Rückfallrecht aus Erbpachtvertrag: Fortbestand trotz Preuß. Ablösungsgesetz 1850
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Löschung bzw. Feststellung des Nichtbestehens von im Grundbuch eingetragenen Rückfallrechten zugunsten des Beklagten als Rechtsnachfolger des früheren Erbverpächters. Streitentscheidend war, ob diese Rechte durch das Preußische Ablösungsgesetz von 1850 erloschen sind. Der Senat ordnete die Rückfallrechte als Retraktrechte ein, nahm aber eine erweiternde Auslegung der Fortbestandstatbestände an, wenn das Rückfallrecht an ein vom Willen des Berechtigten unabhängiges Ereignis anknüpft. Da hier kein frei ausübbares Rückforderungsrecht, sondern ein an das „Eingehen“ des Betriebs geknüpftes Ereignis vereinbart war und eine Aufhebung 1858 nicht feststellbar ist, wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Auf die Berufung des Beklagten wurde das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage auf Löschung/Feststellung des Nichtbestehens der Rückfallrechte abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Dingliche Rechte sind hinreichend bestimmt, wenn ihr Inhalt erforderlichenfalls durch Auslegung ermittelt und damit bestimmbar ist.
Rückfallrechte, deren Rechtsfolge im Rückfall des Grundstücks an den Berechtigten besteht, sind als Retraktrechte einzuordnen.
Die Fortbestandstatbestände des Preußischen Ablösungsgesetzes von 1850 können nach Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck auf Retraktrechte erstreckt werden, soweit diese nicht bloßer Ausfluss des erloschenen Obereigentums sind.
Ein Rückfallrecht bleibt nach dem Ablösungsgesetz unberührt, wenn es an ein vom Willen des Berechtigten unabhängiges Ereignis anknüpft und nicht als nach freiem Gutdünken ausübbares Rückforderungsrecht ausgestaltet ist.
Aus einer späteren Veräußerungs- oder Vertragsregelung folgt ein Erlöschen früher begründeter Retraktrechte nicht ohne ausdrückliche Aufhebung oder sonstige tragfähige Anhaltspunkte.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 2 O 551/99
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31. Mai 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in der gleichen Höhe Sicherheit leistet. Der Klägerin wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,-- DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Löschung von Grundstücksrechten. Die Klägerin ist Eigentümerin der im Grundbuch der Stadt E, Blatt ###, lfd. Nrn. 01 und 02 eingetragenen Grundstücke. In Abt. II findet sich hinsichtlich beider Grundstücke der Eintrag, das Grundeigentum falle an den D, dessen Rechtsnachfolger der Beklagte ist, zurück, wenn die auf dem Grundstück von der Klägerin ursprünglich betriebene „F“ eingehe. Wegen des Grundbuchinhalts wird im Übrigen auf Blatt 99 ff. d. A. Bezug genommen.
Eigentümer der Grundstücke war ursprünglich der Rechtsvorgänger des Beklagten. Dieser hatte durch notariellen Vertrag vom 12. April 1843 (Bl. 55 d. A.; Leseabschrift: Bl. 181 d. A.) das Flurstück Nr. 02 der Rechtsvorgängerin der Klägerin „auf ewige Zeiten in Erbpacht“ überlassen. Die im Grundbuch, Abt. II, eingetragene Berechtigung des Beklagten beruht auf § 4 dieses Vertrags. Die inhaltsgleiche Berechtigung des Beklagten im Hinblick auf das Grundstück Nr. 01 (lfd. Nr. 2) beruht auf einem nicht mehr vorliegenden Vertrag vom 18. Juli 1848.
Am 7. Dezember 1858 schlossen die Rechtsvorgänger der Parteien einen weiteren Vertrag, aufgrund dessen in dem genannten Grundbuch zulasten des Grundstücks, Flurstück Nr. 01, ein Wiederkaufsrecht für den Beklagten eingetragen ist. Wegen des Vertragsinhalts wird auf Bl. 62 ff. d. A.; Leseabschrift: Bl. 186 ff. d. A. Bezug genommen.
