§ 826 BGB: Durchbrechung der Rechtskraft wegen angeblich erschlichenen Titels abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung sowie Herausgabe von Urteilen und Kostenfestsetzungsbeschlüssen, weil der Beklagte (Fischereiverein) den Schadensersatztitel durch Täuschung über einen Fischbestand „erschlichen“ habe. Streitentscheidend war, ob ausnahmsweise nach § 826 BGB die Rechtskraft eines rechtskräftigen Titels wegen sittenwidrigen Urteilsmissbrauchs zurücktreten muss. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, weil der Kläger weder die materielle Unrichtigkeit des Titels noch Kenntnis des Beklagten hiervon oder besondere sittenwidrige Umstände substantiiert dargelegt habe. Die vom Kläger vorgelegten privaten Stellungnahmen zu Wasserbelastungen genügten nicht, zumal sie teils fehlerhaft und mit den Befischungsdaten und dem Gerichtsgutachten nicht vereinbar seien.
Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Unzulässigerklärung der Vollstreckung nach § 826 BGB zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungstitels über § 826 BGB kommt nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen des sittenwidrigen Urteilsmissbrauchs in Betracht.
Für eine Untersagung der Vollstreckung nach § 826 BGB müssen kumulativ die materielle Unrichtigkeit des Titels, die Kenntnis des Gläubigers von dieser Unrichtigkeit sowie zusätzliche besondere Umstände vorliegen, die die Titelerlangung oder Vollstreckung als sittenwidrig prägen.
Die bloße objektive Unrichtigkeit eines Titels und die Kenntnis hiervon genügen regelmäßig nicht; die Sittenwidrigkeit setzt grundsätzlich Umstände voraus, die über die Ursachen der Unrichtigkeit hinausgehen (etwa ein Erschleichen des Titels in Kenntnis der Unrichtigkeit).
Den Darlegungs- und Beweislasten für die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 826 BGB wegen Titelmissbrauchs unterliegt der Schuldner; pauschale Verdachtsbehauptungen ohne konkrete Anknüpfungstatsachen genügen einer erhöhten Substantiierungslast nicht.
Privatgutachterliche Stellungnahmen sind als qualifizierter Parteivortrag zu würdigen und ersetzen keinen substantiierten Vortrag zu konkreten Manipulationshandlungen oder zur Kenntnis des Titelgläubigers von einer behaupteten materiellen Unrichtigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 7 O 22/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.08.2013 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Parteien streiten über die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung und die Herausgabe von Titeln (Urteile und Kostenfestsetzungsbeschlüsse).
Der nunmehrige Kläger (seinerzeit Beklagter) wurde vom Beklagten (seinerzeit Kläger), einem Fischereiverein, mit Klageschrift vom 18.07.1995 (BA I, Bl. 1 ff) vor dem Landgericht Dortmund (Az.: 7 O 381/95) auf Schadensersatz verklagt.
Dieser Klage lag zugrunde, dass der Kläger als damaliger Eigentümer der Stauanlage „G“ an der T in P im März 1994 die Wehre geöffnet hatte, wodurch es zu einem erheblichen Absacken des Wasserpegels kam. Neben weiteren Schadenspositionen wurden vom Fischereiverein u. a. Ersatz für den Verlust der Fischbestände und Muschelbestände geltend gemacht, der sich infolge der Wasserabsenkung ergeben habe.
Der vom Fischereiverein beauftragte Biologe Dr. T1 fertigte unter dem 22.08.1994 (BA I, Bl. 9 ff) ein Gutachten zu der Frage, welcher Schaden betreffend des Fischbestandes in der T durch das Absenken des Wasserspiegels entstanden sei. Für die Erstellung seines Gutachtens befischte Dr. T1 nach eigenen Angaben die T am 06.07.1994 im gesamten Streckenverlauf bis zur G im Wege der Elektrobefischung (vgl. BA I, Bl. 10). Dabei teilte er den Streckenverlauf in sieben Probestellen auf, um durch einen Vergleich der Ergebnisse an den verschiedenen Probestellen den Schaden festzustellen. Er kam zu dem Ergebnis, dass der Fischbestand in der T im Bereich Gehöft T2 bis zum Aquädukt „B“ auf Grund der hier nur geringen Absenkung des Wasserspiegels keine erkennbaren Schädigungen aufweise. Vom Aquädukt „B“ bis zum Wehr „G“ dagegen seien die Fischbestände auf das Schwerste geschädigt worden, da der Wasserspiegel hier von ehemals ca. 2,5 m auf im Mittel 0,5 m abgesenkt worden sei, so dass eine Verdriftung bzw. Vernichtung der Fische stattgefunden habe (vgl. BA I, Bl. 10 - 12). In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Dortmund am 10.06.1999 wurde Dr. T1 als sachverständiger Zeuge sowie als Sachverständiger vernommen. In seiner Vernehmung bestätigte er, dass der Fischbesatz in der T die Qualität habe, welche er in seinem Gutachten festgestellt habe (vgl. BA II, Bl. 320).
Mit Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 22.01.2004 (vgl. BA III, Bl. 684) wurde der Sachverständige Dr. I damit beauftragt, zu überprüfen, ob tatsächlich ein Schaden nach Maßgabe des Gutachtens Dr. T1 an Fangausfällen, durch erforderlichen Neubesatz und durch Beeinträchtigung des Muschelbestandes in Höhe von mehr als 30.790,00 DM entstanden sei. In seinem Gutachten vom 23.09.2004 (Anlage zur Beiakte) kam der Sachverständige auf S. 9 zu dem Ergebnis, dass ein Gesamtschaden hinsichtlich der Fischbestände und Muschelbestände in Höhe von 12.955,70 € entstanden sei, wovon 6.500,00 € auf die Muschelbestände entfielen. Dabei nahm er neben dem Privatgutachten des sachverständigen Zeugen Dr. T1 u. a. Daten aus der Landesfischdatenbank (LAFKAT), die bei der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW (LÖBF NRW) geführt wurde, als Grundlage für seine Bewertung.
