Insolvenz: Übertragung des Anwartschaftsrechts am Pkw vor Verfahrenseröffnung ist massefrei
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangte von dem Sohn des Insolvenzschuldners die Herausgabe eines finanzierten Pkw zur Insolvenzmasse. Streitpunkt war, ob der Schuldner noch Eigentümer bzw. Inhaber des Anwartschaftsrechts war oder dieses bereits 2009 auf den Sohn übertragen hatte. Das OLG bejahte eine konkludente Übertragung des Anwartschaftsrechts nach §§ 929 ff. BGB analog durch Überlassung des Fahrzeugs und wertete AGB der finanzierenden Bank nicht als dingliches Verfügungsverbot. Da das Anwartschaftsrecht vor Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens übertragen wurde, fiel es nicht in die Masse; die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Insolvenzverwalters gegen Klageabweisung (Pkw-Herausgabe) als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Herausgabe eines Gegenstands zur Insolvenzmasse nach §§ 985 BGB, 80 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Insolvenzschuldner im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung Eigentümer ist.
Ein Anwartschaftsrecht an einem sicherungsübereigneten Kraftfahrzeug wird dinglich nach den §§ 929 ff. BGB analog übertragen; eine Abtretung nach §§ 398, 413 BGB ist hierfür nicht maßgeblich.
Eine konkludente Einigung über die Übertragung eines Anwartschaftsrechts kann sich aus den Gesamtumständen ergeben, insbesondere aus der Überlassung der Sache an den Erwerber und dessen Tragung der Anschaffungs- und Unterhaltungskosten.
Klauseln in Darlehensbedingungen, die die Übereignung des Sicherungsguts ohne Zustimmung untersagen, erfassen nach ihrem Sinngehalt regelmäßig nicht die Verfügung über das Anwartschaftsrecht; selbst bei weiterem Verständnis wirken sie grundsätzlich nur schuldrechtlich (§ 137 BGB) und nicht dinglich gegenüber dem Erwerber.
Hat der Insolvenzschuldner das Anwartschaftsrecht vor Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens übertragen, fällt dieses Recht nicht in die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO); das spätere Erstarken zum Volleigentum erfolgt dann massefrei.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 9 O 290/12
Leitsatz
Überträgt der spätere Insolvenzschuldner das Eigentumsanwartschaftsrecht an einem Pkw an den Erwerber vor der vorläufigen Insolvenzeröffnung, fällt dieses Recht grundsätzlich nicht in die Insolvenzmasse.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Januar 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger verlangt vom Beklagten den im Klageantrag näher bezeichneten Pkw Alfa Romeo Mito zur Insolvenzmasse heraus.
Der Beklagte ist der Sohn des Herrn T2, über dessen Vermögen auf eigenen Antrag durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold (AZ.: 10 IN 51/12) am 13.02.2012 zunächst das vorläufige Insolvenzverfahren (vgl. Bl. 10 f.; BA Bl. 109 ff.) und durch Beschluss vom 06.06.2012 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (vgl. Bl. 4 f.; BA Bl. 243 ff.). Der Kläger ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Unter dem 10.02.2009 erstellte die Firma T GmbH für den Beklagten ein Angebot zum Kauf eines Neuwagens Alfa Romeo Mito zu einem Kaufpreis in Höhe von 25.350,-- Euro brutto (vgl. Bl. 21).
Am 30.03.2009 veräußerte der Beklagte sein bis dahin von ihm genutztes Fahrzeug – einen Mini – Cooper – zum Preis von 9.800,-- Euro an Frau B (vgl. Bl. 23).
Vom 14.04.2009 datiert eine an T2 gerichtete Rechnung der Firma T betreffend das Neufahrzeug Alfa Romeo Mito Turismo mit der Fahrzeug-Identitäts-Nummer: xxxx, amtliches Kennzeichen ###, über einen Kaufpreis von 19.811,77 Euro netto (vgl. Bl. 7).
Noch am selben Tag überwies der Beklagte an die Verkäuferin 10.000,-- Euro (vgl. den Kontoauszug Bl. 27). Der Rest des Kaufpreises wurde über die Alfa-Romeo-Bank, Zweigniederlassung der H GmbH finanziert und die Zulassungsbescheinigung Teil II (KFZ-Brief) bei der finanzierenden Bank hinterlegt. Der entsprechende Darlehensvertrag zwischen dem Insolvenzschuldner und der H-Bank datiert vom 11.04./21.04.2009 (vgl. Bl. 128 f.).
