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Oberlandesgericht Hamm·5 U 19/07·15.04.2007

Berufung verworfen wegen nicht frist- und formgerechter Berufungsbegründung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte gegen ein Urteil des LG Münster Berufung ein. Streitpunkt war, ob die Berufungsbegründung fristgerecht und ordnungsgemäß gemäß den Anforderungen des § 520 ZPO erfolgt ist. Das OLG Hamm verwirft die Berufung als unzulässig, weil die Begründung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist und nach den formellen Vorgaben dargelegt wurde. Beiläufige Hinweise in der Klageschrift änderten nichts am maßgeblichen Klagegrund; die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 I ZPO.

Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen wegen nicht frist- und formgerechter Berufungsbegründung; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulässigkeit der Berufung setzt voraus, dass die Berufungsbegründung fristgerecht und inhaltlich den Anforderungen des § 520 ZPO entspricht; wird dem nicht genügt, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

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Beiläufige oder nur angedeutete Hinweise in der Klageschrift begründen keinen eigenständigen Klagengrund; maßgeblich ist der sich aus dem Gesamttatbestand und der ausdrücklichen Darlegung ergebende Klagegrund.

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Nachträgliche Einwendungen in späteren Schriftsätzen ersetzen nicht die innerhalb der Berufungsfrist vorzulegende substantielle Berufungsbegründung und rechtfertigen nicht die Zulassung einer bereits unzureichenden Berufung.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Unterliegende hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 16 O 288/06

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.12.2006 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.726,89 € festgesetzt.

Gründe

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Die Berufung war gem. § 522 I 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie unter Verstoß gegen § 520 III 2 Nr. 2 ZPO nicht innerhalb der Frist des § 520 II 1 ZPO ordnungsgemäß begründet worden ist. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Vorsitzenden in dessen Schreiben vom 14.03.2007.

3

Die hiergegen seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 21.03.2007 geäußerten Einwendungen rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung. Ersichtlich unzutreffend ist die Behauptung des Klägers, er habe den geltend gemachten Schadensersatzanspruch bereits erstinstanzlich auf ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der von ihm im Dezember 2005 beim Kreis C beantragten Baugenehmigung gestützt. Allerdings trifft es zu, dass sich in der Klageschrift die – allenfalls als beiläufig zu bezeichnende - Bemerkung des Klägers findet, die Beklagte sei sich im Zusammenhang mit der von ihm im Dezember 2005 beantragten Baugenehmigung darin gefallen, "bei der Baugenehmigungsbehörde vorstellig zu werden, um zu erwirken, dass eine Baugenehmigung nur unter der Auflage erteilt wurde, dass der entsprechende Abwasserkanal, von dem keinerlei störende Wirkung für die Beklagte ausgehe, aus dem Grundstück der Beklagten entfernt werde". Dass die Klage auf diesen Sachvortrag gestützt werden sollte, erschließt sich dem weiteren Sachvortrag des Klägers nicht. Im Gegenteil hat der Kläger unter Ziffer II. der Klageschrift unmissverständlich ausgeführt, worauf er den geltend gemachten Schadensersatzanspruch stützen wollte, nämlich auf eine zwischen seinen Eltern und den Eheleuten L am 05.06.1993 getroffene Vereinbarung. Demzufolge teilte der Kläger am Ende der Klageschrift mit, dass er "entsprechende Ansprüche aus abgetretenem Recht gegenüber der Beklagten geltend" macht und die entsprechende Abtretungserklärung als Anlage beigefügt ist. Dass bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise nur die Vereinbarung aus dem Jahr 1993 zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex zählen sollte, belegt zudem nicht nur der Umstand, dass auch die Beklagte hiervon ausgegangen ist, sondern auch die Tatsache, dass der Kläger selbst sich in seinen Schriftsätzen vom 31.10.2006 und 30.11.2006 ausschließlich mit der Auslegung dieser Vereinbarung befasst hat.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.