Nachdem drei seiner Urteile zuvor vom Oberlandesgericht aufgehoben worden waren, verurteilte das Landgericht im März 2005 den jetzigen Kläger (seinerzeit Beklagter), an den Fischereiverein (jetziger Beklagter) 9.599,25 € nebst Zinsen zu zahlen.
Gegen diese Entscheidung wandte sich der damalige Beklagte und jetzige Kläger mit seiner Berufung. Mit rechtskräftigem Urteil vom 25.04.2006 (Az. 10 U 81/05) wurde der jetzige Kläger vom Oberlandesgericht zu einer Zahlung an den Fischereiverein von 7.599,25 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 21.01.1995 verurteilt. Wie auch das Landgericht Dortmund zuvor stützte sich das Oberlandesgericht hinsichtlich der Schadensfeststellung auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. I. Der Sachverständige - so der 10. Zivilsenat - habe sich auf Grund seiner Sachkunde sorgfältig mit den vom damaligen Beklagten geäußerten Bedenken zum Vorhandensein einer nennenswerten Fischfauna zum Schadenszeitpunkt auseinandergesetzt, wogegen bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils keine Einwendungen erhoben worden seien (vgl. BA IV, Bl. 872 ff).
Dem Fischereiverein (Beklagter) wurde am 09.05.2006 eine vollstreckbare Ausfertigung des vorbezeichneten Urteils des Oberlandesgerichts erteilt (vgl. BA VI, Bl. 872). Daneben wurden durch Beschlüsse des Landgerichts Dortmund vom 06.10.2008, 07.02.2011 und 12.01.2012 die vom jetzigen Kläger die dem Fischereiverein zu erstattenden Kosten festgesetzt (vgl. zu den Einzelheiten die Beiakte IV Bl. 953 f., 982 und 1006).
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger behauptet, dass Ende 2010 Metallsensoren aus einer besonders widerstandsfähigen Legierung zur Wasserstandsbeobachtung am Stauwehr ausgefallen seien und die deswegen vom Hersteller der Sensoren veranlasste Wasseranalyse ergeben habe, dass die Sensoren sich auf Grund der hohen chemischen Belastung des Wassers in der T im Laufe der Zeit aufgelöst hätten. Durch die von ihm herangezogenen Professoren Dr. L und Dr.-Ing. I2 sei sodann festgestellt worden, dass für eine Nutzfisch-Population bei den toxilogischen Spitzenwerten ab 1993 bis ca. 2006 in der T keine Überlebenschance bestanden habe. Vielmehr habe der Aufbau eines Fischbestandes nicht erfolgen können. Eingesetzte Fische wären nach wenigen Tagen zugrundegegangen (vgl. u. a. die Stellungnahmen der beiden vorbezeichneten Professoren vom 10.01.2013 und 21.07.2013 Bl. 47 und 112 d. A.). Von dieser chemischen Belastung der T habe der Kläger erst Ende 2010 Kenntnis erlangt. Mithin seien den Sachverständigen des Vorprozesses Fische vorgeführt worden, die nicht aus der T stammten, sondern aus den zahlreichen Weihern am Flussbett oder alternativ von Fischhändlern. Jedenfalls habe es eine Elektrobefischung in der T mit absoluter Sicherheit nicht gegeben. Es habe zum Schadenszeitpunkt auch keinen Fischbestand gegeben, der durch das Hochziehen des Stauwehres hätte abgeschwemmt werden können. Vielmehr habe sich der Fischereiverein die Titel, aus denen er nunmehr zu vollstrecken gedenke, durch Täuschung erschlichen.
Der Kläger hat beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus dem Titel des Landgerichts Dortmund vom 03.03.2005 mit dem Az. 7 O 381/95 in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.04.2006 mit dem Az. 10 U 81/05 sowie aller zugehöriger Kostentitel beider Instanzen für unzulässig zu erklären und die Titel an den Kläger herauszugeben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, die Stellungnahmen der Professoren Dres. L und I seien schon deshalb zweifelhaft, weil die beiden selbst keine eigenen Untersuchungen des Fischbestandes in der T vorgenommen hätten. Zudem sei die Klage auch absolut unsubstantiiert. Ein Prozessbetrug durch ihn liege neben der Sache und sei abwegig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Sie sei zwar zulässig, aber unbegründet.
1.
Die Klage sei als sog. Unterlassungsklage wegen Urteilsmissbrauchs nach § 826 BGB statthaft. Sie sei auch nicht durch die Regelungen der Restitutionsklage nach den §§ 580 ff ZPO ausgeschlossen, da beide Rechtsbehelfe nebeneinander möglich seien.
Der Zulässigkeit der Klage stehe auch nicht § 582 ZPO entgegen, der für vorliegende Klagen entsprechende Anwendung finde (vgl. BGH NJW 1989, 1285 f.). Nach dieser Vorschrift sei eine Klage nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande gewesen sei, bereits im früheren Verfahren das jetzige Vorbringen geltend zu machen. Nach Ansicht des Gerichts handele es sich hierbei um eine sog. doppelt relevante Tatsache, da das entsprechende Vorbringen auch für die Beurteilung der Begründetheit der Klage herangezogen werden müsse. Insoweit genüge es, dass der Kläger schlüssig vorgetragen habe, erst im Rahmen von Ende des Jahres 2010 durchgeführten Untersuchungen Kenntnis von den hier vorgetragenen Umständen erlangt zu haben.
Schließlich habe der Kläger auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses werde im Rahmen der Klage nach § 826 BGB bereits ab Vorliegen eines vollstreckbaren Titels angenommen.
2.
Die Klage sei aber unbegründet.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung habe die Rechtskraft eines gerichtlichen Titels zurückzutreten, wenn dessen Ausnutzung unter Missachtung der materiellen Rechtslage nach den Umständen des Falles als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i. S. d. § 826 BGB anzusehen sei. Erforderlich dafür sei, dass der vollstreckbare Titel materiell unrichtig sei und der Vollstreckungsgläubiger diesen erschlichen habe, oder, falls dies nicht der Fall sei, weitere Umstände hinzuträten, die eine Vollstreckung trotz der erkannten Unrichtigkeit als sittenwidrig erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.