Durch das Preußische Gesetz vom 2. März 1850 betreffend die Ablösung der Reallasten und die Regelung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse (Pr.AblösungsG) wurde der Rechtsvorgänger des Beklagten entschädigungslos enteignet. Die Klägerin ist der Ansicht, hierdurch seien auch die zugunsten des Beklagten im Grundbuch eingetragenen Rechte erloschen.
Die Klägerin hat beantragt,
2. den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Amtsgericht – Grundbuchamt – Dülmen in der Form des § 29 GBO zu erklären, dass er die Löschung der Rückfallrechte, eingetragen im Grundbuch von Stadt E, Blatt ###,lfd. Nr. 2 auf dem Grundstück lfd. Nr. 01und lfd. Nr. 1 auf dem Grundstück lfd. Nr. 02bewillige,
3. hilfsweise, dass er der entsprechenden Berichtigung des Grundbuches zustimme.
4. weiter hilfsweise festzustellen, dass die im Klageantrag zu 1. genannten Rückfallrechte nicht mehr bestehen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die zugunsten des Beklagten eingetragenen Rechte seien als grundherrliche Rechte nach § 2 des Preußischen Ablösungsgesetzes von 1850 erloschen. Sie fielen auch nicht unter die nach diesem Gesetz bestehen bleibenden Rechte. Eine ausdehnende Anwendung dieser Bestehenbleibenstatbestände sei ausgeschlossen.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der die bereits vor dem Landgericht aufgeworfenen Rechtsfragen nochmals vertieft werden.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist zulässig.
II.
An der Entscheidungsreife des Rechtsstreits (§ 300 Abs. 1 ZPO) könnten insofern Zweifel bestehen, als es möglicherweise der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf. Die Entscheidung des in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen Sachverhalts hängt rechtlich von der Auslegung des „Gesetzes, betreffend die Ablösung der Reallasten und die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse“ vom 2. März 1850 (abgedr. bei Koch, ALR, 8. Aufl. 1986, Bd. III, als Kopie im beiliegenden Aktenordner) ab. Hierzu haben die Parteien Rechtsgutachten ausgewiesener Rechtshistoriker vorgelegt (Rechtsgutachten M, Bl. 15 ff. d. A., vorgelegt durch die Klägerin; Rechtsgutachten S, Bl. 128 ff. d.A., vorgelegt durch den Beklagten). Hieraus ergibt sich die Frage, ob es der Einholung eines gerichtlichen Gutachtens analog § 293 ZPO bedarf.
Eine direkte Anwendung des § 293 ZPO scheidet aus. Nach dem Grundsatz „iura novit curia“ muss das Gericht das anwendbare Recht prinzipiell selbst ermitteln und anwenden. Hierzu gehört prinzipiell das gesamte deutsche Recht, auch soweit es auf einem Rechtsgebiet liegt, das nicht zum alltäglichen Arbeitsgebiet des Gerichts gehört. Im vorliegenden Fall geht es um die Anwendung eines in Deutschland erlassenen Gesetzes, dessen Rechtsfolgen für die Parteien bzw. deren Rechte nach Art. 184 EGBGB heute noch fortgelten. Insofern ist für eine direkte Anwendung des Art. 293 ZPO kein Raum. Allerdings wird in der Kommentarliteratur zum Teil angenommen, eine entsprechende Anwendung sei dann anzuerkennen, wenn es sich um Rechtssätze handelt, die seit längerem außer Kraft sind, aber aufgrund einer Übergangsregelung ausnahmsweise im konkreten Fall eine Rolle spielen. Hier sei, wenn die Feststellung ähnlich schwierig sei wie bei ausländischem Recht, § 293 ZPO analog anzuwenden (etwa Stein/Jonas/Leipold, 21. Aufl., § 293 ZPO, Rz.13).