Sodann wurde der Alfa Romeo Mito auf den Insolvenzschuldner zugelassen. Genutzt wurde das Kraftfahrzeug ausschließlich vom Beklagten, was ausweislich des Nachtrags zur Kraftfahrzeug-Versicherung vom 15.01.2010 auch bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags berücksichtigt wurde (vgl. Nachtrag der Allianz-Versicherungs-AG – Bl. 37). Der Beklagte zahlt auch die Raten für die Finanzierung des Fahrzeuges, die Versicherungsprämien, die Kraftfahrzeug-Steuer und die anfallenden Unterhaltsungskosten (z. B. Reparaturen, Winterräder etc.).
Im April des Jahres 2012 übersandte die finanzierende Bank nach Zahlung der letzten Darlehensrate durch den Beklagten die Zulassungsbescheinigung Teil II an den Insolvenzschuldner, der sie dem Beklagten übergab.
Mit Schreiben vom 11.09.2012 forderte der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 19.09.2012 erfolglos zur Herausgabe des Fahrzeuges auf.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Insolvenzschuldner sei Eigentümer des Fahrzeuges. Der Alfa Romeo Mito sei daher zur Insolvenzmasse herauszugeben.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1.
den Pkw Alfa Romeo Mito Turismo mit der Fahrzeug-Ident-Nr. xxxx und dem amtlichen Kennzeichen ### an ihn herauszugeben;
2.
festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Herausgabe des Pkw seit dem 19.09.2012 in Verzug befindet.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat bestritten, dass sein Vater (Insolvenzschuldner) Eigentümer des herausverlangten Alfa Romeo Mito sei. T2 habe das Fahrzeug nicht für sich, sondern für ihn, den Beklagten, gekauft. Die Rechnung sei auf seinen Vater ausgestellt worden und die Finanzierung des Restkaufpreises sei über ihn gelaufen, weil sein Vater von der Verkäuferin Rabatte bekommen habe. Er - der Beklagte - habe allerdings die Raten und die Schlusszahlung geleistet, was unstreitig ist.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Beklagte und nicht der Insolvenzschuldner sei Eigentümer des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges.
Ursprünglich sei die Firma T GmbH Eigentümerin des Fahrzeuges gewesen.
Ob die Verkäuferin das Fahrzeug unmittelbar an die finanzierende Bank übereignet habe oder zunächst der Insolvenzschuldner Eigentümer geworden sei, könne offen bleiben. Denn jedenfalls sei mit Abschluss des Vertrages über die Finanzierung und der Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II an die finanzierende Bank das Sicherungseigentum an dem Fahrzeug auf diese übertragen worden.
Der Insolvenzschuldner habe aus der Vereinbarung über die Sicherungsübereignung ein Anwartschaftsrecht erlangt.
Dieses Anwartschaftsrecht habe der Insolvenzschuldner bereits im April 2009 an den Beklagten übertragen. Die Übertragung des Anwartschaftsrechts sei - ebenso wie die Übertragung des Vollrechts - anhand der §§ 929 ff. BGB zu beurteilen und im vorliegenden Fall analog 929 BGB mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Beklagten erfolgt. Dabei mögen ausdrückliche Erklärungen zwischen Insolvenzschuldner und Beklagten nicht abgegeben worden sein. Es spreche auch vieles dafür, dass sich weder der Insolvenzschuldner noch der Beklagte nähere Gedanken um die Eigentumslage und die juristische Unterscheidung zwischen Volleigentum und Anwartschaftsrecht gemacht habe. Letztlich lasse sich aber aus den Gesamtumständen durch Auslegung hinreichend sicher entnehmen, was beiderseits gewollt gewesen sei: Dem Beklagten, der die wirtschaftlichen Lasten getragen habe, sollte auch die Berechtigung an dem Pkw zustehen.
Mit Zahlung der letzten Finanzierungsrate sei das Anwartschaftsrecht schließlich in den Händen des Beklagten zum Vollrecht erstarkt und dieser damit Eigentümer des Pkw’s geworden.
Da der Beklagte nicht zur Herausgabe des Fahrzeuges verpflichtet sei, befinde er sich hiermit auch nicht in Verzug.
Der Kläger greift dieses Urteil mit seiner Berufung an.