Dabei könne offenbleiben, ob das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.04.2006 tatsächlich materiell unrichtig sei. Der Kläger habe schon die weiteren Voraussetzungen nicht schlüssig dargelegt.
Es liege kein Erschleichen des Titels auf Seiten des Beklagten vor. Der Kläger trage hierzu nicht hinreichend konkrete Umstände vor, aus denen sich ein solches Verhalten des Beklagten herleiten lasse. Seine pauschale Behauptung, ein Elektrofischen sei auf Grund der Aussage von Prof. Dr. L überhaupt nicht möglich gewesen und der Beklagte bzw. seine Mitglieder hätten dem sachverständigen Zeugen Dr. T1 anderweitig gefangene oder gekaufte Fische präsentiert, genüge dafür nicht. Sie ließen sich nicht in Einklang bringen mit dem Sach- und Streitstand des Vorprozesses, insbesondere nicht mit dem Gutachten des Zeugen Dr. T1 vom 22.08.1994, in welchem dieser ausgeführt habe, dass er den maßgeblichen Streckenverlauf selbst befischt habe (vgl. BA I, Bl. 10).
Auf die nicht ausreichende Substantiierung sei der Kläger durch den Beklagten in der Klageerwiderung, aber vor allem auch mit gerichtlicher Verfügung vom 14.05.2013 (Bl. 76 f. d. A.) hingewiesen worden. Der Kläger habe seinen Vortrag daraufhin jedoch nicht substantiiert, sondern lediglich im Ergebnis seinen bisherigen Vortrag unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Prof. Dr. L wiederholt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
Nach den von ihm vorgetragenen und unter Beweis gestellten Tatsachen sei das Privatgutachten Dr. T1 und das vom Landgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. I notwendigerweise falsch.
Die Rechtsprechung könne aber anders als in einer Religionsveranstaltung der Kirche, wo der Glauben im Mittelpunkt stehe, das an reinen Tatsachen festgemachte Wissen nicht dem Oberprinzip unterordnen, das da heiße, wenn der Sachverständige T1 das damals so geschrieben habe, dann sei es auch so gewesen. Der Vorrichter sei ein Anhänger dieser Glaubensreligion gewesen und darin liege der entscheidende Fehler des angefochtenen Urteils, das sich nur am Glauben, nicht aber an den jetzt erstmals aufgetauchten neuen Tatsachen orientiere.
Auch habe sein Vortrag vollauf genügt, indem er begründet habe, warum es mit absoluter Sicherheit und auf wissenschaftlicher Basis weder eine Elektrobefischung in der T gegeben habe, noch ein hierdurch gewonnenes Fangergebnis an Fischen. Daher sei das vom Gegenteil ausgehende frühere Urteil erschlichen worden und dürfe keinen Bestand haben.
Der Fischereiverein setze sich aus aktiven Anglern (der Randgewässer der T wohlgemerkt) zusammen. Alle Vereinsmitglieder, auch der Vorsitzende wüssten, dass in der T nicht ein einziger Speisefisch weder damals zum Schadenszeitpunkt noch heute existiert habe bzw. existieren könne.
Es sei nicht nur der seinerzeitige Beklagte und jetzige Kläger durch den Vorprozess zu Unrecht zu Schadensersatz verurteilt worden, nein, schlimmer noch die beiden Gerichte seien übelst hereingelegt worden.
Die Justiz selbst dürfte als Nebeneffekt des berechtigten Anliegens des Klägers an der schonungslosen Aufklärung des Falles ein ureigenstes Interesse haben.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Es werde bestritten, dass dem damaligen Sachverständigen durch den Fischereiverein Fische untergeschoben worden seien, die gar nicht aus der T stammten, sondern aus entlang der T vorhandenen vereinseigenen Tümpeln und Teichen. Entlang der T befände sich lediglich ein Teich und einige wenige Restflächen einer früheren Umflut. An diesen sei der Fischereiverein nicht fischereiberechtigt. Zudem lägen diese Flächen sämtlich in der T-aue, die meist mehrfach im Jahr (Frühjahr, Herbst/Winter) überflutet würden. Dadurch würden diese kleinen Randgewässer im Wesentlichen gespeist. Das darin befindliche Wasser unterscheide sich also qualitativ nicht von dem Wasser der T, wäre also nach dem eigenen Vortrag des Klägers als Lebensraum für Fische ungeeignet und könnte folglich nicht zur Entnahme von Fischen herhalten, die dann angeblich dem Sachverständigen untergeschoben worden sein sollten.
Zudem zeigten die vom Kläger übermittelten Daten zur Schadstoffbelastung der T in Deutlichkeit auf, dass er ein falsches Spiel betreibe. Die Zahlen wiesen nämlich tatsächlich die von ihm behaupteten Schadenstoffkonzentrationen nicht oder nur äußerst sporadisch auf. Der Kläger greife also aus einem Zeitraum von mehreren Jahren einen einzelnen, natürlich den höchsten Wert heraus, und stelle diesen als symptomatisch für den gesamten Zeitraum dar.
B.
Die Berufung ist zurückzuweisen. Das Landgericht hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Das Landgericht ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass die Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungstitels auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruches nach § 826 BGB nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen gewährt werden darf, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt und die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde. Die Rechtskraft muss nur dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt. Dies ist ständige Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1999, 1257 ff - Rdn. 15 zitiert nach Juris m. w. N.).
Die Durchbrechung der Rechtskraft kommt daher nur unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:
1. Der Titel muss materiell unrichtig sein; der für vollstreckbar erklärte Anspruch darf nicht oder nicht im titulierten Umfang bestehen.
2. Der Titelgläubiger muss die Unrichtigkeit des Titels kennen. Beim Streit über die Zulässigkeit einer künftigen Vollstreckung genügt es jedoch, wenn ihm diese Kenntnis erst durch das zur Entscheidung über den Anspruch aus § 826 BGB berufene Gericht vermittelt wird.
3. Die objektive Unrichtigkeit des Titels und die subjektive Kenntnis davon reichen aber grundsätzlich allein nicht aus, um die weitere Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel als sittenwidrig erscheinen zu lassen. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, auf Grund deren es dem Gläubiger zugemutet werden muss, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben. Die Umstände, auf denen die materielle Unrichtigkeit des Titels beruht, genügen allein in aller Regel nicht, um zugleich auch die Sittenwidrigkeit der Vollstreckung zu begründen. Die geforderten besonderen Umstände müssen vielmehr zur Unrichtigkeit hinzutreten. Nur wenn zusätzliche Umstände die Art und Weise der Titelerlangung (z. B. Erschleichen des Titels in Kenntnis seiner Unrichtigkeit) oder der Vollstreckung in sittenwidriger Weise prägen, muss die Rechtskraft zurücktreten (vgl. BGH a. a. O.).
Der Geschädigte - hier also der Kläger - trägt für die vorbezeichneten Voraussetzungen die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Palandt-Sprau, 74. Aufl. 2014, § 826 BGB, Rdn. 18). Der Kläger ist seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen.
I.
Zu 1):
Der Kläger hat schon nicht schlüssig dargelegt, dass der vom Beklagten erstrittene Titel unrichtig ist.
1.
Zunächst ist zu bedenken, dass der Titel aus dem der Beklagte vollstrecken will, in einem mehr als 10 Jahre dauernden Verfahren erstritten wurde. Der Beklagte (seinerzeit Kläger) erhob seine Klage auf Schadensersatz gegen den Kläger (seinerzeit Beklagter) im Juli 1995. Rechtskräftig beendet wurde das Verfahren durch Urteil des 10. Zivilsenats des hiesigen OLG im April 2006 (Az.: 10 U 81/05).
Es ergingen insgesamt acht Urteile, jeweils vier des Landgerichts Dortmund und des 10. Senats des Oberlandesgerichts. In drei Urteilen hob der 10. Zivilsenat das jeweils vorangegangene Urteil der 7. Kammer in Dortmund auf, sodann hat er das vierte Urteil der 7. Kammer vom 03.03.2005 bis auf eine Abänderung betreffend die Höhe der tenorierten Schadensersatzsumme von 9.599,25 € auf 7.599,25 € am 25.04.2006 bestätigt.
In dieser wechselhaften 10-jährigen Prozessgeschichte ging es immer und von Anfang an neben der Frage der Ursächlichkeit um den Umfang des durch das Absenken des Wasserspiegels entstandenen Schaden auf Seiten des Fischereivereins.
2.
Der jetzige Kläger und seinerzeitige Beklagte hat immer behauptet, dass es im März 1994, als er die Wehre seiner Stauanlage öffnete, was zu einem Absacken des Wasserspiegels führte, in der T keinen nennenswerten Fischbestand gegeben habe. So hat der 10. Zivilsenat im November 1999 (Az.: 10 U 108/99 OLG Hamm) das am 01.07.1999 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund und das zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen mit der Anweisung, es sei der streitigen Frage nachzugehen, ob sich zum Schadenszeitpunkt in der T ein Fischbestand in der vom sachverständigen Zeugen Dr. T1 nach Elektrobefischung ermittelten Größenordnung überhaupt habe halten können. Allerdings hat der Kläger (seinerzeit Beklagter) im Vorprozess den ermittelten Fischbestand noch mit anderen Argumenten in Zweifel gezogen. Er hat damals behauptet, die T sei im Sommer 1993 ‑ und damit in dem Jahr vor dem Schadensereignis ‑ auf Grund einer defekten Stautafel und der extrem trockenen Witterung nahezu ohne Wasser gewesen, so dass sich dort bis zum 05.03.1994 kein nennenswerter Fischbestand mehr aufgebaut haben könne. Aufgrund des baulichen Zustandes der T an dem hier in Rede stehenden Flussabschnitt würden zudem Fließgeschwindigkeiten erreicht, die es unmöglich machten, dass sich dort ein nennenswerter Fischbestand in der vom Zeugen T1 ermittelten Größenordnung überhaupt halten könne.
Jedenfalls ist die Frage des Fischbestandes der T zum Schadenszeitpunkt im Vorprozess gestellt und sehr ausführlich erörtert worden.
3.
Der vom Gericht zu diesem Beweisthema beauftragte Sachverständige Dr. I hat in seiner mündlichen Anhörung vor der 7. Kammer am 29.06.2000 (vgl. BA Bl. 465 ff) dazu u. a. ausgeführt:
„Nach den Unterlagen in der Landesfischdatenbank sind in der T in dem hier streitigen Abschnitt Fische vorhanden. Es ist sogar ein reichlicher Fischbestand in dieser T vorhanden gewesen, und zwar auch vor dem hier streitigen Ereignis. Soweit von der Landesanstalt für Fischerei im Hinblick auf die Eigenart der T andere Äußerungen sich in den Akten befinden, treffen diese so nicht zu. Durchgängig sind in den Jahren 1993 bis 1995 allein 16 Arten verschiedener Fische in der T festgestellt worden.
…
Die Artenvielfalt bei den Fischen der T hat sich in dem streitigen Zeitraum jedenfalls erhalten.“
Mithin hat der Gerichtssachverständige Dr. I sich nicht (nur) auf die Angaben des vom Fischereiverein zur Feststellung des ihm entstandenen Schadens beauftragten Gutachters Dr. T1 zu den Ergebnissen seiner Elektrobefischung verlassen, sondern eigene Nachforschungen unter Einbeziehung anderer Quellen angestellt.
In seinem schriftlichen Gutachten vom 23.04.2004, dort S. 12, (Anlage zur Beiakte) hat er zu diesem Punkt wie folgt ausgeführt:
„Eine Vernichtung des Fischbestandes kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse in der Abb. 2 ergibt sich, dass sowohl im Jahr 1993 als auch in den Jahren 1994 und 1995 Fische im Bereich der G festgestellt wurden. Eine komplette oder auch fast vollständige Vernichtung der Fischfauna hätte dazu geführt, dass keine oder nur noch vereinzelte Tiere nachgewiesen worden wären. Die Anzahl der festgestellten Tiere (…) sowie die Heterogenität des Artenspektrum stehen der Behauptung einer Vernichtung des Fischbestandes entgegen, da eine Rekrutierung der nachgewiesenen Bestände aus Bereichen ober- und unterhalb der G innerhalb von jeweils einem Jahr nicht möglich ist.“
Weiter heißt es in dem Gutachten an anderer Stelle:
„Zur Beurteilung der T als Fischgewässer wurde ebenfalls schon mehrfach Stellung genommen. Der Ausbauzustand des Flusses steht dem Vorhandensein von Fischen grundsätzlich nicht entgegen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich ein Fischbestand entwickelt, dessen Arten an die Lebensbedingungen, die in diesem Gewässer herrschen, angepasst sind. Im Wesentlichen sind dies Arten, die keine sehr hohen Ansprüche an ihren Lebensraum stellen. Als Beispiel sei hier das Rotauge und der Aal genannt. Aber auch anspruchsvolle Spezies können in der T existieren, da stellenweise naturnahe Elemente vorhanden sind. Dies betrifft in erster Linie die Gewässersohle.
Nach der nordrhein-westfälischen Gewässertypologie ist die T ein sandgeprägter Fluss im Tiefland (LUA 2002). Ein typisches Strukturelement dieses Flusstyps ist die Sandsohle mit Riffelbildung. Bei der Befischung im Jahr 1995 durch die O-GmbH konnte aufgrund des niedrigen Wasserstandes festgestellt werden, dass dieses Strukturelement in der T vorhanden ist. Eine gewässertypische Fischart, die diese Habitatstruktur für ihre Entwicklung braucht, ist der Steinbeißer. Die Art konnte, wie schon beschrieben, nachgewiesen werden.
Die Behauptung, die T sei aufgrund ihres Ausbauzustandes von Fischen nicht besiedelbar, ist nicht zutreffend.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass ich persönlich bei den Befischungen in den Jahren 1993 und 1995 anwesend war, und die Befischungen teilweise selbst durchgeführt habe. Ich kenne die T sowohl im eingestauten Zustand als auch bei Niedrigwasser. Die Abb. 6 zeigt die Lage der Probestrecken, die in den Jahren 1993 und 1995 untersucht wurden. Die Untersuchungen wurden vom Boot aus durchgeführt. Der Fluss wurde zwischen den Probestrecken mit dem Boot befahren, so dass ich mir einen guten Eindruck von den Wassergegebenheiten verschaffen konnte.“
Ab S. 22 beinhaltet das vorbezeichnete Gutachten einen Auszug aus der Landesfischdatenbank (LAFKAT) mit Daten zur Untersuchung der T in den Jahren 1993 und 1995, in welchem die Ergebnisse von Elektrobefischungen zu bestimmten Zeitpunkten an genau bezeichneten Stellen der T festgehalten worden sind.
Danach ist es nahezu unmöglich, dass die Ergebnisse des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Dr. I zum Fischbestand durch Fische, die nicht aus der T stammen, manipuliert worden sein könnten. Zwar könnte der Privatgutachter Dr. T1 theoretisch einer vom Kläger behaupteten Manipulation durch den Fischereiverein erlegen gewesen sein, weil der Beklagte um den Zeitpunkt der von ihm beauftragten Elektrobefischung gewusst haben dürfte. Der Fischereiverein hätte also zeitnah vor der Elektrobefischung des Privatgutachters durch Einsatz von Fremdfischen das Ergebnis dieser Befischung manipulieren können. Diese Möglichkeit zur Manipulation der Erhebungen der Landesfischdatenbank ist jedoch nahezu auszuschließen. Der Fischereiverein müsste um die jeweiligen Untersuchungstermine im Mai 1993 und Oktober 1995 gewusst und wiederum Fischbestand gekauft und eingesetzt haben. Dazu hatte er im Mai 1993 jedoch noch keine Veranlassung, da der Schadensfall erst im März 1994 eintrat. Hinzu kommt, dass der Sachverständige Dr. I im Auftrag der O-GmbH in den Jahren 1993 und 1995 an der mehr als 3 km langen Pachtstrecke mindestens 9 Probestrecken auf ihren Fischbestand untersucht hat bzw. an den Untersuchungen der O-GmbH beteiligt war. Der Beklagte hätte, um den festgestellten Fischbestand vorzutäuschen, jedes Mal die gesamte Pachtstrecke mit lebenden Fischen „versorgen“ müssen, was schon wegen der benötigten Mengen und des damit verbundenen Aufwands lebensfremd erscheint. Ein plausibles Motiv für ein derartiges Täuschungsmanöver des beklagten Vereins ist – insbesondere bezogen auf das Jahr 1993 – weder dargelegt worden noch ersichtlich.
Es sind auch keine Anhaltspunkte oder ein Motiv dafür ersichtlich, dass der Sachverständige Dr. I sein vom Gericht beauftragtes Gutachten bewusst auf unrichtiges Datenmaterial aufgebaut hat. Zudem stimmen die von ihm verwendeten Daten mit jenen Daten, die der Kläger durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten Dr. E im Vorprozess mit Schriftsatz vom 23.01.2006 überreichen ließ, weitgehend überein. Es handelt sich dabei um Befischungsergebnisse von 14 Probestellen der T im fraglichen Bereich aus den Jahren 1993 bis 1995. In jenem Schriftsatz (vgl. BA IV, Bl. 814 f) hat der Kläger durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten unter Überreichung der Befischungsergebnisse noch vorgetragen, dass sich der Fischbestand in der Pachtstrecke des beklagten Fischereivereins zwischen 1993 und 1995 beträchtlich erhöht habe, obwohl dieser keine Besatzungsmaßnahmen in diesem Zeitraum durchgeführt habe.
4.
