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Oberlandesgericht Hamm·5 U 156/05·22.03.2006

Klage auf Fällung von Bäumen wegen Baumschutzsatzung abgewiesen

ZivilrechtSachenrechtNachbarrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte zivilrechtlich die Beseitigung zweier Buchen an der Grundstücksgrenze. Das OLG Hamm wies die Klage ab, weil die Detmolder Baumschutzsatzung eine Duldungspflicht nach §1004 Abs.2 BGB begründet und eine verwaltungsrechtlich versagte Ausnahmegenehmigung nicht ersetzt werden kann. Die rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung bindet das Zivilgericht.

Ausgang: Klage auf Beseitigung der Bäume mangels zivilrechtlichen Anspruchs wegen öffentlich-rechtlicher Duldungspflicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Beseitigung einer nachbarlichen Eigentumsbeeinträchtigung nach §1004 Abs.1 BGB entfällt, soweit eine örtliche Baumschutzsatzung nach §1004 Abs.2 BGB eine Duldungspflicht begründet.

2

Eine örtliche Baumschutzsatzung kann die Eigentümerstellung nach §903 BGB einschränken und verpflichtet auch Nachbarn zur Duldung, soweit das Satzungsgebot reicht.

3

Ist die Zulässigkeit des Baumfällens durch eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung verneint worden, kann das Zivilgericht eine Beseitigungsanordnung nicht substituierend treffen.

4

Ausnahmetatbestände oder eine behördliche Genehmigung nach der Baumschutzsatzung sind Voraussetzung für ein zivilrechtliches Beseitigungsbegehren, fehlen sie, ist die Klage abzuweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1004 Abs. 1 BGB§ 1004 Abs. 2 BGB§ 903 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 12 O 70/05

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. September 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer II. des Landgerichts Detmold abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

I.

2

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Detmold vom 19.9.2005 (Bl. 48 ff. d.A.) Bezug genommen.

3

Mit ihrer Berufung wiederholen und vertiefen die Beklagten ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie sind der Auffassung, ihrer Verurteilung stehe die Baumschutzsatzung der Stadt Detmold entgegen. Einen Grund für eine Ausnahmegenehmigung nach Maßgabe dieser Satzung bestehe nicht. Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen und rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden könnten sie nicht zivilrechtlich zu einem Verhalten verurteilt werden, das Ihnen öffentlich-rechtlich untersagt ist.

4

Die Beklagten beantragen,

5

unter Abänderung des am 19.9.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Detmold die Klage abzuweisen;

6

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

8

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen;

9

unter teilweiser Abänderung des am 19.9.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Detmold die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner die auf ihrem Grundstück A, Bstraße #2 an der Grenze zum Grundstück Bstraße #4 vorhandenen Buchen zu fällen.

10

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Durch die von dem Grundstück der Beklagten ausgehenden Beeinträchtigungen werde sein Grundstück massiv in Mitleidenschaft gezogen. Derartige Beeinträchtigungen habe er seiner Auffassung nach nicht hinzunehmen. Eine Pflicht zur Duldung dieses Zustandes bestehe auch unter Berücksichtigung der Baumschutzsatzung nicht. Hier sei ein Sonderfall in der Weise gegeben, dass nur eine bestimmte Maßnahme die Beseitigung der Störungen gewährleiste, nämlich die vollständige Entfernung der beiden Buchen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

12

Die Akte des Verwaltungsgerichts Minden 9 K 3761/04 lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

13

II.

14

Auf die Berufung der Beklagten war die Klage abzuweisen; die Berufung des Klägers hatte hingegen keinen Erfolg.

15

a) Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden.

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b) In der Sache ist sie indessen nicht begründet. Das Landgericht hat den Kläger zu Recht mit seinem Hauptantrag abgewiesen.

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Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Hauptantrag auf Beseitigung der beiden Buchen weiter. Ein entsprechender Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ist dem Kläger allerdings verwehrt, weil er gemäß § 1004 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Baumschutzsatzung der Stadt Detmold vom 1.1.2002 einer Duldungspflicht unterliegt.

18

Grundsätzlich führen das Hinüberwachsen von Wurzeln über die Grundstücksgrenze und unter Umständen auch das Hinüberfallen oder –wehen von Laub und Früchten sowie die Abschattung eines Grundstücks zu einer Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB (Wurzeln: BGHZ 135, 235; BGH NJW 2004, 1035, 1036; BGH NJW 2004, 603; OLGR Hamm 1999, 392; Laub/Früchte: BGH NJW 2004, 1037, 1039; OLG Frankfurt NJW 1988, 2618, 2619; Abschattung: OLG Hamm MDR 1999, 930).

