Kein Haustürwiderruf; Schadensersatz gegen Bank wegen Immobilienkredit verjährt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte die Rückabwicklung eines grundpfandrechtlich gesicherten Darlehens zum Erwerb von Wohnungseigentum sowie Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht wegen Widerrufs nach HWiG a.F. und vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen. Das OLG verneinte ein Widerrufsrecht, weil die behauptete Haustürsituation für den Darlehensabschluss nach dem Zeitablauf nicht mehr „bestimmend“ war; zudem fehle ein schuldhafter Belehrungsverstoß vor der EuGH-Entscheidung vom 13.12.2001. Etwaige Aufklärungs- und deliktische Ansprüche seien jedenfalls verjährt, weil nach Ende der Aussetzung das Verfahren nicht betrieben wurde und ab 01.01.2002 die dreijährige Regelverjährung bis 31.12.2004 lief. Ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG a.F. bzw. § 242 BGB scheide wegen Realkredits aus.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Widerrufs- und Schadensersatzansprüche bestehen nicht bzw. sind verjährt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. setzt voraus, dass die Haustürsituation für die spätere Willenserklärung zum Vertragsschluss noch mitursächlich und damit „bestimmend“ ist; maßgeblich ist eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung des zeitlichen Abstands und weiterer Zwischenschritte.
Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Widerrufsbelehrung nach dem HWiG a.F. scheidet aus, wenn das Widerrufsrecht nicht besteht; zudem fehlt es vor der EuGH-Entscheidung vom 13.12.2001 regelmäßig an einem schuldhaften Belehrungsverstoß bei Realkreditverträgen.
Falschangaben von Vermittlern zur Rentierlichkeit einer Kapitalanlage begründen keine Zurechnung nach § 278 BGB, wenn sie nicht den Pflichtenkreis der finanzierenden Bank betreffen und kein Beratungsvertrag geschlossen wurde.
Endet nach einer prozessualen Aussetzung der Aussetzungsgrund, läuft die Verjährung wieder, wenn die Parteien den Rechtsstreit nicht aufnehmen; auf die Kenntnis der Parteien vom Ende des Bezugsverfahrens kommt es grundsätzlich nicht an.
§ 9 VerbrKrG a.F. (verbundenes Geschäft/Einwendungsdurchgriff) findet auf Realkreditverträge i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. keine Anwendung; ein Rückgriff auf einen richterrechtlichen Einwendungsdurchgriff aus § 242 BGB ist insoweit regelmäßig ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 3 O 523/99
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landsgerichts Dortmund vom
6. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über das Bestehen von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum. Die Klägerin hat die Rückabwicklung eines mit der beklagten Bank bestehenden Darlehensvertrages, Zug um Zug gegen Übertragung des mit dem Kreditbetrag erworbenen Wohnungseigentums in X, T-straße ##, verlangt. Zudem hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihr bezüglich ihrer aus dem Erwerb dieser Immobilie entstandenen Schäden ersatzpflichtig ist. Sie hat dies im Wesentlichen mit einem von ihr erklärten Widerruf nach dem HWiG sowie mit von ihr angenommenen Verletzungen vorvertraglicher Aufklärungspflichten der Beklagten begründet. Der Ehemann der Klägerin hat seine Ansprüche gegen die Beklagte am 18.10.1999 schriftlich an die Klägerin abgetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretungserklärung (Anlage K 1 zur Klageschrift) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Dortmund vom 06.06.2000 (Bl. 146 ff. d. A.).
Zweitinstanzlich hat die Klägerin zunächst ihre Auffassung bekräftigt, dass die Beklagte für Falschangaben der Vermittler einzustehen habe; hierfür spreche die enge und regelmäßige Zusammenarbeit ihrer damaligen Abschlussvertreterin, der C Bausparkasse AG (nachfolgend: C AG), mit der I Gruppe, der u. a. die Firma I2 GmbH als WEG- und Mietpoolverwalterin sowie die J GmbH als Objektmaklerin und die als Finanzierungsmaklerin angehörten. Die Vermittler hätten ihr und ihrem Ehemann seinerzeit u. a. erklärt, der Immobilienerwerb sei mit einer hohen Rendite verbunden, da die Wohnung nach einigen Jahren mit Gewinn weiter veräußert werden könne. Mieterträge und Steuerersparnisse trügen dazu bei, dass der monatliche Kapitaldienst auf ein Minimum zurückgeführt werde. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang gerügt, dass das Landgericht die Klage trotz der erheblichen Zahl an Geschädigten ohne eine Beweisaufnahme oder ihre Parteivernehmung abgewiesen hat. Die Haftung der Beklagten ergebe sich daneben aber auch daraus, dass diese über die Besonderheiten der hier gewählten Finanzierungsform in Form der Verbindung von Vorausdarlehen und Bausparverträgen und über die „Überteuerung“ des Kaufobjekts nicht hinreichend aufgeklärt sowie die nach § 18 KWG gebotene Bonitätsprüfung nicht durchgeführt habe. Zudem habe sie erhebliche Innenprovisionen verschwiegen, die im Kaufpreis enthalten gewesen seien. Die Klägerin hat sich auf einen Einwendungsdurchgriff im Sinne von § 9 Abs. 3 VerbrKrG a. F. berufen; zumindest sei sie mit Ausübung ihres Widerrufsrechts aus § 1 HWiG a. F. von ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensvaluta freigeworden. Bei dem gewährten Darlehen handele es sich nicht um einen im Hinblick auf Laufzeit und Verzinsung unter banküblichen Bedingungen gewährten und von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemachten sogenannten Realkredit, da der gewährte Kredit nicht durch die nominelle Höhe der hypothekarischen Sicherheit gesichert, sondern nur besichert werde.
Die Beklagte hat dem entgegengehalten, sämtliche behaupteten Falschangaben der Vermittler beträfen nicht ihren Pflichtenkreis. Eine der Ausnahmekonstellationen, in denen ein finanzierendes Kreditinstitut eigene nebenvertragliche Aufklärungspflichten treffen könne, habe nicht vorgelegen. Besondere Risiken des Anlagegeschäfts seien nicht gegeben, jedenfalls für sie nicht erkennbar gewesen. So sei die erworbene Wohnung nicht überteuert gewesen. Die gewählte Finanzierungsform habe keinesfalls nur Nachteile aufgewiesen. „Versteckte“ Provisionen seien nicht auf die Käufer abgewälzt worden. Aus eventuellen Mängeln im Zusammenhang mit der Wertermittlung oder mit der Bonitätsprüfung könnte die Klägerin von vornherein keine Rechte herleiten, da derartige Maßnahmen nicht im Kundeninteresse erfolgten. Auch Ansprüche im Zusammenhang mit dem erklärten Widerruf nach § 1 HWiG a. F. schieden aus. Das Widerrufsrecht sei zudem verwirkt. Dem HWiG a. F. lasse sich auch die von der Klägerin angenommene Widerrufsfolge nicht entnehmen. Vorsorglich hat die Beklagte gegenüber etwaigen klägerischen Rückzahlungsansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht „nach § 273 BGB in Verbindung mit § 4 HWiG“ a. F. geltend gemacht. Ein „Einwendungsdurchgriff“ komme aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Sie habe bereits in erster Instanz unwidersprochen dargelegt, dass und weshalb das Darlehen insbesondere hinsichtlich der im Realkreditbereich liegenden Zinshöhe zu üblichen Bedingungen im Sinne von § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG a. F. gewährt worden sei und auch in der Berufungsbegründung sei dies nicht angegriffen.
In der Berufungsbegründung hat die Klägerin die Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 ZPO angeregt. Mit Beschluss vom 04.12.2000 (Bl. 262 ff. d. A.), auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird, hat der Senat den Rechtsstreit „entsprechend § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Sache XI ZR 91/99 BGH (NJW 2000, 521)" ausgesetzt und, insbesondere ausgeführt, dass das VerbrKrG keine Anwendung findet, da es sich um einen Realkredit nach § 3 Abs.2 Nr.3 VerbrKrG handelt. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 02.01.2006 hat die Klägerin um Förderung des Verfahrens und um Terminsanberaumung gebeten.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen zu den Umständen, auf die sie den Vorwurf der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch die Beklagte stützt. Eingehend nimmt sie ferner zu den rechtlichen Folgen des von ihr erklärten Haustürwiderrufs Stellung. Unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 25.10.2005 (Rechtssachen C-350/03 und C-229/04) führt sie hierzu ergänzend aus, dass sie aufgrund fehlender Belehrung über ihr Widerrufsrecht nach dem HWiG a. F. berechtigt sei, ihren mit dem Wohnungserwerb verbundenen Vermögensschaden von der Beklagten ersetzt zu verlangen. Ihre Ansprüche seien auch nicht verjährt. Sie habe am 01.01.2002 nicht über die Kenntnis verfügt, dass die damaligen Verantwortlichen der Beklagten und der C AG über das betrügerische Mietpoolkonzept informiert gewesen seien. Erst im Frühjahr 2004 sei ein Bericht über die im Jahr 2004 im Auftrag des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen erfolgte Sonderprüfung der damaligen C AG vom 27.11.2001 (nachfolgend: BaFin-Bericht) und im November 2004 eine von deren jetzigen Vorstand von ihrer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC Deutsche Revision im Sommer 2002 erarbeitete „Stellungnahme zu den haftungsrechtlichen Risiken des von der Vertriebsorganisation I sowie Jugendsparberatung vermittelten Kreditgeschäfts“ (nachfolgend: PwC-Gutachten) über die Medien bekannt geworden und habe Informationen über die Verwicklung der C AG in das betrügerische Mietpoolsystem in Gestalt eines systematischen Zusammenwirkens erst erkennbar gemacht. Außerdem habe zwischenzeitlich die Staatsanwaltschaft Dortmund eine Anklage gegen die Angeklagten I3, C3 und X2 (Anlage A 83, Anlagenband zum Schriftsatz vom 08.02.2007) erhoben. Die Ausbringung der Finanzierung durch die Beklagte stelle sich als Beihilfe zu diesem Betrug dar, was sich aus den Seiten 5 - 9 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 25.11.2003, Az. 11 JS 17898/03 (Anlage A 84, Anlagenband zum Schriftsatz vom 08.02.2007) ergeben würde, auf deren Ausführungen die Klägerin verweist. Dies habe ihr vorher in keinem Fall bekannt sein können. Weiter macht die Klägerin Ausführungen zu dem Vertrieb von Objekten in O, D, I4 und P.
Mit Schriftsatz vom 08.02.2007 hat die Klägerin die Abgabe des Rechtstreites an den 31. Zivilsenat beantragt und dies näher ausgeführt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen,
1.)
a)
an sie 83.438,60 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
b)
sie von allen Verbindlichkeiten aus dem Darlehen mit der Beklagten zur Konto-Nr. 00 freizustellen, das mit Wirkung zum 01.01.1999 von der Beklagten an die C Bausparkasse abgetreten wurde,
c)
das an die Beklagte zur Sicherheit abgetretene Bausparguthaben bei der C Bausparkasse mit der Bausparvertrags-Nr. 01 an sie zurückabzutreten,
Zug um Zug gegen kostenneutrale Abgabe sämtlicher Erklärungen, die zur Übertragung des im Wohnungsgrundbuch von X, Blatt 02, eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend aus einem 63,03/10.000 Miteigentumsanteil nach WEG, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr.2 bezeichneten Wohnung mit sämtlichen im Grundbuch eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen und Beschränkungen auf die Beklagte erforderlich sind;
2.)
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche über den Monat Juli 1999 hinausgehenden, noch künftig entstehenden Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang stehen mit dem Kauf der Eigentumswohnung, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von X, Blatt 02, bestehend aus einem 63,03/10.000 Miteigentumsanteil nach WEG, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr.2 bezeichneten Wohnung.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte tritt der Verweisung u.a. unter Hinweis auf das rügelose Durchführen einer mündlichen Verhandlung entgegen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Die klägerseitige Wiederaufnahme des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 02.01.2006 sei erst nach dem Ende der mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache XI ZR 91/99 vom 13.12.2001 erneut angelaufenen Verjährung mit dem Ablauf des 31.12.2004 erfolgt, die selbst bei einer unterstellten Hemmung von sechs Monaten spätestens zum 30.06.2005 abgelaufen sei. Die Vertragsanbahnungsgespräche seien zwar in der Wohnung geführt worden, im Hinblick auf die zeitliche Distanz von 2 Monaten zwischen diesen Gesprächen und der Unterzeichnung des Darlehensvertrages sei diese Haustürsituation im Sinne des § 1 HWiG a. F. für den Darlehensvertragsschluss nicht bestimmend geworden. Im Übrigen rechtfertige selbst ein wirksamer Widerruf weder eine „Durchgriffsabwicklung“ noch eine Ersatzhaftung wegen versäumter Belehrung über das Widerrufsrecht. Gegenüber etwaig bestehenden Ansprüchen rechnet die Beklagte hilfsweise mit eigenen Rückabwicklungsansprüchen auf. Schadensersatzansprüche stünden der Klägerin auch nicht aufgrund verletzter Aufklärungspflichten zu; vielmehr hätten derartige Pflichten für sie nicht bestanden. Soweit die Klägerin Ausführungen zu den Firmen M GmbH und B GmbH mache, sei dies neben der Sache, da die Firma B2 AG die Verkäuferin des betroffenen Objektes in X gewesen sei. Die Ausführungen zu anderen Objekten seien unerheblich, zumal hinsichtlich des betroffenen Objektes auch keinerlei Mietpooldarlehen gewährt worden seien. Ihr Darlehensangebot habe alle relevanten Kreditkonditionen zutreffend aufgeführt, ohne dass über noch weitere Details ungefragt Auskunft zu erteilen gewesen wäre. Von einem Verschulden könne in Fällen eines Realkredits bei fehlender Haustürwiderrufsbelehrung zudem keine Rede sein, da vor der „Heininger-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofes die gesamte Kreditwirtschaft und der Bundesgerichtshof davon ausgegangen seien, dass lediglich das Verbraucherkreditgesetz anwendbar sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die überreichten Schriftsätze und die zu den Akten gelangten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, Berufung ist unbegründet.
