Berufung zurückgewiesen: Anspruch auf Grundbuchberichtigung wegen altrechtlichem Wegerecht
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen Zustimmung zur Eintragung eines altrechtlichen Wegerechts im Grundbuch. Das OLG bestätigt, dass aus den Verträgen von 1868 ein dingliches Wegerecht nach Art.187 EGBGB entstanden ist und die Eintragung im Bewilligungsverfahren nach §894 BGB verlangt werden kann. Ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb und Verwirkung greifen nicht; die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Ausgang: Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; der Anspruch der Kläger auf Zustimmung zur Eintragung des altrechtlichen Wegerechts wird bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Eintragung einer Grunddienstbarkeit, die vor Anlegung des Grundbuchs nach Art.187 Abs.1 EGBGB wirksam entstanden ist, kann im Wege der Klage im Bewilligungsverfahren nach §19 GBO mittels §894 BGB durchgesetzt werden.
Altrechtliche Entstehungstatbestände sind nach dem früheren Recht auszulegen; dabei sind neben dem Urkundentext auch äußere Umstände, Parzellierung und damalige wirtschaftliche Verhältnisse bei der Ermittlung des Vertragswillens heranzuziehen.
Bestehende altrechtliche Grunddienstbarkeiten schließen einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb nach §892 BGB aus (Art.187 EGBGB).
Ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung ist nicht nach §898 BGB verjährt, und Verwirkung nach §242 BGB tritt nur ein, wenn die Berechtigten dem Verpflichteten eindeutig die Nichtexistenz des Rechts deutlich gemacht haben; bloße alternative Zugänge begründen keine unzulässige Rechtsausübung.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 2 O 255/02
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. November 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger die Beklagte mit ihrem Hauptantrag auf Zustimmungserteilung zur Berichtigung des Grundbuchs zum Grundstück C H2 in B dahin in Anspruch genommen, daß dort ein altrechtliches Wegerecht an einem im Mittel 2 m breiten Streifen entlang der Ostgrenze des vorbezeichneten Grundstücks zugunsten der jeweiligen Eigentümer der angrenzenden Grundstücke C H und 15 eingetragen wird.
Mit Urteil vom 18.11.2002, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn der Klage stattgegeben.
Die Beklagte begehrt mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung weiterhin, die Klage abzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf die begehrte Zustimmung zur Eintragung des von ihnen geltend gemachten Wegerechts im Grundbuch gemäß § 894 BGB.
Die Grundbucheintragung einer Grunddienstbarkeit, die vor Anlegung des Grundbuchs nach Art. 187 Abs. 1 S. 2 EGBGB wirksam entstanden ist, stellt eine Grundbuchberichtigung dar (BayObLG, NJW-RR 1990, 724; NJW-RR 2001, 161), die innerhalb des nach § 19 GBO vorzunehmenden Bewilligungsverfahrens im Wege einer Klage gemäß § 894 BGB zu erreichen ist (Mü-Ko-Säcker, BGB, 3. Aufl., Art. 187 EGBGB, Rn. 4).
a)
Der Klageantrag ist hierbei vor dem Hintergrund als hinreichend bestimmt anzusehen, daß die Beklagte unbestritten gelassen hat, daß die in der Vereinbarung vom 01.04.1868 genannte Wegbreite von 6 Fuß der mit der Klage geltend gemachten Breite von 2 m entspricht. Da der konkrete Verlauf des real existierenden Wegs zudem unstreitig ist, bedurfte es daher keiner weiteren Spezifizierung des Antrags.
b)
Durch die in den Verträgen vom 01.04.1868 getroffenen Vereinbarungen, deren Wortlaut und Inhalt zwischen den Parteien unstreitig sind, ist ein dingliches Wegerecht zu Lasten des Grundstücks der Beklagten entstanden:
aa)
Gemäß Art. 184 S. 1 EGBGB bleiben die Rechte, mit denen eine Sache zur Zeit des Inkrafttretens des BGB belastet ist, mit dem sich aus den bisherigen Gesetzen ergebenden Inhalt bestehen. Ob ein solches Recht bestand, ist nach früherem Recht zu beurteilen, wobei erforderlich, aber auch ausreichend ist, daß die Voraussetzungen nach dem früheren Recht für die Entstehung des dinglichen Rechts gegeben waren (BayObLGE 1986, 89, 99).
Da Art. 187 EGBGB nur für Grunddienstbarkeiten im Sinne des heutigen BGB, also nicht für beschränkte persönliche Dienstbarkeiten gilt (Mü-Ko-Säcker, a.a.O., Art. 187 EGBGB, Rn. 2) und ein bloßes einer heutigen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit entsprechendes gemeinrechtliches Personalservitut zudem auch nach früherem Recht mit dem Tode der damals berechtigten Erwerber C2 und T erloschen wäre (vgl. BayObLGE 1970, 226, 235), setzt ein Anspruch der Kläger voraus, daß seinerzeit ein dingliches Wegerecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Grundstücksparzellen C H-Straße und 17 entstanden ist.
bb)
Ein solcher Entstehungstatbestand ist durch die in den Verträgen vom 01.04.1868 getroffenen Vereinbarungen als verwirklicht anzusehen.
Im Hinblick auf Art. 184 EGBGB sind derartige Verträge nach altem Recht auszulegen, so daß die gemeinrechtlichen Auslegungsregeln und nicht die Vorschriften der §§ 133, 157 BGB heranzuziehen sind (vgl. BayObLGE 1970, 226, 234).
