Grundschuld-Zweckerklärung: Haftungsausdehnung auf Kontokorrent überraschend (§ 3 AGBG)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte aus abgetretenem Recht die Zustimmung zur Löschung einer an die Bank abgetretenen Briefgrundschuld sowie Herausgabe des Grundschuldbriefs. Streitentscheidend war, ob eine formularmäßige Zweckerklärung die Grundschuld auch für Kontokorrentverbindlichkeiten der kreditnehmenden GmbH sichern konnte, obwohl der Anlasskredit nicht valutiert wurde. Das OLG Hamm gab der Berufung statt, weil die Haftungsausdehnung „für alle bestehenden und künftigen Ansprüche“ gegenüber dem nicht identischen Sicherungsgeber überraschend und nach § 3 AGBG unwirksam war. Da der Anlasskredit unstreitig nicht zustande kam, bestand ein Rückgewähranspruch und damit ein Anspruch auf Löschungszustimmung und Briefherausgabe.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Bank zur Löschungszustimmung und Herausgabe des Grundschuldbriefs verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld wegen Zweckverfehlung setzt eine tatsächliche Einigung der Parteien über die Zweckbestimmung voraus; eine lediglich einseitige Erwartung des Sicherungsgebers genügt nicht.
Eine vorformulierte Sicherungszweckerklärung einer Bank unterliegt auch dann dem AGB-Recht, wenn lediglich Lücken zum Schuldner und zu Kreditbezeichnungen maschinenschriftlich ergänzt werden.
Die formularmäßige Erweiterung des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf alle bestehenden und künftigen Forderungen gegen einen vom Sicherungsgeber verschiedenen Kreditnehmer ist grundsätzlich nach § 3 AGBG überraschend und wird ohne besonderen Hinweis nicht Vertragsbestandteil.
Eine enge persönliche oder gesellschaftsrechtliche Beziehung zwischen Sicherungsgeber und Kreditnehmer schließt den Überraschungscharakter nur aus, wenn der Sicherungsgeber die Entstehung weiterer Verbindlichkeiten maßgeblich beeinflussen kann (z.B. als Geschäftsführer oder Mehrheitsgesellschafter).
Ist der Anlasskredit nicht valutiert und ist eine weitergehende Sicherungszweckerklärung unwirksam, kann der Sicherungsgeber aus dem Rückgewähranspruch die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld sowie die Herausgabe des Grundschuldbriefs verlangen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 4 O 491/97
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Februar 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Pa-derborn abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
die Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von L Blatt in Abteilung III unter laufender Nr. 3 eingetragenen und an die Beklagte abgetretenen Grundschuld von 100.000,00 DM zu erklären,
2.
an die Klägerin den zur im Grundbuch von L Blatt Abtei-lung III unter laufender Nr. 3 eingetra-genen Grundschuld gehörenden Grundschuldbrief Nr. 02/14366743 über 100.000,00 DM vom 09. November 1995 herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten aufer-legt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits-lei-stung in Höhe von 125.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte darf die Sicherheit auch durch eine unbe-dingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossen-schaftsbank erbringen.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.
Tatbestand
Der Bruder der Klägerin, Herr A, war vom Jahre 1986 bis September 1997 Alleineigentümer des Grundstücks M Straße in L (eingetragen im Grundbuch von L Blatt des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück), nachdem er einen 1/2 Grundstücksanteil aufgrund des notariellen Vertrages vom 16. Juli 1986 von seinem Vater H und seiner 1990 verstorbenen Großmutter M gegen Einräumung eines Wohnrechts sowie eines Rückauflassungsanspruches bei Verstoß gegen das vereinbarte Belastungs- und Veräußerungsverbot erlangt hatte. Hinsichtlich dieses Rückauflassungsanspruches wurde im Jahre 1986 mit der Eigentumsumschreibung zugleich in Abteilung II Nr. 3 im Grundbuch eine Vormerkung eingetragen.