Hält man § 293 ZPO für entsprechend anwendbar, so bedeutet dies nicht, dass es ohne Weiteres der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bedarf. Vielmehr ist es auch dann eine Frage des pflichtgemäßen Ermessens, ob ein Gutachten erforderlich ist.
Im vorliegenden Falle ist diese Frage zu verneinen. Hierfür ist zunächst maßgeblich, dass die Parteien bereits zwei Privatgutachten vorgelegt haben, welche die Rechtsfragen ausführlich ausleuchten. Ein darüber hinausgehender Erkenntnisgewinn ist von einem dritten Gutachten nicht zu erwarten, da die Würdigung der Rechtslage stets dem Gericht selbst obliegt und nicht einem auswärtigen Gutachter überlassen bleiben darf. Zudem ist insofern zu berücksichtigen, dass der Senat eine Spezialzuständigkeit auf dem Gebiet des Grundstücksrechts hat und aufgrund dessen häufiger über Fälle entscheiden muss, deren Beurteilung sich etwa nach Preußischem Allgemeinen Landrecht oder anderen historischen Rechtsquellen richten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die maßgeblichen Rechtsquellen in Deutsch und in deutscher Rechtssprache verfasst und dem Senat insofern ohne Einschränkung zugänglich sind. Dies gilt umso mehr, als die Parteien die – wie eine Nachprüfung bestätigt – für die Beurteilung der Rechtslage maßgebenden Rechtserkenntnisquellen (Rechtsprechung, Literatur) dem Senat zur Verfügung gestellt haben. Schließlich wurde die Einholung eines derartigen Gutachtens von keiner Partei beantragt, so dass insgesamt überwiegende Gründe dafür sprechen, dass der Senat selbst ohne weitere sachverständige Stellungnahme entscheiden kann.
III.
1. Die Berufung ist begründet.
Die Aktivlegitimation der Klägerin, die in erster Instanz streitig war, ergibt sich nach Übernahme des Prozesses durch die I GmbH daraus, dass nach dem auf S. 374 f. dargelegten Sachverhalt, welcher in der mündlichen Verhandlung unstreitig war, zunächst die ursprüngliche Klägerin Eigentümerin des im Streit stehenden Grundstücks war und dass dieses Eigentum nach Klageerhebung auf die I GmbH übergegangen ist. Diese hat nach § 266 ZPO wirksam das Verfahren übernommen.
2. Nicht zu folgen ist zunächst der Auffassung der Klägerin (Bl. 338 d.A.), die Rechte des Beklagten an dem im Streit stehenden Grundstück (Bl. 3, 51 d. A.) seien mangels Bestimmtheit nicht wirksam entstanden. Zwar ist der für die fraglichen Grundstücksrechte des Beklagten maßgebliche Umstand des „Eingehens der F“ auslegungsbedürftig. Um hinreichend bestimmt zu sein, reicht es jedoch aus, wenn dingliche Rechte – gegebenenfalls durch Auslegung – bestimmbar sind. Welche Tatbestände als „Eingehen“ der Hütte anzusehen sind, lässt sich erforderlichenfalls durch Auslegung ermitteln. Im vorliegenden Fall spielt diese Frage allerdings keine Rolle, so dass dieses Merkmal hier keiner weiteren Auslegung bedarf. Der Entstehung der Rechte des Beklagten steht nicht der Einwand mangelnder Bestimmtheit entgegen.
3. Soweit die Rechte des Beklagten bei Inkrafttreten des BGB noch bestanden, gelten sie gemäß Art. 184 EGBGB fort.
4. Durch Art. 2 Nr. 2 des Ablösungsgesetzes vom 2.3.1850 ist das Eigentum des Beklagten an dem streitgegenständliche Grundstück, da er dieses im Wege der Erbpacht weitervergeben hatte, erloschen. Von dieser rechtlichen Würdigung gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.