Das Landgericht habe unter Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz nicht vorgetragenen Sachverhalt unterstellt und diesen dann zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.
Noch nicht einmal ansatzweise sei im vorliegenden Anwaltsprozess eine Übertragung des Anwartschaftsrechts an dem Pkw vom Insolvenzschuldner auf seinen Sohn - den Beklagten - behauptet oder dargelegt worden. In der Berufungsinstanz wäre der Beklagte mit einem derartigen Vortrag auch präkludiert. Ein derartiger Sachvortrag wäre auch unrichtig. Gegenüber der Zulassungsbehörde und dem Mitarbeiter Q des Klägers habe der Beklagte erklärt, es gebe keine Vereinbarung über ein Eigentumserwerb an dem Alfa Romeo Mito (Beweis: Zeugnis Q).
Die Übertragung eines Anwartschaftsrechts sei jedoch ein gegenseitiger Vertrag. Neben den übereinstimmenden Willenserklärungen setze dieser auch voraus, dass gerade bekannt sei, was übertragen werden soll und was erklärt werde. Da entsprechender Sachvortrag des Beklagten fehle, habe auch die vom Gericht vorgenommene Hilfsargumentation hinsichtlich einer Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB grundsätzlich nicht erfolgen dürfen und gehe fehl. Nur tatsächlicher Sachvortrag sei einer Auslegung zugänglich.
Des Weiteren sei davon auszugehen, dass der Erwerb des Volleigentums durch den Beklagten erst dann erfolgen sollte, wenn sowohl die Darlehensraten als auch die Schlusszahlung vollständig und ordnungsgemäß gezahlt worden seien. Dies habe erst im April 2012 der Fall sein können und nicht bereits im Jahre 2009. Im April 2012 sei allerdings ein Rechtserwerb nicht mehr möglich gewesen, da er der Zustimmung des Insolvenzverwalters bedurft habe. Denn bereits am 13.02.2012 sei das vorläufige Insolvenzverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold angeordnet worden. Mithin hätte der Erwerb des Vollrechtes der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bedurft.
Schließlich sei eine Verfügung des Insolvenzschuldners über das Kraftfahrzeug und/oder das Anwartschaftsrecht auch im Verhältnis zur finanzierenden Bank nicht möglich gewesen. Gem. Ziff. VIII der dem Darlehensvertrag mit der H-Bank zugrunde liegenden Vertragsbedingungen heiße es:
„Der Darlehensnehmer ist nicht berechtigt, das Fahrzeug ohne schriftliche Zustimmung der Bank zu veräußern, zu übereignen, zu verschenken, zu verpfänden, zu vermieten, zu beleihen oder in einer Weise zu benutzen, die den Rechten der Bank zuwider läuft oder gegen die Versicherngs- oder Zulassungsbestimmungen oder gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt oder zusätzlichen Versicherungsschutz erfordert.“
Weiter heiße es unter Ziff. IX der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
„Der Darlehensnehmer kann seine Ansprüche gegen die Bank nur mit deren Zustimmung abtreten.“
Somit sei auch aus diesen Gesichtspunkten ein Rechteerwerb durch den Beklagten nicht möglich gewesen. Auch ein gutgläubiger Erwerb dürfte insoweit nicht möglich gewesen sein, da jedenfalls die Finanzierung an sich und die Sicherungsübereignung dem Beklagten bekannt gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1.
den Beklagten zu verurteilen, den Pkw Alfa Romeo Mito Turismo mit der Fahrzeug-Ident-Nr. xxxx und dem amtlichen Kennzeichen ### an den Kläger herauszugeben;
2.
festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Herausgabe des Pkw’s seit dem 19.09.2012 in Verzug befindet.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil, indem er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Das Landgericht sei aus dem unstreitigen Sachverhalt zutreffend zu der Überzeugung gelang, dass T2 sein Anwartschaftsrecht auf den Eigentumserwerb an dem Alfa Romeo Mito wirksam auf den Beklagten übertragen habe. Unstreitig habe der Beklagte sämtliche Zahlungen für den Erwerb des Fahrzeugs geleistet. Außerdem habe er über Jahre hinweg, nämlich von Februar 2009 bis heute, sämtliche Betriebskosten des Fahrzeugs getragen. Er habe es auch allein genutzt. Seinem Vater hätten zur eigenen Nutzung zwei andere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden, nämlich ein BMW mit dem Kennzeichen ### und ein Alfa Romeo mit dem Kennzeichen ###. Vor diesem Hintergrund habe zwischen Vater und Sohn vollständige Einigkeit darüber bestanden, dass der steitgegenständliche Alfa Romeo Mito dem Sohn gehören sollte (Beweis: Zeugnis T2). Diesen Rückschluss habe das Landgericht zutreffend aus dem unstreitigen Sachverhalt gezogen. Der Beklagte mache sich diese Ausführungen, die eine rechtliche Würdigung darstellten, ausdrücklich zu eigen.
