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Oberlandesgericht Hamm·5 U 167/01·10.04.2002

Nachbarrecht: Obligatorische Gütestellung kann nach Klageerhebung nachgeholt werden

ZivilrechtNachbarrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten legten Berufung gegen ein Urteil des LG Essen ein; das OLG Hamm wies die Berufung zurück. Streitgegenstand sind nachbarrechtliche Ansprüche nach §27 NachbG NRW und hieran anknüpfende Schadensersatzforderungen. Das Gericht hielt fest, dass eine obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung nach §15a EGZPO i.V.m. GüSchlG NRW vorausgesetzt ist. Ein Schlichtungsversuch kann auch nach Klageerhebung nachgeholt werden und ist erfüllt, wenn er spätestens bis zur letzten mündlichen Verhandlung stattgefunden hat.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen zurückgewiesen; Kosten der Berufungsinstanz den Beklagten auferlegt, Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche, die unmittelbar aus §27 NachbG NRW entstehen, unterfallen der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung nach §15a EGZPO i.V.m. dem GüSchlG NRW.

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Die Erforderlichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung ist eine prozessuale Sachurteilsvoraussetzung; fehlt sie, ist die Klage abzuweisen.

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Ein Schlichtungsversuch kann auch nach Einreichung der Klage nachgeholt werden und gilt als erfüllt, wenn er spätestens bis zur letzten mündlichen Verhandlung stattgefunden hat.

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Auch Schadensersatzansprüche, die auf §823 BGB i.V.m. §27 NachbG NRW gestützt sind und die Entschädigungswertgrenzen überschreiten, unterfallen der obligatorischen Streitschlichtung, soweit sie ihren Ursprung in der nachbarrechtlichen Norm haben.

Relevante Normen
§ 26 Nr. 5 S. 1 EGZPO i.V.m. § 543 Abs. 1 ZPO§ 280 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 15 a Abs. 1 EGZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 GüSchlG NRW§ 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO i.V.m. § 10 a Abs. 1 Nr. 2 e) GüSchlG NRW§ 27 Abs. 1 NachbG NRW§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 NachbG NRW

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 6 O 411/01

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. September 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 26 Nr. 5 S. 1 EGZPO i.V.m. § 543 Abs. 1 ZPO in der am 31.12.2001 geltenden Fassung abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die gegen das angefochtene Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage gemäß § 280 Abs. 2 S. 1 ZPO zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

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Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, daß der von ihm festgestellten Zulässigkeit der Klage nicht entgegensteht, daß nicht bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung von einer Gütestelle versucht wurden ist, die zwischen den Parteien bestehende Streitigkeit einvernehmlich zu beseitigen (§ 15 a Abs. 1 EGZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 GüSchlG NRW).

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Das Erfordernis der Durchführung einer außergerichtlichen Streitschlichtung folgt hierbei aus § 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO i.V.m. § 10 a Abs. 1 Nr. 2 e) GüSchlG NRW, da die Parteien vorliegend in erster Linie um Ansprüche aus § 27 Abs. 1 NachbG NRW streiten. Soweit die Klägerin darüber hinaus Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 NachbG NRW geltend macht, welche zudem die Streitwertgrenze der §§ 15 a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO, 10 Abs. 1 Nr. 1 GüSchlG NRW übersteigen, sind auch diese nach Auffassung des Senats einer obligatorischen Streitschlichtung unterworfen, da sie aus der nachbarrechtlichen Vorschrift des § 27 Abs. 1 NachbG NRW erwachsen (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 15 a EGZPO, Rn. 5 a.E.).

6

Nach allgemein prozessualen Grundsätzen ist dem Erfordernis der obligatorischen Streitschlichtung indes dadurch genügt worden, daß im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 GüSchlG NRW gegeben waren. Der Versuch einer gütlichen Einigung vor einer Gütestelle stellt eine Prozeßvoraussetzung dar, die in jeder Lage des Verfahrens vom Gericht von Amts wegen zu prüfen ist. Fehlt die Prozeßvoraussetzung, so ist die Klage abzuweisen. Sobald aber ein derartiger Einigungsversuch stattgefunden hat, ist die Prozeßvoraussetzung erfüllt (Zöller-Gummer, a.a.O., § 15 EGZPO, Rn. 23 - 25). Zwar ist nicht zu verkennen, daß der Wortlaut der Vorschrift und die vom Gesetzgeber beabsichtigte Förderung der außergerichtlichen Streitschlichtung Raum für die entgegenstehende Auslegung zulassen (vgl. zum Meinungsstand Friedrich NJW 2002, 798, 799). Gleichwohl erscheinen die dafür vorgebrachten Argumente nicht derart gewichtig, daß sie zu einer Abkehr von der durch allgemein anerkannte prozessuale Gesichtspunkte gefundenen Auslegung zwingen. So ist der Einwand, der Sinn und Zweck eines Schlichtungsverfahrens könnte nach Klageerhebung nicht mehr erreicht werden, wenig stichhaltig, da die außergerichtliche Streitschlichtung selbst dann in den dafür vorgesehenen Fällen obligatorisch ist, wenn die Parteien überhaupt keine gütliche Einigung anstreben. Der Einwand stimmt zudem auch nicht überein mit der in § 278 Abs. 5 S. 2 ZPO n.F. vorgenommenen Wertung des Gesetzgebers, wonach das Gericht trotz eines anhängigen Prozesses eine außergerichtliche Streitschlichtung vorschlagen kann. Ergänzend sei angemerkt, daß die vom Gesetzgeber durch die Einführung der obligatorischen Streitschlichtung beabsichtigte Entlastung der staatlichen Gerichte im vorliegenden Fall nur dann erreicht wird, wenn man die Klage für zulässig erachtet, da die Klägerin anderenfalls zur Geltendmachung ihrer behaupteten Ansprüche einen neuen Prozeß anstrengen müßte.

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Schließlich hat auch die von den Beklagten für ihre Rechtsauffassung zitierte Entscheidung des BGH (NJW 1984, 669 f.) für die hier zu entscheidende Rechtsfrage keine Relevanz, da die in dem dortigen Fall unterlassene Anrufung der Schiedsstelle auch später nicht nachgeholt wurde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO und die Nichtzulassung der Revision aus § 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO.