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Oberlandesgericht Hamm·5 U 32/99·19.05.1999

Berufung: Entfernung eingedrungener Pappelwurzeln unter Genehmigungsvorbehalt

ZivilrechtSachenrechtNachbarrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger forderten die Entfernung von in ihr Grundstück eindringenden Pappelwurzeln. Das OLG Hamm gab der Berufung statt und verurteilte die Beklagte zur Wurzelbeseitigung, machte die Leistung jedoch von der bestandskräftigen Erteilung der nach der Baumschutzsatzung erforderlichen Genehmigung abhängig. Die Satzung schränkt den Beseitigungsanspruch ein, ein Tenor mit Genehmigungsvorbehalt ist nach § 259 ZPO zulässig.

Ausgang: Berufung der Kläger auf Beseitigung der eingedrungenen Pappelwurzeln unter Vorbehalt der erforderlichen Genehmigung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Der Eigentümer kann nach § 1004 Abs. 1 BGB von seinem Nachbarn die Beseitigung in sein Grundstück eindringender Baumwurzeln verlangen, soweit dadurch das Eigentum nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

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Eine örtliche Baumschutzsatzung kann gemäß § 1004 Abs. 2 BGB Eingriffe ins Eigentum dadurch rechtfertigen, dass die hiervon erfassten Beeinträchtigungen vom Nachbarn zu dulden sind.

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Fehlt eine erforderliche behördliche Genehmigung, macht dies den Beseitigungsanspruch nicht zwingend unbegründet; das Gericht kann die Leistung im Urteil unter den Vorbehalt der Erteilung der notwendigen Genehmigung stellen.

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Nach Maßgabe der Genehmigungsentscheidung kann bei Gefährdung der Standsicherheit durch Wurzelentfernung die behördliche Abwägung auch Maßnahmen bis zur Beseitigung des Baumes umfassen, was ggf. weitergehende Pflichten des Grundstückseigentümers begründet.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 1004 Abs. 1 BGB§ 910 BGB§ 910 Abs. 2 BGB§ 1004 Abs. 2 BGB§ Baumschutzsatzung der Stadt G, § 3

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 16 O 690/98

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 16. Zivil-kammer des Landgerichts Essen vom 2. Dezember 1998 abgeän-dert.

Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück der Kläger, W in G, eingedrungenen Wurzeln der Pappel vom Grundstück der Beklagten, W in G, zu entfernen.

Die Beseitigungspflicht besteht erst, wenn die nach der Baumschutzsatzung der Stadt G vom 2. November 1988 erfor-derliche Genehmigung bestandskräftig ist.

Die Kosten der ersten Instanz werden zu 3/4 den Klägern und zu 1/4 der Beklagten auferlegt.

Die Kosten der Berufungsinstanz haben die Kläger zu tra-gen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien übersteigt nicht 60.000,00 DM.

Rubrum

1

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird

2

gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Kläger ist hinsichtlich des im Berufungsverfahrens erstmalig gestellten Antrags auf Beseitigung der vom Grundstück der Beklagten aus eingedrungenen Pappelwurzeln unter dem Vorbehalt der Erteilung der erforderlichen Genehmigung der Stadt G aufgrund der bestehenden Baumschutzsatzung vom 2. November 1988 begründet.

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I.

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Die Kläger können von der Beklagten grundsätzlich die Beseitigung der vom Nachbargrundstück her eindringenden Baumwurzeln verlangen, § 1004 Abs. 1 BGB. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Senats, daß dem Eigentümer neben dem Selbsthilferecht aus § 910 BGB ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB gegen den Grundstücksnachbarn zusteht, mit dem er verlangen kann, daß der Nachbar selbst die Beeinträchtigungen durch die überwachsenden Baumteile beseitigt.

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1.

8

Durch die in das Grundstück der Kläger eindringenden Wurzeln der in der Nähe der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Pappel wird das Eigentum der Kläger in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt. Aus dem Gutachten des Sachverständigen M im vorangegangenen Beweissicherungsverfahren 16 OH 4/98 LG Essen, den bei der Akte befindlichen Lichtbildern und dem eigenen Schreiben der Anwälte der Beklagten vom 29.07.1998 (Bl. 8 GA) ergibt sich, daß die weitläufig in das Nachbargrundstück eingedrungenen Pappelwurzeln vom Grundstück der Beklagten zu einer Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger geführt haben, deren Beseitigung verlangt werden kann. Lediglich dann, wenn durch die über die Grundstücksgrenze gewachsenen Wurzeln die Grundstücksbenutzung nicht oder nur ganz unerheblich beeinträchtigt wird, ist dieses Recht nach § 910 Abs. 2 BGB ausgeschlossen (vgl. OLGR Hamm 1993, 194). Eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung liegt hier bereits darin, daß die Wurzeln die Anlage einer Hofbepflasterung auf dem Grundstück der Kläger behindern.

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2.