Der einzige Grund, das Fahrzeug zunächst auf den Namen des späteren Insolvenzschuldners T2 zu bestellen und zuzulassen, habe darin bestanden, dass dieser wegen seiner geschäftlichen Beziehungen zu dem Händler einen persönlichen Rabatt bekommen habe, den der Beklagte nicht erhalten hätte (Beweis: Zeugnis T2).
Die Behauptung des Klägers, der Zeuge T2 habe gegenüber dem Mitarbeiter des Insolvenzbüros erklärt, es gebe keine Vereinbarung über ein Eigentumserwerb des Beklagten, sei in dieser Form nicht richtig. Vielmehr habe der Zeuge auf die Frage nach Urkunden über den Eigentumserwerb des Beklagten erklärt, schriftliche Dokumente darüber gebe es nicht. Beide - Vater und Sohn - seien sich einig gewesen, dass der Wagen dem Sohn gehöre (Beweis: Zeugnis T2).
Diese Einigung sei auch insolvenzfest. Sie sei im Frühjahr 2009 getroffen worden für den Fall, dass die Voraussetzungen für ein Erwerb des Volleigentums erfüllt werden würden, nämlich die vollständige Zahlung des Kaufpreises. Die Erstarkung des Anwartschaftsrechts zum Volleigentum durch die Zahlung des Restkaufpreises habe auch keiner Zustimmung des Insolvenzverwalters bedurft.
Der Hinweis des Klägers auf Ziff. VIII des Darlehensvertrages verfange nicht. Danach seien Verfügungen des Darlehensnehmers lediglich verboten, die den Rechten der Bank zuwider seien. Davon könne hier keine Rede sein. Abgesehen davon sei der Kläger nicht legitimiert, Rechte der Bank aus dem Kreditvertrag geltend zu machen.
B.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat seine Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
I.
Der Klageantrag auf Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges kann nur auf §§ 985 BGB i.V.m. 80 Abs. 1 InsO gestützt werden. Dazu müsste der Insolvenzschuldner - also der Zeuge T2 - noch Eigentümer des Alfa Romeo Mito sein. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr ist der Beklagte Eigentümer des vom Kläger herausverlangten Kraftfahrzeuges.
1.
Unstreitig war ursprünglich die Verkäuferin, die Fa. T GmbH, Eigentümerin des Kraftfahrzeuges.
Die Fa. T GmbH verlor ihr Eigentum an dem Alfa Romeo Mito im April 2009 durch Einigung und Übergabe im Sinne von § 929 Satz 1 BGB an den Insolvenzschuldner zur Erfüllung eines zuvor geschlossenen Kaufvertrages, über welchen sich die Rechnung vom 14.04.2009 (Bl. 7) verhält.
Der Insolvenzschuldner übertrug sodann - und zwar noch im April 2009 - im Zuge der Finanzierung des Restkaufpreises in Höhe von 13.576,00 € (23.576,00 € brutto abzgl. der Anzahlung des Beklagten i.H.v. 10.000,00 €/vgl. Bl. 27) im Rahmen des Darlehensvertrages mit der H-Bank das Sicherungseigentum an dem Fahrzeug im Sinne von §§ 929 Satz 1, 930 BGB an die H-Bank. Auf Seite 2 des Darlehensvertrages vom 11.04./21.04.2009 wird in diesem Zusammenhang Bezug genommen. Dort heißt es u.a.:
„Das o.g. Objekt steht so lange im Eigentum der Bank (siehe V der nachfolgenden Bedingungen), bis alle Forderungen der Bank gegen den Darlehensnehmer bezahlt sind.“
Aufgrund der Sicherungsübereignung wurde die Zulassungsbescheinigung Teil II (Kraftfahrzeugbrief) bei der finanzierenden H-Bank hinterlegt, was üblichen Gepflogenheiten entspricht und zudem in V 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Darlehensvertrages geregelt worden ist (vgl. Bl. 130).
