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Oberlandesgericht Hamm·5 U 66/16·22.02.2017

Berufung des Klägers zurückgewiesen – Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Detmold ein. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil wurde vorläufig vollstreckbar erklärt; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung von 110 % abgewendet werden. Die Revision wurde zugelassen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Detmold zurückgewiesen; Kosten auferlegt; vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet; Revision zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Berufung führt regelmäßig zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens durch den Berufungsführer.

2

Das Berufungsgericht kann die Entscheidung der Vorinstanz bestätigen und zugleich die vorläufige Vollstreckbarkeit des zugrunde liegenden Urteils anordnen.

3

Die Vollstreckung eines Urteils kann durch Sicherheitsleistung in einer vom Gericht bestimmten Höhe (z. B. 110 %) abgewendet werden.

4

Die Zulassung der Revision ist auch bei Zurückweisung der Berufung möglich, wenn das Gericht die Entscheidung für revisionsrechtlich bedeutsam erachtet.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 9 O 204/15

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.04.2016 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Rubrum

1

A