Im Jahre 1993 gewährte die Beklagte der Firma W GmbH, an der neben den Eheleuten H und R auch die Klägerin und ihr Bruder mit je 1/6 der Stammeinlage bis Anfang 1996 als Gesellschafter beteiligt waren, einen Kontokorrent-kredit in Höhe von 150.000,00 DM. Geschäftsführer der Firma W GmbH waren von Dezember 1993 bis März 1996 die Eheleute H und R. Als Sicherheit für den Kontokorrentkredit über 150.000,00 DM bestellte A auf Veranlassung seines Vaters die im Grundbuch Abteilung III Nr. 2 eingetragene Grundschuld über 150.000,00 DM, die an die Beklagte abgetreten wurde. Hierbei wurde durch H für die Grundschuld der Vorrang vor der in Abteilung II Nr. 3 eingetragenen Vormerkung eingeräumt. Der Kontokorrentkredit wurde im Jahre 1994 auf 200.000,00 DM erweitert und später kam es zu erheblichen Überziehungen durch die Firma W GmbH, wobei die Einzelheiten im vorliegenden Verfahren von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten werden.
Am 05. Oktober 1995 kam es im Zusammenhang mit der finanziellen Situation der Firma W GmbH zu einem Gespräch zwischen Mitarbeitern der Beklagten und den Eheleuten W, wobei H nur zeitweilig anwesend gewesen sein soll. Zwischen den Parteien ist streitig, welche Vereinbarungen und Abreden im einzelnen bei diesem Treffen getroffen wurden. Nach der Behauptung der Klägerin wurde ein neuer Betriebsmittelkredit über 150.000,00 DM vereinbart, dessen Absicherung unter andrerem durch eine weitere Grundschuld über 100.000,00 DM sowie eine Bürgschaft der Eheleute W über 50.000,00 DM erfolgen sollte. Demgegenüber behauptet die Beklagte, wegen des Saldos auf dem Kontokorrentkonto von über 300.000,00 DM sei verabredet worden, daß der Saldo auf dem Kontokorrentkonto auf 150.000,00 DM zurückgeführt werden und zur Umschuldung ein neues Darlehen über 150.000,00 DM dienen sollte, welches insbesondere durch eine neue Grundschuld über 100.000,00 DM und eine Bürgschaft über 50.000,00 DM abgesichert werden sollte. Jedoch sollten alle Sicherheiten Gültigkeit für sämtliche Verbindlichkeiten der Firma W GmbH haben.
Am 06. Oktober 1995 bestellte A eine Eigentümerbriefgrundschuld über 100.000,00 DM, die nach zunächst privatschriftlicher Abtretungserklärung später am 08. Januar 1996 in notarieller Form an die Beklagte abgetreten wurde, ohne daß es in diesem Zusammenhang zu unmittelbaren Verhandlungen oder Kontakten zwischen A und der Beklagten gekommen war. Die Grundschuld wurde am 09. November 1995 im Grundbuch eingetragen. Entgegen der Regelung in Ziffer 6 des Darlehensvertrages Endnummer 830 vom 16./25. Oktober 1995 (Bl. 9 GA) erfolgte hinsichtlich der neu bestellten Grundschuld über 100.000,00 DM keine Vorrangeinräumung gegenüber Vorlasten in Abteilung II des Grundbuches.
Mit einem Anschreiben vom 16.10.1995 zum Darlehensvertrag Endnummer 830 übersandte die Beklagte der Firma W GmbH zum einen das Formular des Darlehensvertrages Endnummer 830 über 150.000,00 DM, in dem das Darlehen als Betriebsmittelkredit bezeichnet wird und eine neue Grundschuld über 100.000,00 DM als Sicherheit aufgeführt ist. Weiterhin übersandte die Beklagte mit dem Anschreiben vom 16. Oktober 1995 einen Kreditvertrag für einen Kontokorrentkredit Endnummer 800, bei dem lediglich unter Ziffer 4 auf die bestehenden Sicherheiten Bezug genommen wurde. Wegen der Einzelheiten des Anschreibens vom 16. Oktober 1995 und der Darlehensverträge Endnummern 800 und 830 wird auf Bl. 8, 9 und 65 der Gerichtsakte Bezug genommen.