Bis zur vollständigen Regulierung sämtlicher Finanzierungsraten war die H-Bank Sicherungseigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges, nämlich Inhaberin eines auflösend bedingten Eigentums (§§ 158 Abs. 2 BGB).
Der Insolvenzschuldner erwarb dagegen ein Anwartschaftsrecht.
Die Vollendung seines Eigentumserwerbs an dem streitgegenständlichen Fahrzeug war nach der getroffenen Vereinbarung der H-Bank aufschiebend bedingt (§§ 929 Satz 2, 158 Abs. 1 BGB). Die H-Bank konnte die Vollendung des Eigentumserwerbs durch den Insolvenzschuldner nur noch dann einseitig verhindern, wenn sie den Bedingungsausfall herbeiführte, wie z.B. durch Aufhebung oder Anfechtung des Darlehensvertrages oder Rücktritt vom selben. Dies geschah nicht.
2.
Der Insolvenzschuldner übertrug sein Anwartschaftsrecht auf den Eigentumserwerb an dem Alfa Romeo Mito noch im April 2009 gem. § 929 BGB analog auf den Beklagten.
T2 und sein Sohn, der Beklagte, waren sich bereits bei Abschluss des Kaufvertrages mit der Fa. T GmbH im April 2009 darüber einig, dass letztendlich nicht der Vater, sondern der Sohn Eigentümer des zunächst vom Vater erworbenen Alfa Romeo Mito werden sollte. Wegen der Finanzierung des Restkaufpreises und der damit verbundenen Sicherungsübereignung an die finanzierende Bank konnte der Eigentumserwerb durch den Beklagten nur dergestalt herbeigeführt werden, dass T2 sein Anwartschaftsrecht gegenüber der H-Bank auf seinen Sohn übertrug, was er - konkludent im April 2009 - auch tat.
Die Übertragung eines Anwartschaftsrechtes erfolgt gem. den §§ 929 ff. BGB analog und nicht nach §§ 398, 413 BGB (vgl. BGH NJW 2007, 2844 f. - Rdn. 7 zitiert nach Juris und Palandt-Bassenge, 72. Aufl., § 929, Rdn. 45 f.).
Im vorliegenden Fall erfolgte die Übertragung des Anwartschaftsrechts vom Insolvenzschuldner auf seinen Sohn analog § 929 Satz 1 BGB mit der Übergabe des Fahrzeuges an den Beklagten. Obwohl T2 den Alfa Romeo Mito bei der Fa. T käuflich erwarb, überließ er das Fahrzeug unstreitig seinem Sohn. Die Überlassung des Fahrzeuges stellt eine konkludente Vereinbarung zwischen dem Vater und seinem Sohn dar, wonach die dem Vater zustehenden Rechte an dem Fahrzeug auf seinen Sohn übertragen werden sollten. Ausdrücklich Erklärungen erfolgten nicht, da sich weder der Insolvenzschuldner noch der Beklagte nähere Gedanken um die Eigentumslage an dem Fahrzeug und die juristische Unterscheidung zwischen Volleigentum und Anwartschaftsrecht machten. Jedenfalls sollte nach ihrer Vorstellung der Sohn betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug in die Rechtsstellung des Vaters eintreten. Mithin übernahm der Beklagte das Anwartschaftsrecht von seinem Vater.
a)
Dem Kläger ist einzuräumen, dass ein entsprechend eindeutiger Vortrag des Beklagten zum Eigentumserwerb an dem Fahrzeug erstmals in der Berufungsinstanz erfolgt ist. Gleichwohl ist dieser mit seinem nunmehrigen Vortrag nicht gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Das Landgericht hätte ihm einen Hinweis nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO erteilen müssen, sich zu diesem Punkt näher zu erklären. Ein derartiger Hinweis unterblieb, mithin gelangt § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Anwendung.
