Berufung gegen Zwangsvollstreckung aus Grundschuld zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz und legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Arnsberg ein. Das Oberlandesgericht wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Neue Einwendungen des Klägers brachten keine entscheidungserheblichen Tatsachen; insbesondere wurde eine behauptete Ablösung des Kredits als nicht rechtzeitig vorgetragen angesehen. Die Prozesskostenhilfe wurde ebenfalls abgelehnt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz als offensichtlich erfolglos zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 522 Abs. 2 ZPO ist ein Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn es offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine mündliche Verhandlung geboten ist.
Ein nachträglich vorgetragenes Behaupten einer Ablösung eines Kredits kann eine bereits seit Jahren betriebene Zwangsvollstreckung nicht abwenden, wenn die Ablösung ohne nachvollziehbaren Grund nicht früher erfolgt ist.
Die Abtretung einer Grundschuldforderung an einen Dritten steht der Einrede der Verjährung von vor dem 01.01.2007 fälligen Grundschuldzinsen nicht zwingend entgegen; die Verjährung kann auch dem Zessionar entgegengehalten werden.
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorbringt und das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 2 O 238/14
Bundesgerichtshof, IX ZA 15/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 21.09.2015, ihm für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Y zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers vom 18.03.2015 gegen das am 06.03.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz nach einem Streitwert von bis 350.000,00 €.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
Gründe
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern.
Zur Begründung der Berufungszurückweisung wie auch der Zurückweisung des erneuten Prozesskostenhilfegesuchs wird Bezug genommen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.08.2015.
Die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 21.09.2015 dagegen erhobenen Einwendungen weisen keine neuen Gesichtspunkte auf. Insbesondere hat der Senat die dort aufgeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes berücksichtigt. Die von dem Kläger behauptete Ablösung des Bankkredits durch Geld, was von Verwandten zur Verfügung gestellt werden soll, hätte längst erfolgen können. Die Beklagte betreibt gegen den Kläger bereits seit Ende August 2010 die Zwangsvollstreckung. Es ist auch nicht zu besorgen, dass die Beklagte die streitgegenständliche Grundschuld, aus der sie zurzeit die Vollstreckung betreibt, an einen Dritten abtritt. Selbst wenn dieser Fall eintreten sollte, könnte auch dem Zessionar die Verjährung der Grundschuldzinsen, welche vor dem 01.01.2007 fällig geworden sind, entgegen gehalten werden. Die Ausführungen des Klägers zum Gebühreninteresse seines Prozessbevollmächtigten verfangen ebenfalls nicht. Der Senat hat bereits in dem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass es darauf im vorliegenden Fall nicht ankommt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 522 Abs. 3, 97 Abs. 1 ZPO.