Berufung gegen Auskunftsklage nach Erbausschlagung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Auskunft über den von der Beklagten erzielten Kaufpreis als Miteigentümerin und focht die Wirksamkeit ihrer Erbausschlagung an. Das OLG bestätigt die Abweisung: Die Klägerin hat wirksam gemäß der verlängerten Sechs-Monatsfrist (§ 1944 Abs. 3 BGB) ausgeschlagen und erwarb daher keine Erbenstellung. Beglaubigungsvermerk begründet vollen Beweis; eine Anfechtung wäre verfristet bzw. unbegründet.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Auskunftsklage als unbegründet abgewiesen; Kosten der Berufungsinstanz der Klägerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Wer wirksam die Erbschaft ausschlägt, erwirbt keine Erbenstellung und kann daraus nicht resultierende Auskunftsansprüche gegen Miterben geltend machen.
Bei einem im Gebiet der ehemaligen DDR zuletzt wohnhaften Erblasser ist wegen der erheblichen Erschwernisse der Nachlassaufklärung die verlängerte Sechs‑Monats‑Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 3 BGB anzuwenden.
Der auf eine Ausschlagungserklärung gesetzte gerichtliche Beglaubigungsvermerk begründet nach § 415 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis für die Einhaltung der Formvorschrift des § 1945 BGB.
Eine Anfechtung der Ausschlagungserklärung muss fristgerecht gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden; Motivirrtümer über künftige politische Entwicklungen sind grundsätzlich kein Anfechtungsgrund im Sinne der §§ 119, 1954 BGB.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 8 O 335/92
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. November 1992 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt nicht 60.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Landgericht ihre Klage auf Erteilung von Auskunft über den von der Beklagten als Miteigentümerin erzielten Kaufpreis für die mit der Gaststätte xxx bebauten Grundstücke in xxx abgewiesen. Ein derartiger Auskunftsanspruch hätte der Klägerin nur aus der etwaigen Sonderverbindung zwischen Miterben zustehen können. Die Klägerin ist indessen niemals (Mit-) Erbin des von ihrer Mutter xxx im Jahre 1964 hinterlassenen Nachlasses geworden, weil sie die ihr angefallene Erbschaft gemäß § 1953 Abs. 1 BGB wirksam ausgeschlagen hatte.
Selbst wenn man ihrer Behauptung entsprechend davon ausgeht, daß sie bereits am Todestag ihrer Mutter - dem 25. März 1964 - telegrafisch Nachricht von deren Ableben erhalten hat (§ 1944 Abs. 2 S.1 BGB), ist ihre am 11. Mai 1964 beim Staatlichen Notariat in Burg (ehemalige DDR) eingegangene Ausschlagungserklärung vom 4. Mai 1964 rechtzeitig erfolgt. Denn auf den Lauf der Ausschlagungsfrist ist nicht die Sechs-Wochen-Frist des § 1944 Abs. 1 BGB anzuwenden, sondern vielmehr - weil die Erblasserin xxx ihren letzten Wohnsitz auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gehabt hat - die Sechs-Monats-Frist des § 1944 Abs. 3 BGB.
Nur eine Mindermeinung in der zeitgenössischen älteren juristischen Literatur (BGB-RGRK-Johannsen, 12. Aufl., 1964, § 1944 BGB, Randnummer 25; Palandt-Keidel, 23. Aufl., 1964, § 1944 BGB, Anm. 5; Soergel-Ehard-Eder, 9. Aufl., 1961, § 1944 BGB, Randnummer 5; Staudinger-Lehmann, 1.1. Aufl., 1954, § 1944 BGB, Randnummer 4) hat sich bei vorliegender Fallkonstellation für die Zugrundelegung der Regelfrist des § 1944 Abs. 1 BGB ausgesprochen, und zwar hauptsächlich mit dem Argument, daß die ehemalige DDR kein Ausland gewesen sei. Demgegenüber tritt der Senat - ebenso wie das Landgericht - der herrschenden Meinung in der Kommentar-Literatur (Palandt-Edenhofer, 52. Aufl., 1993, § 1944 BGB, Randnummer 10; MünchKomm. - Leipold, 2. Aufl., 1989, § 1944 BGB, Randnummer 22; Jauernig-Stürner, 6. Aufl., 1991, § 1944 BGB, Anm. 4; Erman-Schlüter, 9. Aufl., 1993, § 1944 BGB, Randnummer 1; Staudinger-Otte-Marotzke, 12. Aufl., 1989, § 1944 BGB, Randnummer 3; Soergel-Stein, 12. Aufl., 1992, § 1944 BGB, Randnummer 5) bei, die - unter Berufung auf das offensichtlich einzige vorhandene einschlägige Präjudiz des Amtsgerichts Bleckede/Elbe vom 19. März 1968 (MDR 1968/588) - die Anwendung der "Auslandsfrist" des § 1944 Abs. 3 BGB für erforderlich erachtet.