b)
Der für die Übertragung des Anwartschaftsrechtes beweispflichtige Beklagte hat durch Zeugnis seines Vaters, des Insolvenzschuldners T2, den Nachweis geführt. Der Zeuge T2 hat bei seiner Einvernahme durch den Senat ausgeführt, dass er mit dem Alfa Romeo Mito bis auf die Leistung von ein oder zwei Unterschriften bei Abschluss des Kaufvertrages mit der Fa. T „nichts zu tun“ hatte. Das Kraftfahrzeug sei im April 2009 auf seinen Namen angeschafft worden, weil er als Journalist einen sogenannten Journalistenrabatt in Höhe von ca. 15 % bekommen habe. Er habe dieses Fahrzeug weder ausgesucht noch sei er bei den konkreten Kaufverhandlungen dabei gewesen. Dies alles habe sein Sohn gemacht. Es sei zwischen ihm und seinem Sohn von Anfang an klar gewesen, dass das Fahrzeug sodann seinem Sohn gehören sollte. Wegen des Rabattes sollte das Fahrzeug auf seinen Namen zugelassen werden. Auch habe er als Darlehensnehmer gegenüber der H-Bank auftreten müssen. Über die rechtliche Bedeutung eines Anwartschaftsrechtes und seines Überganges hätten er und sein Sohn sich keine Gedanken gemacht.
Der Senat verkennt bei der Würdigung dieser Zeugenaussage nicht, dass der Zeuge T2 sicherlich bemüht gewesen ist, seinen Sohn im vorliegenden Rechtsstreit durch seine Aussage nicht zu schaden. Der Zeuge steht „im Lager“ des Beklagten. Gleichwohl ist der Senat von der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Zeugen T2 überzeugt. Eine ganze Reihe unstreitiger Indizien sprechen eindeutig für die Richtigkeit der Zeugenaussage:
Das Angebot der Fa. T GmbH vom 10.02.2009 zu einem Kaufpreis von 25.350,00 € für einen neuen Alfa Romeo Mito war an den Beklagten gerichtet worden (Bl. 21). Sodann veräußerte der Beklagte zunächst sein eigenes Fahrzeug (Mini Cooper) für 9.800,00 €. Die Kosten für den Erwerb des streitgegenständlichen Alfa Romeo Mito trug unstreitig der Beklagte, indem er zunächst 10.000,00 € im April 2009 auf den Kaufpreis anzahlte und sodann sämtliche Darlehensraten des Darlehensvertrages zwischen dem Insolvenzschuldner T2 und der H-Bank regulierte. Auch trug der Beklagte unstreitig die laufenden Kosten des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Er nutze dieses Kraftfahrzeug allein. Der Insolvenzschuldner übergab dem Beklagten den von der Bank erhaltenen Kfz-Brief ohne weitere Gegenleistung. Insbesondere der zuletzt genannte Umstand spricht dafür, dass beide - Vater und Sohn - davon ausgingen, der Kfz-Brief stehe dem Beklagten als Eigentümer des Alfa Romeo Mito zu.
Diesen Indizien steht allein die Eintragung des Insolvenzschuldners als Halter in den Fahrzeugpapieren entgegen. Der Beklagte hat jedoch nachvollziehbar und durch die Aussage seines Vaters nachgewiesenermaßen erläutert, wie es zu dieser Eintragung kam und warum der Insolvenzschuldner gegenüber der Verkäuferin als Erwerber des Alfa Romeo Mito auftrat, nämlich um einen Rabatt auf den Kaufpreis zu erzielen.
Die von dem Kläger in das Wissen des Zeugen Q gestellte Behauptung (s.o.) konnte als wahr unterstellt werden. Tatsächlich gab es keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Vater und Sohn über den Eigentumserwerb an dem Alfa Romeo Mito.
3.
Das Rechtsgeschäft zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Beklagten im April 2009 ist nicht wegen Ziff. VIII und/oder Ziff. IX der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Darlehensvertrag des Insolvenzschuldners mit der H-Bank unwirksam.
a)
Nach Ziff. VIII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der H-Bank war der Insolvenzschuldner nicht berechtigt, das Kraftfahrzeug ohne schriftliche Zustimmung der Bank zu übereignen.
Diese Regelung lässt sich nach ihrem Wortlaut auf das Rechtsgeschäft zwischen Insolvenzschuldner und Beklagte nicht anwenden, denn der Insolvenzschuldner hat nicht das Eigentum an dem Fahrzeug übertragen (was er auch nicht konnte), sondern sein Anwartschaftsrecht auf den Eigentumserwerb.