1.) Der Klägerin stehen keine Ansprüche im Hinblick auf die von ihr behauptete Anbahnung des Darlehensvertrages in einer der in § 1 Abs. 1 HWiG a. F. angesprochenen Situationen zu. Dies betrifft etwaige Rückabwicklungsansprüche aus § 3 Abs. 1 HWiG a. F. ebenso wie eventuelle Schadensersatzansprüche, die an eine unterlassene Belehrung über ein Widerrufsrecht gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a. F. anknüpfen (BGH NJW 2006, 2099 ff.). Tatsächlich stand der Klägerin nämlich kein solches -eine diesbezügliche Belehrungspflicht auslösendes- Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 1 HWiG a. F. zu. Zwar ist das Haustürwiderrufsgesetz a. F. grundsätzlich auch auf Realkreditverträge anwendbar (BGH WM 2002, 1181 ff.); dies ergibt sich bei richtlinienkonformer Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG a.F. unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 13.12.2001 (abgedruckt in: NJW 2001, 281 ff.).
a) Die darlegungs- und beweisbelastete (vgl. Palandt-Putzo, a.a.O., 59. Auflage, Rn.6 zu § 1 HWiG) Klägerin hat aber bereits nicht die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechts zum Widerruf gem. § 1 Abs. 1 HWiG a.F. vorgetragen.
Unerheblich ist hierbei, dass unstreitig die Vertragsanbahnungsgespräche in der Dienststelle des Ehemannes der Klägerin und in der klägerischen Wohnung, also in Haustürsituationen, stattgefunden haben. Soweit die Klägerin nämlich die Ansicht vertritt, dass auch der Besuch am 12.09.1995, anlässlich dessen sie und ihr Ehemann u.a. auch die Vereinbarung über die Mietenverwaltung (Anlage B 5, Bl.71 f.) und den Besuchsbericht (Anlage B 4, Bl.70) unterschrieben haben, ausreichend mitursächlich für die spätere Abgabe der Willenserklärung durch Unterschriftsleistungen unter den Darlehensvertrag am 09.11.1995 ( Anlage BB 2, Bl. 457 ff.) war, trifft dies nicht zu. Dass bzw. wieso diese Kontaktaufnahme im häuslichen Umfeld für den Darlehensvertragsschluss noch mitursächlich und damit „bestimmend“ im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG a. F. geworden sein könnte, ist nach der gebotenen Einzelfallwürdigung (vgl. BGH NJW 2003, 2529-2530) nicht ersichtlich. Zwischen diesem Zeitpunkt und der Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch die Klägerin und ihren Ehemann lagen nochmals knapp zwei Monate und das notarielle Kaufvertragsangebot der Klägerin und ihres Ehemannes vom 02.11.1995.
b) Ein Ersatzanspruch wegen Nichtaufklärung über die Widerrufsmöglichkeit nach dem Haustürwiderrufsgesetz scheidet auch deshalb aus, weil die Beklagte jedenfalls nicht schuldhaft untätig geblieben ist. Mit der entsprechenden Anwendung der Vorschriften über das Haustürgeschäft brauchte sie bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001 nicht zu rechnen (vgl. auch BGH NJW 2006, 2099 ff.).