Gemäß § 2 Nr. 6 Ablösungsgesetz sind mit dem Eigentum des Erbverpächters zugleich die Vorkaufs-, Nähe- und Retrakt-Rechte an Immobilien, mit Ausnahme der in § 4 angeführten erloschen. In § 4 Abs. 1 werden als Ausnahmen, soweit hier von Interesse, das vertraglich begründete Vorkaufsrecht, das Vorkaufsrecht der gemeinschaftlichen Miteigentümer an den Anteilen der anderen Miteigentümer sowie das Retraktrecht der Miterben nach dem Rheinischen Zivilgesetzbuch genannt. Dabei ist in terminologischer Hinsicht zunächst zu bemerken, dass als Retraktrecht bzw. Näherecht eine dingliche Befugnis verstanden wird, durch einseitige Erklärung einen Rückfall der Sache an den Berechtigten herbeizuführen.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist es, dass die Rechte des Beklagten, deren Rechtsfolge gemäß Grundbucheintragung (Bl. 51 d. A.) im Rückfall der Sache an den Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger liegt, als sogenannte Retraktrechte einzuordnen sind. Da sie – dem Wortlaut nach – nicht unter § 4 Abs. 1 fallen würden, wären sie – wenn es hierbei bliebe – als erloschen anzusehen.
Allerdings hat die Rechtsprechung die genannten Vorschriften über das Fortbestehen bestimmter Rechte nach ihrer Entstehungsgeschichte sowie nach ihrem Sinn und Zweck erweiternd ausgelegt. Maßgebend ist danach einmal, dass das Ablösungsgesetz in erster Linie den Zweck verfolgte, die als hinderlich für den Rechtsverkehr eingeordnete Unterscheidung zwischen „Ober- und Untereigentum“ zugunsten klarer Eigentumsverhältnisse aufzugeben. Dies hat insbesondere zu der Beurteilung geführt, dass solche Befugnisse des ursprünglichen Obereigentümers oder Erbverpächters, die nicht Ausdruck des Erbpachtsverhältnisses waren, sondern ebenso mit der Volleigentümerstellung des ursprünglichen Erbpächters vereinbar waren, als fortbestehend angesehen wurden (siehe vor allem Preußisches Obertribunal, Striethorsts Archiv, Bd. 46, 171, 174 – Bl. 158 d. A.). Dementsprechend hat zum Anderen insbesondere das Kammergericht, jedoch auch schon das Preußische Obertribunal die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Ablösungsgesetz auf Retraktrechte ausgedehnt (Kammergericht, 13. Juni 1910, Rechtsprechung der Oberlandesgerichte 23, S. 346). Demgegenüber kommt allerdings eine andere Entscheidung des Preußischen Obertribunals (Entscheidungen des königlichen Obertribunals, Bd. 28, 1954, S. 282) zu der Beurteilung, dass Rückfallrechte als bloßer Ausfluss des erloschenen Obereigentums ebenfalls als erloschen anzusehen sind.
Diese scheinbar widersprüchliche Rechtsprechung ist dahin zu deuten, dass ein Rückfallrecht als erloschen gilt, soweit es lediglich Ausdruck der bestehen bleibenden Rechtsposition des ursprünglichen Obereigentümers bzw. Erbverpächters war. Demgegenüber ist ein Fortbestehen anzunehmen, soweit eine darüber hinausgehende Befugnis begründet werden sollte. Dementsprechend hatte die bereits zitierte Entscheidung des Preußischen Obertribunals in Bd. 28, 282 einen Sachverhalt zum Gegenstand, bei dem der Erbverpächter als Grundherr die Erbpacht nach 100 Jahren frei sollte kündigen können. Demgegenüber lag der Entscheidung des Preußischen Obertribunals vom 28.6.1862 ein Fall zugrunde, in dem kein derartiges einschränkungsloses Rückfallrecht vereinbart war, sondern ein Rückfallrecht lediglich im Falle einer späteren Entscheidung zugunsten einer Wohnnutzung eingreifen sollte. In dem durch das Kammergericht am 13. Juni 1910 entschiedenen Fall wurde ein Rückfallrecht für wirksam gehalten, das im Falle „des Abgangs der Deszendenz der Mitbesitzerin“, also bei Aussterben der ihr nachfolgenden Abkömmlinge, eingreifen sollte.
