Berufung führt zur Klageabweisung; Sicherheitsleistung gegen Vollstreckung zulässig
KI-Zusammenfassung
Auf die Berufung der Beklagten ändert das Oberlandesgericht das Urteil der Vorinstanz und weist die Klage der Klägerin ab. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin trägt die Kosten. Die Zwangsvollstreckung kann durch Leistung einer Sicherheitszahlung von 5.000 DM abgewendet werden; alternativ kann die Sicherheit durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer inländischen Bank erbracht werden. Revision wurde zugelassen.
Ausgang: Die Berufung der Beklagten führt zur Abweisung der Klage der Klägerin; Urteil vorläufig vollstreckbar und Sicherheitsleistung geregelt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil abändern und die Klage der Klägerin abweisen.
Bei vorläufiger Vollstreckbarkeit kann das Gericht die Abwendung der Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
Das Gericht kann anordnen, dass die Sicherheitsleistung in Form einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank erbracht werden kann.
Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits, sofern das Berufungsgericht dies anordnet.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 14 O 542/81
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Januar 1984 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 25.000,-- DM.
Die Revision wird zugelassen.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)