Die vorbezeichnete Klausel ist auch nicht - über ihren Wortlaut hinaus - auf eine Abtretung des Anwartschaftsrechts auszuweiten. Das Sicherungsinteresse der H-Bank als Sicherungseigentümerin erforderte es nicht, eine Verfügung über das Anwartschaftsrecht des Sicherungsgebers zu verbieten. Denn dieses Anwartschaftsrecht entscheidet im Verhältnis zum Sicherungsnehmer (Bank) nur über die Frage, wer das Eigentum erwirbt, nachdem die durch das Sicherungseigentum gesicherte Forderung des Sicherungsnehmers (Bank) getilgt worden ist. Das ist aber grundsätzlich dem Sicherungsnehmer gleichgültig. Eine Klausel wie die hier vorliegende ist deshalb dahin auszulegen, dass sie dem Sicherungsgeber und Darlehensnehmer nur eine Verfügung über das Sicherungsgut, nicht aber eine Verfügung über das Anwartschaftsrecht verbietet (vgl. BGH NJW 1970, 699 ff. - Rdn. 26 zitiert nach Juris).
Würde die Klausel in Ziff. VIII entgegen den obigen Ausführungen gleichwohl so verstanden werden, dass der Sicherungsgeber und Darlehensnehmer nicht über sein Anwartschaftsrecht verfügen dürfe, so wirkt eine solche Vereinbarung gem. § 137 BGB nur schuldrechtlich im Verhältnis zwischen Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber, nicht aber dinglich gegenüber dem Erwerber des Anwartschaftsrechts. Die Ausnahmevorschrift des § 399 2. Fall BGB, die unmittelbar nur für Forderungen gilt, kann über § 413 BGB auf Anwartschaftsrechte nicht entsprechend angewandt werden. Das Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums ist nicht vergleichbar mit Forderungen, bei denen durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner die Abtretbarkeit des Rechts ausgeschlossen werden kann, sondern ähnelt dem Eigentumsrecht. Es wird nach den Vorschriften für die Übereignung beweglicher Sachen (ohne Mitwirkung des Eigentümers) übertragen und ist wie das Eigentum - im Gegensatz zu Forderungen - ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Die sich hierin äußernde Wesensverschiedenheit zwischen Anwartschaftsrecht und Forderung einerseits und Verwandtschaft zwischen Anwartschaftsrecht und Eigentum andererseits rechtfertigen es, auf das Anwartschaftsrecht lediglich die für das Eigentum geltende Regel des § 137 BGB und nicht die für Forderungen geltende Ausnahmebestimmung des § 399 2. Fall BGB anzuwenden (vgl. BGH a.a.O., - Rdn. 27 zitiert nach Juris).
b)
Nach Ziff. IX der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der H-Bank durfte der Insolvenzschuldner seine Ansprüche gegen die Bank nur mit deren Zustimmung abtreten.
Auch diese Klausel betrifft nicht die Übertragung des Eigentumsanwartschaftsrechts. § 399 2. Alternative BGB gelangt nicht zur Anwendung, da das Eigentumsanwartschaftsrecht nach den Regeln der §§ 929 ff. BGB auf den Beklagten übertragen wurde. Auf die Ausführungen unter 3. a) wird sinngemäß verwiesen.
Nach allem standen die Ziffern VIII und IX der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der H-Bank einer rechtswirksamen Übertragung des Eigentumsanwartschaftsrechts an dem streitgegenständlichen Fahrzeug vom Insolvenzschuldner an den Beklagten nicht entgegen.
4.
Das gilt im Ergebnis auch hinsichtlich des Beschlusses des Amtsgerichts Detmold vom 13.02.2012 (Az.: 10 IN 51/12), mit welchem das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen von T2 eröffnet worden und der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden ist.
Zwar konnte ab diesem Zeitpunkt der Insolvenzschuldner über die Gegenstände seines Vermögens nur noch wirksam mit Zustimmung des Klägers als vorläufigen Insolvenzverwalter verfügen, § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO.
Da der Insolvenzschuldner das Eigentumsanwartschaftsrecht auf den Beklagten bereits im April 2009 und damit vor der vorläufigen Insolvenzeröffnung übertragen hatte, fiel es nicht in die Insolvenzmasse im Sinne von § 35 Abs. 1 InsO. § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO greift nicht. Der Beklagte erlangte mit Zahlung der letzten Darlehensrate an die H-Bank massefreies Eigentum von der finanzierenden Bank (vgl. BGHZ 20, 88 ff. und Palandt-Bassenge a.a.O., § 929 BGB, Rdn. 57).
C.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.