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Oberlandesgericht Hamm·5 U 188/87·18.08.1987

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen nichtiger Prozessvertretung abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO. Das OLG bestätigt die Ablehnung, weil die Berufung aussichtslos ist: Die Klageerhebung durch einen nach § 45 Nr. 4 BRAO ausgeschlossenen Rechtsanwalt ist nichtig und nicht genehmigungsfähig. Eine Heilung durch Genehmigung eines anderen Anwalts ist ausgeschlossen; die Kläger können eine neue zulässige Klage erheben oder Schadensersatz geltend machen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO abgelehnt, da Berufung aussichtslos wegen nichtiger Prozessvertretung durch ausgeschlossenen Rechtsanwalt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO ist zu versagen, wenn die Berufung gegen die angegriffene Entscheidung offensichtlich aussichtslos ist.

2

Prozesshandlungen eines gemäß berufsrechtlicher Vorschrift (z.B. § 45 Nr. 4 BRAO) ausgeschlossenen Rechtsanwalts sind nichtig und können nicht durch nachträgliche Genehmigung geheilt werden.

3

Ist die Klageerhebung wegen nichtiger Prozesshandlung nichtig, ist eine daraus folgende Vollstreckungsgegenklage unzulässig.

4

Bleibt eine Prozesshandlung nichtig, stehen den Parteien die Möglichkeit offen, eine neue zulässige Klage zu erheben; gegebenenfalls besteht ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den für die nichtige Prozessführung Verantwortlichen.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 ablehnend

Relevante Normen
§ 769 ZPO§ 45 Nr. 4 BRAO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 2 O 178/87

Tenor

Der Antrag der Kläger vom 7. August 1987, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 11. Februar 1986 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.

Gründe

2

Dem Einstellungsantrag gem. § 769 ZPO konnte nicht entsprochen werden, da die Berufung der Kläger aussichtslos ist.

3

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung - mit der sich die Kläger nicht auseinandergesetzt haben und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - dargelegt, daß die Klageerhebung durch Rechtsanwalt xxx in xxx nichtig und nicht genehmigungsfähig, die erhobene Vollstreckungsgegenklage mithin unzulässig ist. In der vom Landgericht zitierten Entscheidung des OLG Köln (Anw. Bl. 1980, 70/71) wurde die Nichtigkeit von Prozeßhandlungen eines nach § 45 Nr. 4 BRAO ausgeschlossenen Rechtsanwaltes überzeugend begründet, wobei der in solchen Fällen bestehende Interessenkonflikt nach Sinn und Zweck der im öffentlichen Interesse erlassenen Vorschrift zutreffend gelöst wurde. Eine Heilung der nichtigen Prozeßhandlungen durch Genehmigung eines anderen Rechtsanwaltes ist nicht möglich. Schon nach allgemeinen Grundsätzen sind nichtige Geschäfte einer Genehmigung nicht zugänglich. Im vorliegenden Falle würde zudem durch die Zulassung einer Genehmigung der Zweck der zwingenden öffentlich-rechtlichen, dem öffentlichen Interesse dienenden Vorschrift des § 45 Nr. 4 BRAO unterlaufen, da dann die vom Gesetzgeber ausdrücklich mißbilligten Prozeßhandlungen des ausgeschlossenen Rechtsanwaltes gleichwohl Bestandteil des Prozesses blieben (vgl. hierzu auch B Verf.G 8, 92 f. (94/95), - OLG Köln, MDR 1982, 1024). Das Landgericht hat daher die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

4

Die Kläger werden durch diese Rechtsauffassung nicht benachteiligt oder gar rechtlos gestellt, im Gegenteil: Sie können jederzeit die aussichtslose Berufung zurücknehmen, beim Landgericht - viel kostengünstiger - eine neue, zulässige Vollstreckungsgegenklage mit einem Einstellungsantrag gem. § 769 ZPO erheben - sofern sie sich materiell Erfolg davon versprechen - und sich wegen der Kosten der nichtigen, unzulässigen Prozeßführung ggf. bei dem dafür Verantwortlichen schadlos halten.