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Der Beseitigungsanspruch richtet sich auch gegen die Beklagte, da die beeinträchtigenden Wurzeln von der auf ihrem Grundstück stehenden Pappel ausgehen und sie für die von ihrem Eigentum ausgehende Störung fremden Eigentums verantwortlich ist. Unbeachtlich ist insoweit, daß sie die Pappel nicht selbst angepflanzt hat.

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3.

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Nach § 1004 Abs. 2 BGB ist der Anspruch auf Beseitigung der Wurzeln jedoch durch die Baumschutzsatzung der Stadt G vom 2. November 1988 eingeschränkt.

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a)

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Die von den Klägern begehrte Beseitigungsmaßnahme fällt in

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den Anwendungsbereich der Baumschutzsatzung der Stadt G. Nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung ist es verboten, auf den Wurzelbereich eines nach § 3 geschützten Baumes - zu dem die in Streit befindliche Pappel nach ihrem Stammumfang offensichtlich gehört - in einer Weise einzuwirken, die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führt oder führen kann. Dieses Verbot gilt nicht nur für den Eigentümer des Grundstücks, auf dem der betroffene Baum steht, sondern für jedermann, also auch für den Grundstücksnachbarn. Aus ihm folgt, daß die hierdurch verursachte Beeinträchtigung von allen, also auch von den Grundstücksnachbarn hinzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. OLGR Hamm, 1993, 194; 5 U 222/89 OLG Hamm vom 12. März 1990) und der im übrigen herrschenden Meinung (OLG Düsseldorf NJW 1989, 1807; Schäfer, Vorbemerkungen §§ 40 - 48 NRG Rn. 29; Palandt, § 910 Rn. 3) müssen die Kläger daher die Beeinträchtigung ihres Eigentums durch die Pappel und deren Wurzeln nach § 1004 Abs. 2 BGB dulden, soweit das Verbot der örtlichen Baumschutzsatzung reicht, da es sich um eine die

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Eigentümerstellung nach § 903 BGB einschränkende öffentlich-rechtliche Bestimmung auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes handelt.

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b)

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Das Verbot in § 4 der Baumschutzsatzung der Stadt G gilt allerdings nicht uneingeschränkt, da die Satzung auch die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen vorsieht.

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Im Falle der Erteilung einer solchen Genehmigung durch die Stadt G entfällt die gegenwärtig bestehende Pflicht zur Duldung des jetzigen Zustandes. Da nach den Ausführungen des Sachverständigen M im Beweissicherungsverfahren naheliegend ist, daß bei einer Beseitigung der in das Grundstück der Kläger eingedrungenen Wurzeln die Standsicherheit des direkt an der Grundstücksgrenze stehenden Baumes insgesamt in Frage gestellt sein dürfte - so daß die Stadt G im Zusammenhang mit der Frage der Genehmigung einer Wurzelbeseitigung ggf. zugleich über die Frage der Beseitigung der Pappel insgesamt entscheiden muß -, ist die Beklagte im Falle einer Genehmigungserteilung möglicherweise zugleich zur Beseitigung des Baumes insgesamt verpflichtet, sofern dies - etwa als Folge der Verkehrssicherungspflicht - aufgrund einer mit der Wurzelentfernung eintretenden Standunsicherheit der Pappel erforderlich und geboten ist.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt aus dem derzeitigen Nichtvorliegen der notwendigen Genehmigung der Stadt G jedoch nicht, daß die Klage auf Beseitigung der übergewachsenen Wurzeln als unbegründet abzuweisen wäre. Es ist vielmehr zulässig und sachgerecht, das Verbot und den Genehmigungsvorbehalt der Baumschutzsatzung in der Weise zu berücksichtigen, daß die Erfüllung des Beseitigungsanspruchs und damit auch dessen Zwangsvollstreckung im Urteilstenor von der Erteilung der notwendigen Genehmigung nach der Baumschutzsatzung der Stadt G abhängig gemacht wird. Der Anspruch der Kläger ist auf eine von der Erteilung einer Genehmigung abhängige und damit künftige Leistung gerichtet. Auf eine derartige Leistung kann gemäß § 259 ZPO bereits geklagt werden, wenn nach den Umständen die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Dies ist im allgemeinen schon dann zu bejahen, wenn der Schuldner den Anspruch ernstlich bestreitet, was vorliegend seitens der Beklagten der Fall ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt in derartigen Fällen der in den Urteilstenor aufgenommene Vorbehalt, daß die Beklagte erst nach Erteilung der erforderlichen Genehmigung zur Leistung verpflichtet ist (vgl. BGHZ 120, 239, 247; BGH NJW 1978, 1263), da eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erst bei Nachweis der im Tenor aufgeführten Genehmigungen oder des Wegfalls der Genehmigungsbedürftigkeit erteilt werden darf.

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II.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 97 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 sowie 546 Abs. 2 ZPO. Die Kosten der Berufungsinstanz waren den Klägern insgesamt aufzuerlegen, da sie den in der Sache begründeten Beseitigungsantrag erstmalig im Berufungsverfahren gestellt haben, obgleich sie im Stande gewesen wären, diesen Antrag bereits in erster Instanz zu stellen.