Fasst man dieses Entscheidungsbild zusammen, so ergibt sich eine Differenzierung zwischen einem lediglich von einer Potestativbedingung, also einer willkürlichen Beendigung durch den Grundherrn abhängigen Auflösung einerseits und Rückfallrechten, die an ein bestimmtes, vom Willen des Obereigentümers bzw. Erbverpächters unabhängiges Ereignis anknüpfen. Während die Ersteren als mit der neuen Eigentümerstellung des bisherigen Erbpächters unvereinbar angesehen wurden, galten Letztere als mit dem Eigentum vereinbar, da ansonsten das Gesetz – entgegen seinem Zweck – dem auflösend bedingten Erbpächter eine stärkere Stellung verschafft hätte als dem auflösend bedingten Eigentümer (Preußisches Obertribunal, Striethorsts Archiv, Bd. 46, 171 – Bl. 158 d. A.). Dass nach der heutigen Vorschrift des § 925 Abs. 2 BGB die Begründung eines auflösend bedingten Grundeigentums nicht möglich ist, steht der Berücksichtigung dieses Arguments nach damaliger Rechtslage nicht entgegen (Art. 184 EGBGB).
Geht man von dem vorstehenden Maßstab aus, so sind die Rechte des Beklagten durch das Ablösungsgesetz vom 2.3.1850 unberührt geblieben. Nach dem Inhalt der Eintragung wurde zugunsten des Rechtsvorgängers des Beklagten keine Befugnis begründet, die mit der Eigentümerstellung der Rechtsvorgängerin der Klägerin unvereinbar gewesen wäre. Insbesondere handelte es sich nicht um ein kraft freien Gutdünkens auszuübendes Rückfall- oder Rückforderungsrecht des Beklagten.
5. Dieser Beurteilung steht auch nicht das Argument der Klägerin entgegen, durch die Annahme eines Rückfallrechts würde der Beklagte die auf dem Grundstück aufstehenden Gebäude – und damit erhebliche Werte – ohne Vergütung erlangen. Zwar ist zu einer Entschädigungs- oder Ausgleichspflicht des Beklagten im Falle eines Rückfalls des Grundstücks im Hinblick auf die vorliegenden Abreden von den Parteien nichts vorgetragen. Soweit das Grundstück durch aufstehende Gebäude eine Wertsteigerung erfährt, an welche die Parteien bei Abschluss des Erbpachtvertrages nicht dachten und für die keine andere Regelung gilt, kann erforderlichenfalls ein Ausgleich nach den Grundsätzen der Geschäftsgrundlagenstörung erfolgen (§ 242 BGB).
6. Eine Aufhebung der Retraktrechte durch den notariellen Vertrag vom 7. Dezember 1858 (Bl. 62, 186 d. A.) ist nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar. Zwar könnte die Veräußerung eines Teils des fraglichen Grundbesitzes an die Rechtsvorgängerin der Klägerin für eine solche Aufhebung sprechen. In dem notariellen Vertrag ist eine solche Aufhebung aber nicht vereinbart, obschon – wie sich aus der Bezugnahme durch § 3 des Vertrags auf die Vereinbarungen aus dem Jahr 1843 ergibt – diese Rechte bekannt gewesen sein müssen. Durchgreifende Gesichtspunkte, aus denen trotz Fehlens einer ausdrücklichen Aufhebung auf ein Erlöschen der 1843 begründeten Retraktrechte aufgrund des Vertrags aus dem Jahre 1858 geschlossen werden müsste, sind nicht vorgetragen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 10, 711 und 546 Abs. 2 ZPO.