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Ob und in welchem Umfang hier eine solche Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt, bedarf allerdings keiner weiteren Erörterung. Denn der Kläger ist aufgrund der in Detmold geltenden Baumschutzsatzung vom 1.1.2002 ohnehin zur Duldung des bestehenden Zustandes verpflichtet.

20

Soweit das Verbot einer örtlichen Baumschutzsatzung reicht, hat nicht nur der Eigentümer des Baumgrundstücks, sondern jedermann, mithin auch ein Grundstücksnachbar die Beeinträchtigung seines Eigentums durch den Baum zu dulden. Insoweit stellt die Baumschutzsatzung eine die Eigentümerstellung nach § 903 BGB einschränkende öffentlich-rechtliche Bestimmung auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes dar. Dies entspricht sowohl der durchgängigen Rechtsprechung des Senates als auch des Bundesgerichtshofes (BGH NZM 2005, 318; OLGR Hamm 1999, 392; OLG Hamm MDR 1999, 930).

21

Die beiden Buchen auf dem Grundstück der Beklagten fallen aufgrund ihres Umfangs in den Anwendungsbereich der Satzung (dort § 2: 100 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden). Danach ist es grundsätzlich untersagt, geschützte Bäume zu entfernen, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Ein Ausnahmetatbestand nach § 3 Abs. 3 der Detmolder Baumschutzsatzung, insbesondere etwa die Notwendigkeit unaufschiebbarer Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr, greift hier ersichtlich nicht ein. Auch eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen der Bäume nach § 5 der Baumschutzsatzung, die die ansonsten bestehende Duldungspflicht entfallen ließe (BGH NZM 2005, 318, OLGR Hamm 1999, 392), hat die Stadt Detmold hier nicht erteilt.

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Der Kläger hatte bei der Stadt eine solche Ausnahmegenehmigung zum Fällen der Bäume beantragt. Diese ist ihm versagt worden. Die Stadt hatte statt dessen, wie sich aus dem Inhalt der beigezogenen Akte des Verwaltungsrechtsstreits ergibt, unter dem 19.8.2005 lediglich eine Genehmigung zum Rückschnitt der Buchen maximal bis zur Grenzlinie und zur Kronenauslichtung von maximal 15 % erteilt (Bl. 65 der Akten VG Minden 9 K 3761/04). Mit seinem darüber hinaus gehenden Begehren auf Erteilung einer Genehmigung zum Fällen der beiden Buchen ist der Kläger von dem Verwaltungsgericht abgewiesen worden (Urteil vom 29. August 2005 - 9 K 3761/04 VG Minden). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist durch Beschluß des OVG Münster vom 20. Dezember 2005 ‑ 8 A 3724/05 ‑ abgelehnt worden. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.

23

Damit steht fest, dass ein Fällen der Bäume öffentlich-rechtlich nicht zulässig ist. An die durch das Verwaltungsgericht festgestellte und auf der Baumschutzsatzung der Stadt Detmold beruhende öffentlich-rechtliche Rechtslage ist auch der Senat gebunden. Die von dem Kläger zuletzt noch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgezeigten Belastungen durch die beiden Bäume sind weitgehend nachzuvollziehen, erlauben aber aufgrund der feststehenden Verwaltungsrechtslage keine anderweitige rechtliche Handhabung durch das Zivilgericht.

24

2.

25

a) Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden.

26

b) Darüber hinaus hat die Berufung der Beklagten auch in der Sache Erfolg. Die Klage war abzuweisen.

27

Nach den vorstehenden Ausführungen zu der Berufung des Klägers hat dieser die Bäume nach § 1004 Abs. 2 BGB i.V.m. der Baumschutzsatzung der Stadt Detmold vom 1.1.2002 zu dulden.

28

Nach dem Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung, den er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, reduzieren sich die Möglichkeiten zur Beseitigung der von den Buchen ausgehenden Beeinträchtigungen durch Beschattung und Verunreinigung auf nur einen einzigen technisch gangbaren Weg, nämlich einer vollständigen Beseitigung der Bäume. Gerade dieser Weg ist aber, wie ausgeführt, angesichts des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht gangbar.

29

Die Verurteilung durch das Landgericht konnte folglich keinen Bestand haben.

30

3.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

32

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).