Der Kläger behauptet im vorliegenden Verfahren nunmehr, dass das Wasser der T in dem in Rede stehenden Abschnitt bereits vor, im und nach dem Schadenszeitpunkt chemisch so belastet gewesen sei, dass jedweder Fischbestand innerhalb von drei Tagen verendet wäre. Er beruft sich insoweit auf die Stellungnahmen der zwei von ihm zu Rate gezogenen, emeritierten Professoren Dres. L (Biologie und Ökologie) und I2 (Dozent für angewandte Systemtechnik in Energie und Wasserproblemen, Spezialgebiet Wasserkraft).
Zunächst ist nicht ganz klar, aus welcher Datenbank die vom Kläger vorgelegten Wasseranalysen stammen. Es wird behauptet, dass es sich dabei um die von der LANUV (= Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW; eine Landesoberbehörde, die dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen unterstellt ist) geführte Datenbank handelt; dies kann zunächst unterstellt werden.
Unklar ist auch, ob Prof. Dr. L (Biologie und Ökologie) diese Daten bei der vorbezeichneten Behörde selbst abgegriffen hat, was der Kläger behauptet, oder ihm diese seitens des Klägers übermittelt wurden. Es fällt nämlich auf und wird von dem Beklagten zu Recht gerügt, dass es sich bei dem vom Kläger im Schriftsatz vom 12.07.2013 (Bl. 108 d.A.) zusammengestellten Daten, wenn sie mit der gleichfalls übermittelten CD (vgl. Hülle Bl. 198 d.A.) verglichen werden, um Höchstwerte, oft absolute Ausreißer nach oben handelt und zum Teil die Einheit mg = 1/1.000 Gramm mit der Einheit Mikrogramm = 1/1.000.000 Gramm verwechselt wird.
Wendet man sich den Aussagen des vom Kläger herangezogenen Prof. Dr. L im Einzelnen zu, fällt auf, dass diese zunächst zurückhaltend und differenziert formuliert worden sind, um dann zuletzt absolut und undifferenziert auszufallen. So hat Prof. Dr. L in seiner Stellungnahme gegenüber Prof. Dr. I2 vom 13.11.2010 (Bl. 6 f. d.A.) zum Fischbestand in der T u.a. ausgeführt:
„Die Belastung, ganz überwiegend Gewässergütestufe III bis IV, spiegelt sich in einem extrem reduzierten Bestand an Fischarten, mit nur wenigen lokalen Ausnahmen in Nebenflüssen. Bedenklich sind die angegebenen Nachweise von PCB, freiem Kupfer und dem Fischgift Zink sowie insgesamt die Überdüngung.
…
Dies erklärt, dass nur wenige eryöke bzw. tolerante Arten namentlich angegeben sind. Von einer naturähnlichen Ichthyofauna, die mit etwa 20+ Arten anzusetzen wäre, ist keine Rede. Die Forelle fehlt gänzlich.
Im konkreten Fall der G vs. Fischereiverein P kann aus der Ferne bzw. nach so langer Zeit keine verbindliche Aussage gemacht werden.
Richtig ist, dass sich im Fluss zu jeder Zeit aufgrund der o.g. Randumstände ein nennenswerter Bestand an Nutzfischen nicht aufbauen konnte. Evtl. gefangene oder geangelte Nutzfische waren aufgrund der Belastung des Flusses mit verschiedenen Schadstoffen belastet bzw. haben diese akkumuliert. Sie waren als Speise mit an Sicherheit grenzener Wahrscheinlichkeit gesundheitsschädlich bzw. unschmackhaft.“
In dieser (ersten) Stellungnahme geht der Verfasser mithin eindeutig von einem vorhandenen, wenn auch auf wenige Arten reduzierten Fischbestand aus; die Feststellungen der O-GmbH werden nicht konkret in Zweifel gezogen.
Dem entsprechen seine Ausführungen in seinem Brief vom 19.12.2012 (Bl. 27 f. d.A.) an Prof. Dr. I, in dem er sich aber zumindest tendenziell zu folgender verbindlicher Aussage hinreißen lässt:
„Richtig ist, dass sich im Fluss zu jener Zeit aufgrund der o.g. Randumstände ein nennenswerter Bestand an Nutzfischen nicht aufbauen konnte. Evtl. gefangene oder geangelte Nutzfische waren fremdbürtig und aufgrund der Belastung des Flusses ihrerseits mit verschiedenen Schadstoffen belastet bzw. haben dies akkumuliert. Sie waren als Speise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesundheitsschädlich bzw. unschmackhaft.“
Der Vermerk von Prof. Dr.-Ing. I2 vom 10.01.2013 (Bl. 47 d.A.) nimmt Bezug auf ein Gespräch mit Prof. Dr. L, der bestätigt haben soll, dass für eine Nutzfisch-Population bei den derzeitigen toxologischen Spitzenwerten ab 1993 bis ca. 2006 keine Überlebenschance bestanden habe.
Im Juli 2013 will Prof. Dr. L eine „neuerliche Überprüfung der mir wiederholt zugesandten Analysewerte“ gemacht haben und teilt per E-Mail Prof. Dr. I mit, eingesetzte Fische wären nach wenigen Tagen zugrunde gegangen. Durch Schreiben vom 23.07.2013 (vgl. Bl. 120 d.A.) an Prof. Dr. I bekräftigt Prof. Dr. L diese Feststellung und benennt die Höchstwerte einzelner Schadstoffe. Danach habe der Aufbau eines Fischbestandes nicht erfolgen können, auch eingesetzte Fische wären nach wenigen Tagen zugrunde gegangen.