Hierfür kann nicht die staatsrechtliche oder völkerrechtliche Zuordnung der ehemaligen DDR entscheidend sein, sondern vorrangig die Beantwortung der Frage, ob der Erschwerung der Ermittlung der Nachlaßverhältnisse von in der ehemaligen DDR wohnhaft gewesenen Erblassern durch eine Verlängerung der Ausschlagungsfrist Rechnung getragen werden muß. Der Senat bejaht diese Frage uneingeschränkt, weil nach dem Bau der Berliner Mauer im Jahre 1961 die politischen Verhältnisse zwischen der Bundesrepublik und der ehemaligen DDR so weit eskaliert waren, daß sich die Durchlässigkeit der Kommunikation auf ein Minimum reduzierte.
Auch wenn - bemerkenswerterweise - die DDR-Behörden noch bis Anfang 1969 bei Fällen, in denen der Erbe eines in der DDR verstorbenen Erblassers seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik oder in West-Berlin hatte, die Bestimmung des § 194 Abs. 1 BGB anwandten (so: Gesamtdeutsches Institut - Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben in "Recht in Ost und West" 1969/211), vermag diese Handhabung nicht den Tatbestand der tatsächlich vorherrschenden "Semipermeabilität" zu überdecken, der darin bestand, daß einerseits den Westdeutschen die Einreise in die DDR äußerst erschwert wurde und andererseits Einreisenden aus der DDR in die Bundesrepublik keine Probleme durch westdeutsche, sondern lediglich durch die Behörden der DDR bereitet wurden.
Der auf die Ausschlagungserklärung gesetzte Beglaubigungsvermerk des Amtsgerichts Berlin-Wedding vom 4. Mai 1964 begründet gemäß § 415 Abs. 1 ZPO auch den vollen Beweis für die Einhaltung der Formvorschrift des § 1945 BGB. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vom 3. März 1993 (Seite 4 = Bl. 95 GA) durch Vernehmung ihres Ehemannes xxx unter Beweis stellt, daß "sie nicht zum Amtsgericht Wedding zur Unterschriftsbeglaubigung gegangen sei", ist schon rein denklogisch nicht nachvollziehbar, inwiefern der Zeuge in der Lage sein soll, diesen Negativ-Beweis zu erbringen. Es bestand von daher auch keine Veranlassung, diesem Beweisantritt nachzugehen.
Auch eine zugunsten der Klägerin unterstellte, auf Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft gerichtete Erklärung würde ihrem Klage-Anliegen nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn man nämlich das Ende des Jahres 1991, in welchem sie von der Eintragung der Beklagten im Grundbuch Kenntnis erlangt haben will (Seiten 3, 4 des Schriftsatzes vom 11. November 1992 = Bl. 41, 42 GA), zu ihren Gunsten als Anfangszeitpunkt nach § 1954 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2 BGB für den Lauf einer sechsmonatigen Anfechtungsfrist nach § 1954 Abs. 3 BGB zugrundelegt, wäre die erst im August 1992 eingereichte Auskunftsklage zur Anfechtung verfristet. Außerdem hätte die Anfechtung der Ausschlagung dem Nachlaßgericht gegenüber erklärt werden müssen (§ 1955 BGB). Schließlich ist auch kein Anfechtungsgrund im Sinne der §§ 119, 1954 BGB ersichtlich. Denn Fehlvorstellungen über die künftige Entwicklung der politischen Verhältnisse in der ehemaligen DDR bedeuten grundsätzlich nur einen - unbeachtlichen - Motivirrtum (OLG Frankfurt/Main, OLGZ 92/35; LG Berlin, NJW 1991/1238).
Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Revision war nicht stattzugeben. Denn einerseits kam der vom Senat zu entscheidenden Rechtsfrage wegen der übereinstimmenden Beurteilung in der herrschenden Kommentar-Literatur gerade eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 546 Abs. 1 S.2 Nr. 1 ZPO); zum anderen weicht der Senat mit seinem Urteil ersichtlich nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ab (§ 546 Abs. 1 S.2 Nr. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.