In der Folgezeit unterzeichnete der Bruder der Klägerin ein Formular der Beklagten für eine Grundschuldzweckerklärung, das später von der Beklagten auf den 15.11.1995 datiert wurde. Zwischen den Parteien ist in diesem Zusammenhang streitig, auf wessen Veranlassung diese Unterzeichnung durch A erfolgte. In dem Zweckerklärungsformular - wegen des genauen Inhalts wird auf Bl. 55 GA Bezug genommen - wird unter Ziffer 1. mit der Überschrift "Zweckerklärung" festgelegt, daß die Grundschuld zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche gegen die maschinenschriftlich eingesetzte W GmbH dient, wobei das Formular weiterhin dadurch ergänzt ist, daß zum einen Angaben zu 2 Darlehen mit den Endnummern 825 und 830 maschinenschriftlich eingefügt worden sind und ferner der Passus "aus Krediten in laufender Rechnung" angekreuzt worden ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der in der Zweckerklärung angesprochene Kreditvertrag mit der Endnummer 825 erledigt ist.
Nach einem weiteren Anstieg der Überziehungen des Kontokorrentkontos der Firma W GmbH stellte diese im Jahre 1996 Konkursantrag. Unstreitig ist zwischen den Parteien ferner, daß es nicht mehr zur Ausführung und Valutierung des Kredits mit der Endnummer 830 gekommen ist.
Mit notariellem Vertrag vom 30. Juli 1997 übertrug A der Klägerin einen 1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück M Straße und H trat alle Ansprüche aus der Rückauflassungsvormerkung an die Klägerin ab. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 91 f. der beigezogenen Grundakten des Amtsgerichts R, Grundbuch von L, Blatt Bezug genommen. Am 02. September 1997 trat A alle ihm zustehenden Ansprüche gegen die Beklagte auf Löschung oder Abtretung der Grundschuld über 100.000,00 DM an die Klägerin ab, die die Abtretung annahm.
Die Klägerin hat geltend gemacht, daß ihr aus der abgetretenen Vormerkung ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der gesamten Grundschuld zustehe und sich ein Rückübertragungsanspruch ferner aus dem abgetretenen Recht ihres Bruders ergebe, da die Sicherungszweckerklärung über das unstreitig nicht zur Ausführung gekommene Darlehen Endziffer 830 hinaus unwirksam sei.
Nachdem zunächst am 19.11.1997 die Beklagte durch Versäumnisurteil verurteilt wurde, die im Grundbuch von L, Blatt , Abteilung III, laufende Nr. 3 eingetragene und an die Beklagte abgetretene Grundschuld von 100.000,00 DM löschen zu lassen, hat die Klägerin nach Einspruch der Beklagten beantragt,
1.
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an sie, hilfsweise an A den zur Grundschuld, eingetragen im Grundbuch von L, Blatt Abteilung III, laufende Nr. 3, gehörenden Grundschuldbrief über 100.000,00 DM Nr. 02/14366743 vom 09. November 1995 herauszugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte, die in erster Instanz noch die Abtretungen an die Klägerin bestritten hat, hat sich im Bezug auf die Vereinbarung vom Oktober 1995 auf einen abweichenden Sachverhalt berufen und gegenüber einem Anspruch aus der eingetragenen Vormerkung geltend gemacht, daß sich die Klägerin auf einen derartigen Anspruch nicht berufen könne, da die zum Rückauflassungsanspruch führende Belastung durch den Vater der Klägerin selbst veranlaßt worden sei. Ein abtretbarer Anspruch ihres Bruders sei nicht gegeben, da auch der Kontokorrentkredit von der unterzeichneten Zweckerklärung erfaßt worden sei.
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Begründung gemäß § 543 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage unter Aufhebung des vorangegangenen Versäumnisurteils abgewiesen. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin vom 26. März 1998 hat das Landgericht durch Beschluß vom 16.04.1998 zurückgewiesen.