2.) Der Klägerin stehen gegen die Beklagte ferner keine durchsetzbaren Ansprüche wegen Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten zu.
a) Für angebliche Falschangaben der Vermittler zur Rentierlichkeit des finanzierten Objekts hat die Beklagte schon deswegen nicht gem. § 278 BGB einzustehen, weil sie nicht ihren eigenen Pflichtenkreis betrafen (vgl. BGH NJW 2004, 154, 157).
b) Die Verletzung von Pflichten aus einem Beratungsvertrag kommt vorliegend nicht in Betracht; der Abschluss eines Beratungsvertrages zwischen den Parteien ist nicht ersichtlich.
c) Ob eine der Ausnahmen vorlag, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z.B. Urteil vom 15.03.2005 - XI ZR 135/04 - Umdruck, Seite 10) bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank in Betracht zu ziehen sind, nämlich bei einer Überschreitung der Kreditgeberrolle, einer Schaffung oder Förderung eines besonderen Gefährdungstatbestandes, einem konkretem Wissensvorsprung (mit dem etwaigen Greifen von Beweiserleichterungen unter besonderen Voraussetzungen) oder einem schwerwiegendem Interessenkonflikt kann hier im Ergebnis dahinstehen, da sämtliche unter diesen Gesichtspunkten etwaig in Erwägung zu ziehenden Schadensersatzansprüche jedenfalls verjährt sind.
aa) Die Verjährung dieser Ansprüche begann nach § 198 BGB a. F. mit ihrer Entstehung. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung nebenvertraglicher Pflichten entstehen mit Eintritt des Schadens (vgl.: Palandt-Heinrichs, aaO, 59. Auflage, Rn.9 zu § 198); dieser wiederum gilt bereits als mit der ersten Vermögenseinbuße eingetreten (vgl. Münchener Kommentar-Grothe, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage 2003, Rn.9 zu § 199).
Danach war der der Beklagten angelastete klägerische Vermögensschaden, wenn nicht bereits mit Abschluss des von der Klägerin als vermögensnachteilig bezeichneten Kaufvertragsschlusses vom 09.11.1995, so doch spätestens mit Beginn der Darlehenszinszahlungen im Dezember 1995 (Seiten 11 u. 21 der Klageschrift = Bl.11 u. 21 d. A.) eingetreten, denen, wie die Klägerin an dieser Stelle ebenfalls betont hat, letztlich keine hinreichenden wirtschaftlichen Vorteile für sie gegenüber stünden.
bb) Die nach früherem Recht (§ 195 BGB a. F.) dreißigjährige Verjährungsfrist wurde durch die Zustellung der Klageschrift am 02.03.2000 (Bl. 26 d. A.) nach § 209 Abs. 1 BGB a. F. unterbrochen. Die Unterbrechungswirkungen erfassten alle im Rahmen des Streitgegenstands in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen und bezogen sich auf die geltend gemachte Ersatzpflicht schlechthin (vgl. Palandt-Heinrichs a.a.O., 59. Auflage, Rn.13 zu § 209).
cc) Die Aussetzung des Rechtsstreits am 04.12.2000 blieb als solche ohne Folgen für die Unterbrechungswirkungen der Klageerhebung; sie war insbesondere weder ein Fall „anderweitiger Erledigung“ noch des „Nichtbetreibens“ im Sinne des § 211 Abs. 1 BGB a. F. (vgl. BGH NJW 1989, 1729, 1730; Palandt-Heinrichs a.a.O., 59.Auflage, Rn.5 zu § 211). Hingegen erfüllte die unterbliebene Aufnahme des Rechtsstreites durch die Parteien nach Beendigung des im Aussetzungsbeschluss in Bezug genommenen Verfahrens durch die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften am 13.12.2001 ihrerseits dann die Voraussetzungen des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. mit der Folge, dass die Unterbrechungswirkung endete (vgl. BGH a.a.O.) und die Verjährung von neuem zu laufen begann. Dies geschah ohne zeitliche Verzögerung, da die auf die Rechtsfigur der Verjährungshemmung zugeschnittene Bestimmung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB n. F. bezüglich der in § 209 Abs. 1 BGB a. F. geregelten Verjährungsunterbrechung im früheren Recht keine Entsprechung besaß.
