ihrer Zufahrt gesorgt zu haben. Wenn schon eine sichere Zufahrt über die X2 nicht bestand, war es nicht völlig unzumutbar, bei der Planung des B-Marktes eine andere Zulieferungsmöglichkeit etwa über die bestehende Zufahrt von der T Straße aus vorzusehen.
Die einstweilige Verfügung ist zu Recht bestätigt worden, soweit sie zugunsten des Klägers zu 2) ergangen ist.
Die von der Beklagten auf ihrem Flurstück X an der Grenze zu dem im Eigentum des Klägers zu 2) stehenden Flurstück X errichteten Hindernisse haben das zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks X bestehende dingliche Wegerecht (§ 1028 BGB) beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung liegt bereits darin, daß dem Kläger zu 2) die freie Ausübung des Wegerechts (Zufahrt zum Flurstück X) nicht mehr möglich war. Nach §§ 1027, 1004 Abs. 1 BGB kann der Kläger die Beseitigung der Hindernisse und das Unterlassen künftiger Beeinträchtigungen verlangen (Verfügungsanspruch).
Die besondere Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund) ergibt sich aus der Unterbindung der Zufahrt. Die freie Anbindung an das Straßennetz mußte schnellstmöglich wiederhergestellt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.