Demnach ist zwar im Zweifel für die mildere Auslegung des belastenden Rechts zu entscheiden, was sich dahin auswirken würde, daß im Zweifel gegen das Vorhandensein einer Dienstbarkeit zu entscheiden ist (vgl. BayObLGE, a.a.O.).
Bei der Beurteilung eines altrechtlichen Entstehungstatbestands sind neben dem Wortlaut der Bestellungsurkunde jedoch auch die außerhalb der Urkunde liegenden Umstände des Falls (z.B. die Lage der beteiligten Grundstücke) sowie die damals gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse und Interessen bei der Ermittlung des Vertragswillens heranzuziehen (BGH, MDR 1966, 748; BayObLGE, a.a.O.).
Insoweit erlangt vorliegend Bedeutung, daß nach damaligem Verständnis eine Dienstbarkeit im Wege einer stillschweigenden Vereinbarung bereits dann zur Entstehung gelangen konnte, wenn einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile veräußert wurden, indem den Vertragsparteien der Wille unterstellt wurde, diejenigen Dienstbarkeiten zu bestellen, die zur bisherigen Benutzung eines nunmehr in verschiedene Hände gehenden Grundstücks notwendig und sinnvoll waren (vgl. RGZ 13, 249, 252; BayObLG, NJW-RR 1990, 724, 725).
Allein aufgrund der von der ursprünglichen Eigentümerin M N in den Vertragsurkunden vorgenommenen Parzellierung des Ursprungsgrundstücks ist daher nach damaligem Rechtsverständnis die Vermutung begründet, daß auch die hieraus entstandenen Parzellen C H-Straße und 17, die ausschließlich an einem Feldweg gelegen waren, die dem Ursprungsgrundstück zukommende Anbindung an die C-B-D (heutige C Straße) behalten sollten.
Für die Anwendung des vorstehenden den Vertragswillen der Beteiligten ergänzenden Rechtssatzes wäre nur dann kein Raum, wenn die Vertragsteile ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben, daß die Dienstbarkeit nicht entstehen sollte; hierfür ist aber der Nachweis erforderlich, daß die Vertragsteile übereinstimmend einen die Entstehung der Dienstbarkeit widersprechenden Willen gehabt und erklärt haben (vgl. Dehner, Nachbarrecht, B § 36, S. 10). Davon kann aber vorliegend keine Rede sein, da das Vertragswerk keinen Anhalt dafür enthält, daß nachfolgende Eigentümer von dem Recht zur Wegebenutzung ausgeschlossen sein sollten oder daß das Wegerecht mit dem Tode der Erwerber C2 und T nicht mehr bestehen sollte.
c)
Ist demnach seinerzeit eine altrechtliche Grunddienstbarkeit begründet worden, so bestand nachfolgend für jeden Erwerber des belasteten Grundstücks und damit auch für die Beklagte nach Art. 187 EGBGB keine Möglichkeit eines gutgläubigen lastenfreien Erwerbs gemäß § 892 BGB (vgl. BGHZ 104, 139, 142).
d)
Der demzufolge auch gegen die Beklagte bestehende Grundbuchberichtigungsanspruch der Kläger ist ferner gemäß § 898 BGB nicht verjährt (vgl. LG Osnabrück, RdL 1957, 305, 306; Palandt-Bassenge, BGB, 62. Aufl., Art. 187 EGBGB, Rn. 3; Mü-Ko-Säcker, a.a.O., Art. 187 EGBGB, Rn. 4).
Soweit die Beklagte sich auf einen angeblich anzunehmenden Fall einer unvordenklichen Verjährung beruft, greift dies aus zwei Gründen nicht durch:
Zum einen handelt es sich bei dem Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung um einen Erwerbstatbestand und nicht um eine Einrede gegen ein Recht (vgl. BayObLGE 1994, 129, 139); zum anderen war dem vorliegend anzuwendenden Preußischen Allgemeinen Landrecht eine unvordenkliche Verjährung als Erwerbstatbestand nicht bekannt, da es stattdessen den Tatbestand der Ersitzung gab (vgl. OLG Hamm, MDR 1987, 234).
e)
Der Anspruch der Kläger ist auch nicht gemäß § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ausgeschlossen.
aa)
Zwar unterliegt auch ein Grundbuchberichtigungsanspruch grundsätzlich der Verwirkung (vgl. Palandt-Bassenge, a.a.O., § 898, Rn. 1 i.V.m. § 894, Rn. 13).
Die Annahme einer Verwirkung setzt jedoch voraus, daß die Kläger der Beklagten gegenüber zu erkennen gegeben haben, daß sie ihr Recht nicht weiter in Anspruch nehmen wollen (vgl. BGHZ 122, 308, 315 f.). Davon kann jedoch bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Kläger den Weg bis in das Jahr 2001 hinein benutzt haben.
bb)
Es liegt zudem auch kein Fall einer unzulässigen Rechtsausübung vor, der daraus resultiert, daß die Kläger ihre Grundstücke zwischenzeitlich auch über die L-Straße erreichen können. Ein Fall unzulässiger Rechtsausübung liegt nämlich erst dann vor, wenn das Wegerecht für die Grundstücke der Kläger keinen Vorteil mehr hätte (vgl. RGZ 169, 180, 183; LG Osnabrück, RdL 1957, 305, 307). Dies ist aber nicht allein dadurch gegeben, daß die Kläger nunmehr über eine weitere Verbindung an das öffentliche Straßennetz verfügen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre rechtliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor.