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Oberlandesgericht Hamm·5 U 80/04·21.11.2004

Aufhebung unzulässigen Teilurteils (§ 301 ZPO) wegen Gefahr widersprechender Entscheidungen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich mit Berufung gegen ein Teilurteil des Landgerichts Dortmund; das OLG Hamm hebt dieses auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit des Teilurteils nach § 301 ZPO aufgrund der Gefahr widersprechender Entscheidungen. Das Gericht betont, dass unterschiedliche Streitgegenstände allein die Teilurteilszulässigkeit nicht begründen und verweist auf die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung über zusammenhängende Rechtsfragen. Kosten- und Vollstreckbarkeitsfragen bleiben dem Landgericht vorbehalten.

Ausgang: Aufhebung des Teilurteils wegen Unzulässigkeit nach § 301 ZPO und Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Verhandlung

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Teilurteil ist nur zulässig, wenn die Entscheidung über den Teil unabhängig von der Entscheidung über den übrigen Streitgegenstand ist und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist.

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Die bloße Verschiedenheit der Streitgegenstände von Klage und (Hilfs-)Widerklage begründet nicht ohne Weiteres die Zulässigkeit eines Teilurteils; maßgeblich ist, ob durch das Teilurteil widersprechende oder wirkungslose Entscheidungen entstehen können.

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Bei mehrfacher Begründung eines Klageanspruchs darf das Berufungsgericht die Klage nicht durch Abänderung abweisen, ohne sämtliche weiteren Begründungsgründe rechtlich zu prüfen.

4

Ist ein Teilurteil unzulässig, ist es aufzuheben; das Berufungsgericht soll von der ihm nach § 538 ZPO grundsätzlich zustehenden Möglichkeit der Selbstentscheidung nur zurückhaltend Gebrauch machen, wenn dadurch verfahrensrechtliche Bedenken bestehen.

Relevante Normen
§ 301 ZPO§ 528 ZPO§ HTWiG a.F.§ 538 Abs. 2 ZPO§ 538 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21 O 329/02

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. März 2004 verkündete Teilurteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Teilurteil des Landgerichts Dortmund vom 31.03.2004 (Bl. 358 ff. d.A.).

4

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags zur Sache rügt die Beklagte die Unzulässigkeit des von ihr angegriffenen Teilurteils, da die mit der Klage sowie der Hilfswiderklage verfolgten Ansprüche miteinander in unmittelbarem Zusammenhang stünden.

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Die Beklagte beantragt,
das Teilurteil des Landgerichts Dortmund (Az. 21 O 329/0) vom 31.03.2004 aufzuheben und den Rechtsstreit zurückzuverweisen; hilfsweise: unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Dortmund (Az. 21 O 329/0) vom 31.03.2004 die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen das angefochtene Teilurteil. Dieses sei zulässig, da Klage und Hilfswiderklage unterschiedliche Streitgegenstände beträfen. Im Übrigen wiederholen und vertiefen auch die Kläger ihren erstinstanzlichen Sachvortrag, insbesondere zur von ihnen angenommenen Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Fa. P GmbH nebst Vollmacht und zur von ihnen behaupteten "sittenwidrigen Überfinanzierung".

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die überreichten Schriftsätze und die zu den Akten gelangten Unterlagen Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

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Auch in der Sache hat sie Erfolg.

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Das angefochtene Teilurteil ist unter Verstoß gegen § 301 ZPO und damit in unzulässiger Weise ergangen.

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Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn es durch das über den Rest ergehende Schlussurteil unter keinen Umständen mehr berührt werden kann, wenn die Entscheidung über den Teil also unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgeht, mithin die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (BGH NJW-RR 1992, 1339, 1340; NJW 1987, 441 f.). Eben dies kann – entgegen der Auffassung der Kläger – nicht schon dann bejaht werden, wenn, wie vorliegend, Klage und (Hilfs-) Widerklage verschiedene Streitgegenstände betreffen, mag umgekehrt auch die Verschiedenheit der Streitgegenstände bzw. die Teilbarkeit eines einheitlichen Streitgegenstandes (weitere) Zulässigkeitsvoraussetzung für den Erlass eines Teilurteils sein (hierzu Zöller-Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., Rn. 4 ff. zu § 301). Tatsächlich ist durch das hier erlassene Teilurteil - trotz der streitgegenständlichen Verschiedenheit von Klage und Hilfswiderklage - die Gefahr widersprechender Entscheidungen geschaffen worden:

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Insoweit kann dahinstehen, ob diese Gefahr nicht allein schon aufgrund der hier nur hilfsweise erfolgten Erhebung der - dem Senat mangels diesbezüglicher erstinstanzlicher Entscheidung nicht angefallene - Widerklage besteht. Hierfür spricht jedenfalls, dass im Falle einer - unterstellten - sachlichen Abänderung des Teilurteils nebst Klageabweisung durch den Senat dem weiteren erstinstanzlichen Verfahren über die Hilfswiderklage die Grundlage entzogen würde; der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorausgesetzte "Widerspruch" zwischen Teil- und Schlussurteil wäre damit in der Weise zugespitzt, dass letzteres gar nicht mehr ergehen könnte bzw., wäre es zuvor bereits ergangen, wirkungslos würde.