Weil mit Beendigung des Bezugsverfahrens der Aussetzungsgrund entfiel, bedurfte es keiner "prozessleitenden" Maßnahmen des Gerichts; auch auf die Kenntnis der Parteien vom Ende des Bezugsverfahrens kommt es insoweit nicht an (BGH a.a.O.), ganz abgesehen davon, dass die Parteien bzw. deren Prozessbevollmächtigten diese Kenntnis sicherlich hatten bzw. nicht ohne -grobe- Fahrlässigkeit ohne Kenntnis vom Ende des Verfahrens bleiben konnten. Keinesfalls durfte die Klägerin auch trotz der unmissverständlichen Bezugnahme auf dieses eine Vorabentscheidungsverfahren nach dessen Beendigung davon ausgehen, dass die verjährungsrechtlichen Aussetzungswirkungen noch bis zum (zeitlich ungewissen) Abschluss ganz anderer (wenn auch inhaltlich verwandter) Verfahren beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften fortdauerten; dies gilt um so mehr, als die beiden im Oktober 2005 beendeten Verfahren im Dezember 2001 längst noch nicht beim EuGH anhängig waren.
dd) Die hiernach am 13.12.2001 erneut angelaufene Verjährungsfrist endete mit Ablauf des 31.12.2004 und damit weit vor der Wiederaufnahme des Rechtsstreits, die erst mit Schriftsatz vom 02.01.2006 erfolgt ist.
Die Verjährung wurde, da ihre Unterbrechung nach früherem Recht, wie bereits dargelegt, am 31.12.2001 bereits geendet hatte, nicht etwa gem. Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB gehemmt. Vielmehr lief gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die nach neuem Recht maßgebliche kürzere, nämlich dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. am 01.01.2002 an; sie endete nach ungestörtem Lauf am 31.12.2004.
Die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von den ihren Anspruch begründenden Umständen - das sind diejenigen Tatsachen, die die Voraussetzungen der anspruchbegründenden Norm, hier also etwaiger Rechtspflichten der Beklagten zur Aufklärung, ergeben (vgl. Palandt-Heinrichs a.a.O., 66. Auflage, Rn.27 zu § 199)- war für den hier maßgeblichen Zeitpunkt (01.01.2002) zu bejahen. Sämtliche Umstände, auf die die Klägerin auch jetzt ihren Vorwurf stützt, die Beklagte habe ihr gegenüber bestehende Aufklärungspflichten verletzt, sind nämlich bereits in ihrem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 19.07.1999 (Bl. 251 ff. d. A.), in ihrer Klageschrift sowie in den bis zur Aussetzung des Rechtsstreits am 04.12.2000 und damit schon deutlich vor Januar 2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen in ihrem wesentlichen Kern dargestellt worden.
Dies betrifft u.a. die angeblichen Falschangaben der Vermittler einschließlich der Angaben zu künftig „regelmäßigen Mieteinnahmen“, „garantierten Mieteinnahmen“ sowie einer gewinnbringenden Weiterveräußerung nach einigen Jahren (Seite 9 der Klageschrift = Bl. 9 d. A.; Schreiben vom 19.07.1999 auf Seite 3 f. = Bl. 253 d. A.; Seite 7 der Berufungsbegründung = Bl. 189 d. A.), die angeblichen besonderen Risiken und Nachteile der gewählten Finanzierungsform (Seiten 5 f. u. 12 f. der Klageschrift = Bl.5 f. u. 12 f. d. A.; Seiten 10 f. der Berufungsbegründung = Bl. 192 f. d. A.), die im Darlehensvertrag vorgegebene und für die Klägerin angeblich vermögensnachteilige Mietpoolmitgliedschaft (Seite 8 f. der Klageschrift = Bl. 8 f. d. A.; Seite 3 des Schreibens vom 19.07.1999 = Bl. 253 d. A.), die angebliche Inäquivalenz von Kaufpreis und Wohnungswert (Seite 3 des Schreiben vom 19.07.1999 = Bl. 253 d. A.; Seite 5 der Klageschrift = Bl. 5 d. A.; Seite 12 der Berufungsbegründung = Bl.194 d.A.) auch aufgrund „erheblicher“ und „versteckter“ Innenprovisionen (Seite 2 im Schriftsatz vom 23.05.2000 = Bl. 93 d. A.; Seite 15 der Berufungsbegründung = Bl. 197 d. A.) wie auch den Vorwurf unzureichender Beleihungswert- und Bonitätsprüfungen (Seite 19 der Klageschrift = Bl.19 d. A.; Seite 13 des Schriftsatzes vom 23.05.2000 = Bl. 104 d. A.; Seite 14 f. der Berufungsbegründung = Bl. 196 f. d. A.)
