Berufung zurückgewiesen: Verjährungseinrede zur Verzögerung des Zwangsversteigerungsverfahrens
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des LG Münster ein; das OLG Hamm weist die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Das Gericht sieht die Berufung als aussichtslos und ohne grundsätzliche Bedeutung an. Die Erhebung der Verjährungseinrede kurz vor der Zwangsversteigerung wird als rechtsmissbräuchlich gewertet. Anträge auf PKH und einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung werden abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers wird als aussichtslos zurückgewiesen; PKH- und Einstellungsanträge abgelehnt, Vollstreckung vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung nicht erforderlich ist.
Die Erhebung der Verjährungseinrede unmittelbar vor einem Zwangsversteigerungstermin kann als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden, wenn sie primär dazu dient, das Zwangsversteigerungsverfahren zu verzögern und nicht den Schutzzweck der Einrede verfolgt.
Vorbringen aus der ersten Instanz gelangt mit der Berufung grundsätzlich ohne weiteres in die Berufungsinstanz, auch wenn es im Tatbestand der Vorinstanz nicht ausdrücklich erwähnt wurde.
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn trotz ergänzendem Vorbringen keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 14 O 246/14
Tenor
Die Berufung des Klägers vom 03.03.2015 gegen das am 24.02.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der erneute Antrag des Klägers vom 14.07.2015, ihm für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Ferner wird der erneute Antrag vom 14.07.2015 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckungen der Beklagten zu 1) und 2) zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern.
Zur Begründung wird zunächst gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.06.2015 Bezug genommen. Die dagegen von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 14.07.2015 erhobenen Einwendungen führen zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens bleibt es dabei, dass die gesamten Umstände der erstmaligen Erhebung der Verjährungseinrede kurz vor dem anstehenden Zwangsversteigerungstermin zeigen, dass die Klage allein mit dem Ziel erhoben worden ist, den anstehenden Zwangsversteigerungstermin zu torpedieren und das Zwangsversteigerungsverfahren zu verzögern.
Daran ändert nichts, dass in den Anwaltsschreiben vom 01.10.2014, mit denen kurz vor der drohenden Zwangsversteigerung erstmals die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Grundschuldzinsen erhoben worden ist, neben der Aufforderung zur Herausgabe alternativ – mit einem handschriftlichen Zusatz – die Zusicherung verlangt worden ist, einen Austausch des Titels (§ 733 ZPO) vorzunehmen. Dies vermag die in dem Hinweisbeschluss ausführlich dargelegten Gesichtspunkte, die bei einer Gesamtwürdigung für die eigentliche Zielsetzung einer Verzögerung des Zwangsversteigerungsverfahrens sprechen, nicht auszuräumen.
Die weiteren Ausführungen zu den Hintergründen der Erhebung der Vollstreckungsgegenklage und der Anträge auf eine uneingeschränkte Einstellung der Zwangsvollstreckung entkräften den Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ebenfalls nicht. Vielmehr machen diese deutlich, dass es dem Kläger gerade nicht um eine Verhinderung einer aktuell oder zukünftig drohenden Vollstreckung wegen der verjährten Grundschuldzinsen ging. Unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens des Klägers war die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung eine Verzögerung des Zwangsversteigerungsverfahrens, um Zeit für eine Umschuldung zu gewinnen. Diese Zielsetzung ist für sich betrachtet zwar nicht zu beanstanden. Jedoch stellt sich die Berufung auf die Verjährungseinrede und die darauf gestützte Verfahrenseinleitung – die mit uneingeschränkten Einstellungsanträgen verbunden worden ist – zur Erreichung dieses Ziels als missbräuchlich dar. Denn hierbei handelt es sich um eine sachfremde und vom Schutzzweck der Verjährungseinrede und der Vollstreckungsabwehrklage nicht gedeckte Zwecksetzung. Der Senat hat in dem Hinweisbeschluss insoweit auch zum Ausdruck gebracht, dass für eine Vollstreckungsgegenklage wegen der drohenden Vollstreckung aus den verjährten Grundschuldzinsen ein Rechtsschutzbedürfnis nicht schlechthin verneint werden kann. Allerdings führt hier die zweckwidrige Verknüpfung mit sachfremden Zielen zu der Einordnung als rechtsmissbräuchlich.
Der Kläger bemängelt ferner zu Unrecht, dass der Senat Umstände berücksichtigt habe, die in dem angefochtenen Urteil keine Erwähnung gefunden hätten. Denn mit dem zulässigen Rechtsmittel der Berufung gelangt grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Sachvortrag erster Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz. Das gilt auch für solches Vorbringen, das vom Gericht erster Instanz für unerheblich gehalten worden ist und im Tatbestand keine ausdrückliche Erwähnung gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010 – IX ZR 160/09 –, Rn. 10, juris).
Schließlich hat der Senat in dem Hinweisbeschluss bereits deutlich gemacht, dass es auf die Frage, ob ein Gebühreninteresse des Prozessbevollmächtigten des Klägers Einfluss auf die Motivation zur Klageerhebung hatte, hier nicht entscheidend ankommt. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 14.07.2015 bedürfen daher keiner weiteren Kommentierung.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 522 Abs. 3, 97 Abs. 1 ZPO.
II.
Da nach alledem auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen des Klägers keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO war der erneute Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
III.
Für die erneut beantragte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung war nach Zurückweisung der Berufung kein Raum mehr.