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Die Gefahr widersprechender Entscheidungen folgt hier jedenfalls daraus, dass der Senat im Rahmen einer auf die Begründetheit der Klage eingehenden Berufungsentscheidung möglicherweise auch über rechtliche Aspekte zu befinden hätte, die auch für die noch in erster Instanz anhängige Hilfswiderklage von ausschlaggebender Bedeutung sein könnten:

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Der sich gem. § 528 ZPO nach den Anträgen der Parteien bestimmende Streitgegenstand der Berufung ist vorliegend die erstinstanzliche Entscheidung, mit der der auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beklagten in das persönliche klägerische Vermögen aus der notariellen Urkunde vom 08.12.1995 gerichteten Klage stattgegeben wurde, letztlich also diese Klage selbst. Auf sie – nicht etwa nur auf einzelne, für die Zulässigkeit und/oder Begründetheit dieser Klage bedeutsame rechtliche Fragen – erstreckt sich damit die Entscheidungszuständigkeit des Senats.

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Bei mehrfacher Begründung eines Klageanspruchs darf das Berufungsgericht die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht schon deshalb abweisen, weil ein einzelner - vom Vordergericht bejahter - Grund seiner Auffassung nach nicht durchgreift; statt dessen müssen sämtliche weiteren Klagegründe rechtlich gewürdigt werden (Zöller-Gummer/Heßler, Rn. 19 zu § 528). Auf den hier vorliegenden Fall angewendet heißt dies, dass der Senat, hielte er anders als das Landgericht die Zwangsvollstreckung nicht schon mangels wirksam errichteten notariellen Titels für unzulässig, die Klage nicht allein deswegen (unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung) abweisen dürfte, sondern sich den weiteren klägerischen Angriffen gegen die Vollstreckung aus diesem Titel zuzuwenden hätte, vor allem also auch der Frage, ob - beispielsweise aufgrund eines wirksamen Widerrufs nach dem HTWiG a.F. oder auch aufgrund klägerischer Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte - keine durchsetzbaren, durch die in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde erklärte persönliche Haftungsübernahme nebst Vollstreckungsunterwerfung gesicherten Darlehensforderungen der Beklagten (mehr) bestehen. Damit hätte er Rechtsfragen zu beantworten, über die das Landgericht im erstinstanzlichen Verfahren über die Hilfswiderklage, mit der eben jene Darlehensforderungen der Beklagten geltend gemacht werden - zumindest möglicherweise - ebenfalls zu befinden hätte. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen liegt damit auf der Hand.

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Angesichts der daher gegebenen Unzulässigkeit des Teilurteils ist dessen Aufhebung unumgänglich. Nichts anderes ergibt sich aus dem im Rahmen des § 301 ZPO eröffneten Ermessensspielraum hinsichtlich des Erlasses eines Teilurteils, den der Prozessbevollmächtigte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 21.11.2004 (Seite 4) betont; dieses Ermessen kommt nämlich allein dann zum Tragen, wenn jedenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Teilurteil vorliegen, woran es hier, wie dargelegt, indes gerade fehlt. Dass ein unzulässiges Teilurteil der Aufhebung unterliegt, ergibt sich im Gegenteil unmissverständlich aus § 538 Abs. 2 Ziff. 7 ZPO. In Anwendung dieser Vorschrift hat der Senat wie erkannt entschieden und dabei auch von der ihm nach § 538 Abs. 1 ZPO grds. zu Gebote stehenden Möglichkeit der Selbstentscheidung in der Sache abgesehen; die Entscheidung über die Klage hat vielmehr, wie dargelegt, einheitlich mit derjenigen über die nach wie vor beim Landgericht anhängige Hilfswiderklage zu erfolgen, soweit letztere nach Auffassung der Zivilkammer überhaupt noch zum Tragen kommen sollte. Von der in solch einem Fall vereinzelt für zulässig gehaltenen Selbstentscheidung nach § 538 Abs. 1 ZPO unter Heranziehung auch des dem Berufungsgericht gar nicht angefallenen Teils des Rechtsstreits (Zöller-Gummer/Heßler, Rn. 55 zu § 538 m. Nachw.) macht der Senat schon angesichts grundsätzlicher verfahrensrechtlicher Bedenken keinen Gebrauch.

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Eine Entscheidung über die Kosten war nicht veranlasst (Zöller-Gummer/Heßler, Rn. 58 zu § 538). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.