Ein Vergleich mit der vom Kläger zur Akte gereichten Datei (Hülle Bl. 198 d.A. sowie Datenausdruck in den Stehordnern) zeigt aber, dass diese Werte entweder aus der Luft gegriffen waren (18,2 mg Nitrat – Stickstoff) oder es sich um Ausreißer handelte. Wenn der Prof. Dr. L von 0,1 Mikrogramm/Liter Quecksilber in dem vorbezeichneten Schreiben ausging, hat er die Daten selbst vermutlich überhaupt nicht gehabt. In dem Zeitraum von 1993 bis 1995 wurden nämlich durchgehend weniger als 0,2 Mikrogramm festgestellt, und eine konkrete Quecksilberbelastung wurde von 1993 bis 1995 bei keiner einzigen Messung festgestellt. Die tatsächliche Belastung kann nach der dargestellten Aussage also z.B. auch bei 0,001 Mikrogramm/Liter Quecksilber gelegen haben. Ein Anteil von 0,1 Mikrogramm/Liter Quecksilber wurde kein einziges Mal positiv festgestellt. Daher ist die Angabe in dem Schreiben vom 23.07.2013 (Bl. 120 d.A.) wissenschaftlich unsauber und bereits als solche geeignet, den Klägervortrag als nicht ausreichend substantiiert erscheinen zu lassen. Ähnliche wissenschaftliche Lässigkeiten lassen sich hinsichtlich des Wertes Blei feststellen. Den Wert für Blei gibt Prof. Dr. L in seinem Schreiben vom 23.07.2013 mit 21 Mikrogramm/Liter an. Tatsächlich lag von 35 Messungen im Zeitraum von 1993 bis 1995 eine einzige Messung im zweistelligen Bereich, nämlich bei 21 Mikrogramm. Diese datiert vom 05.05.1993. Vier Wochen später sind 1 Mikrogramm/Liter Blei gemessen worden. Eine Messung ergab 4 Mikrogramm und alle anderen 33 Messungen ergaben maximal 2 Mikrogramm/Liter, davon 17 Messungen weniger als 1 Mikrogramm/Liter Blei. Diesen Umstand jedoch lässt der Parteigutachter Prof. Dr. L unerwähnt. Desgleichen undifferenziert ist seine Betrachtung des Wertes Cadmium. Er gibt ihn in dem besagten Schreiben mit 1,55 Mikrogramm/Liter an. Tatsächlich ergaben von 35 Messungen 34 weniger als 0,5 Mikrogramm/Liter Cadmium. Eine einzige – wiederum am 05.05.1993 gemessen – ergab einen Wert von 1,55 Mikrogramm/Liter. Des Weiteren geht Prof. Dr. L in dem Schreiben vom 23.07.2013 (Bl. 120 d.A.) von einem Messwert für Nitrat-Stickstoff in Höhe von 18,2 mg/Liter aus. Ein derartiger Wert ist im genannten Zeitraum überhaupt nicht gemessen worden. Von den Messwerten waren fünf Werte knapp zweistellig, jeweils bei gut 10 mg/Liter, der geringste Messwert lag bei 0,28 mg/Liter.
Mithin stellt die Stellungnahme von Prof. Dr. L – die lediglich als qualifizierter Parteivortrag zu werten ist – eine wissenschaftliche Auffassung dar, die in ihrer Begründung inhaltliche Fehler aufweist und zudem lediglich auf eine Auswertung von chemischen Daten beruht, deren Herkunft und Wahrheitsgehalt unklar ist. Mit dem Geschehen insgesamt und den Feststellungen des Gerichtssachverständigen Dr. I hat Prof. Dr. L sich nicht auseinander gesetzt. Zudem sprechen gegen die Richtigkeit seiner Auffassung die Ergebnisse der Elektrobefischungen für die LAFKAT (vormals LÖBF), die in seinen ersten Stellungnahmen von Prof. Dr. L offensichtlich nicht in Zweifel gezogen worden sind. Zudem ist seine letzte Stellungnahme vom 23.07.2013 mit dem Umstand unvereinbar, dass der beklagte Fischereiverein jahrzehntelang mit erheblichem Aufwand (Besatzverpflichtung, Pachtzahlungen etc.) ein Fischereigewässer bewirtschaftet hat, obwohl er angeblich gewusst haben soll, dass es dort keine Fische gibt und auch nicht existieren können. Hinzu kommt, dass der Kläger im Zuge seiner Anhörung vor dem Senat eingeräumt hat, dass es sehr wohl Fische in der T gebe, allerdings nur unterhalb der „G“. Dort – so der Kläger – sei das Wasser besser und die Fische könnten überleben. Dies kann aber denknotwendig nicht richtig sein, weil das Wasser oberhalb und unterhalb der G dasselbe ist. Es fließt lediglich das Wehr hinab, so dass allenfalls der Sauerstoffgehalt dort etwas höher sein mag.
Der Senat geht daher davon aus, dass sowohl die Aussagen des sachverständigen Zeugen Dr. T1 zu den Ergebnissen seiner Elektrobefischung wahr und richtig als auch das Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Dr. I zutreffend gewesen ist. Dementsprechend ist auch der von dem Beklagten gegen den Kläger erstrittene Titel richtig.
II.
Zu 2):
Der Beklagte müsste zudem um die Unrichtigkeit des Titels wissen. Dabei ist die Kenntnis seines gesetzlichen Vertretungsorgans – also des ersten Vorsitzenden – ausreichend, §§ 166 Abs. 1, 26 Abs. 1 BGB. Auch diese Voraussetzung liegt ‑ unabhängig von den Ausführungen unter I – nicht vor.