Demgegenüber begründete nicht z. B. erst die klägerseitige Kenntnisnahme vom Inhalt des PwC-Gutachtens und des BaFin-Berichtes die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB n. F. Diese neuen Informationsquellen verbesserten allenfalls die prozessualen Darlegungsmöglichkeiten im bereits im Oktober 1999 von der Klägerin anhängig gemachten Rechtsstreit. Gleiches gilt hinsichtlich weiterer Erkenntnisse, die sich aus einer zwischenzeitlichen Anklageerhebung gegen Verantwortliche der Immobilienverkaufsgeschäfte wegen eines Betrugsvorwurfes ergeben. Auch derartige Erkenntnisse verbessern lediglich die genannten Darlegungsmöglichkeiten und stellen allenfalls weitere Konsequenzen der von der Klägerin, wie oben dargelegt, frühzeitig behaupteten Tatsachen dar.
Auch die weiter erforderliche Kenntnis der Klägerin vom Eintritt ihrer -behaupteten- Schädigung (nicht unbedingt von deren Umfang oder ihrer näheren Zusammensetzung, vgl. Münchener Kommentar-Grothe, a.a.O., Rn.37 zu § 199) lag bereits im Zeitpunkt des vorgerichtlichen Schreibens ihres anwaltlichen Bevollmächtigten vom 19.07.1999 an die Beklagte vor, wie sich aus den dortigen Ausführungen und denen der Klageschrift (dort auf Seite 11 f. u. 21 = Bl.11 f. u. 21 d. A.) ergibt.
ee) Die Berufung der Beklagten auf die Verjährung eventueller klägerischer Ansprüche verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Hiergegen spricht bereits, dass es der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer eigenen Ausführungen ohne weiteres möglich gewesen wäre, noch binnen der am 31.12.2004 ablaufenden Verjährungsfrist den Rechtsstreit weiter zu betreiben; dass sie hiervon selbst nach zwischenzeitlicher Kenntnisnahme des PwC-Gutachtens und des BaFin-Berichts noch bis zum 02.01.2006 absah, ist nicht der Beklagten anzulasten.
3.) Für etwaige deliktische Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte, insbesondere solche aus den §§ 823 Abs. 2, 826 BGB trat ebenfalls aus den vorgenannten Gründen mit Ablauf des 31.12.2004 die Verjährung ein, nicht zuletzt hinsichtlich des mit der Klageerhebung im Oktober 1999 erschöpften Gläubigerschutzes, auf dessen Sicherung § 852 BGB a. F. ebenso wie nunmehr § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB n. F. abzielte. Über die Mitteilung der -auch für § 852 BGB a. F. entscheidenden- Kerntatsachen hinaus, aus denen sich die vorwerfbare Beteiligung der Beklagten an dem von der Klägerin als nachteilig empfundenen Immobilienverkauf ergeben sollte, brachte sie in ihrem bereits angesprochenen vorgerichtlichen anwaltlichen Schreiben vom 19.07.1999 (dort auf Seite 2 = Bl. 252 d. A.) und in der Klageschrift (dort auf Seite 3 = Bl. 3 d. A.) ihre rechtliche Einschätzung zum Ausdruck, Opfer eines „Kapitalanlagebetrugs“ geworden zu sein. Sie warf der Beklagten bereits in dem vorgerichtlichen anwaltlichen Schreiben u.a. vor, die Darlehensgewährung an ihre Mietpoolmitgliedschaft geknüpft zu haben (dort auf Seite 2 = Bl. 252 d. A.), dessen Risiken verschwiegen worden seien (dort auf Seite 3 = Bl. 253 d. A.), was in der Gesamtschau nur den Schluss zuließe, dass sie „unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und in betrügerischer Absicht arglistig getäuscht“ (dort auf S. 5 = Bl.255 d. A.) worden sei. Auch diesbezüglich verbessern weitere Erkenntnisse, wie zum Beispiel in Folge der oben genannten Anklageerhebung lediglich die prozessualen Darlegungsmöglichkeiten der Klägerin, während die Klägerin bereits damals ausdrücklich gerade den Vorwurf eines „Betruges“ gegenüber der Beklagten erhoben hat, was gegenüber der „Beihilfe zum Betrug“ sogar noch ein Mehr darstellt.
4.) Die Klägerin kann -unbeschadet einer Verjährung auch diesbezüglicher Ansprüche- der Beklagten schließlich auch keine etwaigen Rechte aus dem Kaufvertrag entgegenhalten. Die Beklagte kann sich nämlich auch insoweit auf die Verjährung berufen, da § 9 Abs.2 S.4 VerbrKrG a.F. einen Übergang der Rechte und Pflichten der Verkäuferin im Fall eines Rückabwicklungsverhältnisses auf den Kreditgeber anordnet (BGHZ 131, 66 ff. [Rz.21]).