Die besagte Kenntnis des Beklagten von der angeblichen materiellen Unrichtigkeit des erstrittenen Titels kann nach der Argumentation des Klägers nur dann gegeben sein, wenn der Beklagte nicht nur das Ergebnis des von ihm beauftragten Privatgutachters Dr. T1, sondern auch das Ergebnis des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Dr. I in irgendeiner Weise beeinflusst hätte. Letzteres erscheint nahezu unmöglich. Es setzt voraus, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige vom Beklagten in irgendeiner Weise – unmittelbar oder mittelbar durch Täuschung – beeinflusst worden ist, um ein unrichtiges Gutachten zu erstellen. Eine vom Sachverständigen nicht erkannte Täuschung durch „Übergabe von Fischen“, die nicht aus der T stammten, scheidet dabei nahezu aus. Zum einen war der Sachverständige nach seinen Angaben selbst bei den Elektrobefischungen dabei. Eine Täuschung kommt also nur in Betracht, wenn die Fische zeitnah vor den jeweiligen Befischungen im Mai 1993 – also bereits vor dem streitgegenständlichen Schadensfall im März 1994 (!) - und Oktober 1995 vom Fischereiverein beschafft und eingesetzt worden wären. Länger als drei Tage hätten sie nach der Theorie des Klägers nicht überlebt. Für eine derartige Manipulation gibt es nach Aktenlage keinen Anhaltspunkt und er wird auch nicht vom Kläger geliefert, obgleich ein derart aufwendig angelegtes Manöver zur Täuschung des Sachverständigen kaum unentdeckt hätte durchgeführt werden können. Zum anderen behauptet der Kläger auch keine unmittelbare Manipulation des Gerichtssachverständigen etwa durch Bestechung oder Versprechen anderer Vorteile.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei zwar ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien besteht. Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (vgl. BGH NJW 2009, 2137 f. – Rdnr. 4 zitiert nach Juris und BGH NJW-RR 2007, 1483 ff – Rdnr. 13 zitiert nach Juris).
An einem derartigen Vortrag fehlt es hier. Der Kläger, der naturgemäß weder bei einem etwaigen Täuschungsmanöver zu Lasten des Gerichtsgutachters noch bei einer etwaigen direkten Manipulation bzw. Einflussnahme auf den Sachverständigen anwesend gewesen sein kann, hätte seiner Darlegungslast genügt, wenn er eine behauptete konkrete Tatsache in das Wissen von Zeugen gestellt hätte, die an dem Gesamtvorgang beteiligt gewesen sein könnten (vgl. BGH a.a.O.). Dies hat er aber nicht getan. Der Kläger lässt sogar offen, ob eine Täuschung des Sachverständigen oder eine unmittelbare Beeinflussung desselben durch den Beklagten stattgefunden hat. Er begnügt sich mit der Darstellung, dass das Ergebnis des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens aufgrund der Stellungnahme des von ihm herangezogenen Prof. Dr. L nicht richtig sein kann, es Fische in der T zum Schadenszeitpunkt nicht gegeben habe und daher auch eine Elektrobefischung durch Dr. T1 und/oder den Sachverständigen Dr. I nicht stattgefunden haben könne.
Derartiger Vortrag reicht nicht aus, um die zweite Voraussetzung des geltend gemachten Klageanspruchs auszufüllen. Es wird dem Gericht die Wahl überlassen, aufgrund welcher Manipulation es zum unrichtigen Sachverständigengutachten gekommen sein könnte und in welcher Weise der Beklagte in diese Manipulation verstrickt ist oder jedenfalls davon Kenntnis erworben hat. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus zur Wahl gestellten Sachverhaltsvarianten sich die richtige auszusuchen. Zumal die Anwendung von § 826 BGB und der Aspekt eines Missbrauchs von Vollstreckungstiteln auf besonders schwerwiegende und engbegrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss, was einhergeht mit einer hohen Substantiierungslast. Die Voraussetzungen für ein sittenwidriges Erschleichen eines Urteils sind dann nicht hinreichend dargetan, wenn sich der Vortrag im Wesentlichen in einer Wiederholung und Ergänzung von bereits im Vorprozess aufgestellten Behauptungen erschöpft (vgl. BGH WM 1989, 1185 f. – Rdnr. 2 zitiert nach Juris).
Mehr als ergänzende Wiederholungen hat der Vortrag des Klägers im vorliegenden Fall jedoch nicht aufzuweisen. Er stellt weiterhin lediglich die Behauptung auf, es habe zum Zeitpunkt des Schadensereignisses keine Fische in der T gegeben. Der Kläger hat lediglich die Begründung dafür gewechselt bzw. ergänzt. Über Tatsachen, die eine Kenntnis des Beklagten von der Unrichtigkeit des erstrittenen Titels begründen, verhält sich der Vortrag nicht. Insoweit überlässt der Kläger dem Gericht, verschiedene in Betracht kommende Möglichkeiten zu überprüfen. Selbst wenn man die (letzten) Schlussfolgerungen von Prof. Dr. L trotz der aufgezeigten Bedenken als zutreffend unterstellen wollte, wäre der vom Kläger gezogene Schluss auf eine Kenntnis des Beklagten von einem gänzlich fehlenden Fischbestand und auf eine Manipulation des Beklagten nicht zwingend. Sowohl die LÖBF NRW als auch der Sachverständige Dr. I gehen von einem vorhandenen Fischbestand aus, und es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte über anderweitige Erkenntnisse verfügte. Denn auch bei einer gravierenden Schadstoffbelastung können – wie die ersten Stellungnahmen von Prof. Dr. L belegen – einzelne Fangergebnisse nicht ausgeschlossen werden.
Gegen eine Kenntnis des Beklagten spricht schließlich auch, dass der Beklagte seit Jahrzehnten mit erheblichem Aufwand die T als Angelgewässer angepachtet hat; dies wäre bei lebensnaher Betrachtung kaum zu erklären, wenn der Beklagte seit gut 20 Jahren wüsste, dass im Pachtgewässer keine Fische leben können.
III.
Zu 3):
Die Ausführungen zu 2) gelten hinsichtlich der besonderen Umstände, aus denen
sich die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB – hier das Erschleichen eines Titels – ergeben könnten, entsprechend.
Nach allem ist der Senat, ohne dass es dazu einer weiteren Beweisaufnahme bedurft hätte, davon überzeugt, dass der Kläger den Beklagten zu Unrecht einer sittenwidrigen Täuschung des Gerichts und des Erschleichens eines Titels – mithin eines Prozessbetruges – bezichtigt hat. Es stünde dem Kläger nunmehr gut an, wenn er schlussendlich den seinerzeit angerichteten Schaden reguliert, worauf der Beklagte seit knapp 20 Jahren wartet.
C.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Senat hat die Frage der Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO geprüft und hiervon abgesehen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.