Einer unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung von § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. steht allerdings vorliegend bereits § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. entgegen, da der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, ist § 9 VerbrKrG a.F. nicht auf Realkreditverträge anzuwenden (BGH ZIP 2003, 1741 ff.; NJW 2003, 1390; 2003, 442 ff.; 2002, 1881 ff.); auch eine „richtlinienkonforme Auslegung“ der genannten Bestimmungen gebietet keine hiervon abweichende Interpretation (vgl. Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 25.10.2005 in den Rechtssachen C-350/03, Rn. 81 und 104, und C-229/04, Rn. 48 f.). Ein Realkredit im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. liegt vor. Der in dem Darlehensvertrag vorgesehene anfängliche effektive Jahreszins von 9,12 % (Anlage zur Klageschrift) lag zwar außerhalb der Streubreite, die sich laut Monatsbericht der Deutschen Bundesbank (Anlage B 11, Bl. 91 d. A.) im Oktober 1995 auf bis zu 7,61 % und im November 1995 auf bis zu 7,50 % erstreckte. Dies steht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles der Annahme eines Realkredites aber nicht entgegen, da auch bei einer mehr als unerheblichen Überschreitung ein Kredit noch zu „üblichen Bedingungen“ gewährt sein kann (hierzu eingehend: BGH NJW 2003, 2093 f.). Dies ist vorliegend der Fall, da die Klägerin lediglich in der Klageschrift (dort auf Seite 19 f. = Bl. 19 f. d. A.) darauf verwiesen hat, dass nach ihrer Ansicht von einer grundpfandrechtlichen Sicherung des Kredits nicht mehr gesprochen werden könne, da die Kreditsumme den Wert des Grundpfandrechtes um mehr als 60% überschritten habe und der Effektivzinssatz außerhalb der Streubreite für vergleichbare Kredite gelegen habe, was bei allen Finanzierungen der Beklagten der Fall gewesen sei. Die Beklagte hat hingegen bereits in der Klageerwiderung (dort auf Seite 28 = Bl. 61 d. A.) konkret und im weiteren Prozessverlauf unwidersprochen dargelegt, dass die amtliche Zinsstatistik nur die reinen Zinskomponenten erfasse, während sonstige Kreditkosten, die in den Begriff des effektiven Zinssatzes auch Eingang finden, nicht erfasst werden und das Personalkreditniveau um Größenklassen darüber gelegen habe. Dieses unbestrittene Vorbringen wird durch die bereits oben genannte Monatsstatistik der Deutschen Bundesbank bestätigt, wonach sich die Soll- und Habenzinsen im November 1995 für Kontokorrentkredite unter einer Million DM nämlich auf bis zu 12,50% belaufen haben. In der Berufungsbegründung (dort auf Seite 17 f. = Bl. 199 f.) hat die Klägerin hingegen lediglich die oben dargestellten Ausführungen aus der ersten Instanz pauschal wiederholt. In der Gesamtschau ergibt sich aus diesen unstreitig gebliebenen Umständen des Einzelfalles, wobei sich auch noch das Überschreiten der gesetzlich vorgesehenen Beleihungsgrenze in einem erhöhten Zinssatz niederschlagen darf, das Vorliegen eines noch „zu üblichen Bedingungen“ gewährten Kredites. Gegen den Realkreditcharakter spricht auch nicht, dass der Wert des belasteten Grundstücks den Darlehensbetrag eventuell unterschreitet (BGH NJW 2000, 2352, 2354; Palandt-Putzo, aaO, 59. Auflage, Rn.8 zu § 3 VerbrKrG a.F.).
Ein Einwendungsdurchgriff ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB. Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung unter Berücksichtigung dieser Vorschrift für bestimmte Fallkonstellationen entwickelten Einwendungsdurchgriff kommt nicht in Betracht. Dem Gesetzgeber des § 9 VerbrKrG a.F. war diese Rechtsprechung bekannt. Mit dieser Norm sollte in Anlehnung an die vorerwähnte Rechtsprechung zum Einwendungsdurchgriff eine gesetzliche Regelung geschaffen werden. Dabei wurden die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Teil übernommen, zum Teil aber auch modifiziert. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers, Realkredite von der mit § 9 VerbrKrG a. F. geschaffenen Vorschrift über verbundene Geschäfte unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a. F. auszunehmen, als bewusst getroffene, abschließende Regelung anzusehen, die den Rückgriff auf den aus § 242 BGB hergeleiteten richterrechtlichen Einwendungsdurchgriff grundsätzlich ausschließt (vgl. BGH WM 2004, 620 ff., unter II. 3. b).
5.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.