Mit der Berufung verfolgte die Klägerin ihr bisheriges Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend, daß der Rückauflassungsanspruch des H durch die Grundschuldbestellung vom Oktober 1995 entstanden sei, da nicht er, sondern die Mutter der Klägerin diese Grundschuldbestellung veranlaßt habe, was auch bereits in erster Instanz so vorgetragen worden sei. In Bezug auf den ferner geltend gemachten Rückübertragungsanspruch des A beruft sich die Klägerin darauf, daß ein Verstoß gegen § 3 AGBG vorliege und meint ferner, daß der Anspruch auch wegen Zweckverfehlung gegeben sei, da die Grundschuld - ebenso wie die Bürgschaft durch ihre Eltern - nur in der Erwartung eines auszuzahlenden Betriebsmittelkredits bestellt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
abändernd die Beklagte zu verurteilen,
1.
die im Grundbuch von L Blatt Abteilung III, laufende Nr. 3 eingetragene und an die Beklagte abgetretene Grundschuld von 100.000,00 DM löschen zu lassen, hilfsweise die Zustimmung zur Löschung zu erklären,
2.
hilfsweise zu 1): Die Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen ab 09. November 1995 an die Klägerin, hilfsweise an Herrn A, abzutreten,
3.
an die Klägerin, hilfsweise an Herrn A den zur vorgenannten Grundschuld gehörenden Grundschuldbrief über 100.000,00 DM Nr. 02/14366743 vom 09. November 1995 herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
1.
die Berufung zurückzuweisen,
2.
ihr zu gestatten, Sicherheit durch Bürgschaft einer Großbank, einer Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Klägerin mit näheren tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen entgegen. Insbesondere beruft sich die Beklagte darauf, daß die Zweckerklärung nicht gegen das AGB-Gesetz verstoße und daher auch eine Haftung für den Kontokorrentkredit Endnummer 800 gegeben sei. Auch sei gegenüber dem Vater der Klägerin, der als der eigentliche Sicherungsgeber angesehen werden müsse, ein entsprechender Hinweis zum Haftungsumfang bei dem Gespräch Anfang Oktober 1995 erteilt worden; jedenfalls müßten die Eheleute W aufgrund der Gesamtumstände als Empfangsvertreter ihres Sohnes für eine derartige Erklärung zum Haftungsumfang angesehen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
I.
Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ihres Bruders ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der in Abteilung III Nr. 3 eingetragenen Grundschuld über 100.000,00 DM sowie ein Anspruch auf Herausgabe des zugehörigen Grundschuldbriefes zu.
1.
Die Klägerin, der sämtliche Ansprüche des A gegen die Beklagte auf Löschung oder Abtretung der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld von 100.000,00 DM mit Erklärung vom 02. September 1997 abgetreten worden sind, kann sich zwar nicht auf § 812 Abs. 1 Satz 2, zweite Alternative BGB berufen, da ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld wegen Zweckverfehlung nicht in Betracht kommt.
Wenn die Grundschuld auch aus Sicht des A nur in der Erwartung eines auszuzahlenden Betriebsmittelkredits über 150.000,00 DM bestellt worden sein sollte, so handelte es sich lediglich um seine einseitige Vorstellung, während nach der Vorstellung der Beklagten die Grundschuld auch für alle sonstigen Verbindlichkeiten der Firma W GmbH dienen sollte, wie sich schon daraus ergibt, daß in der unterzeichneten Zweckerklärung auch alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Beklagten aus Krediten in laufender Rechnung als Sicherungszweck aufgeführt sind. Ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Zwecksverfehlung verlangt jedoch, daß nach dem Willen der Parteien eine tatsächliche Einigung über die Zweckbestimmung der Leistung vorliegen muß, was hier offenkundig für einen auszuzahlenden Betriebsmittelkredit nicht der Fall gewesen ist.
2.
Der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld über 100.000,00 DM folgt jedoch daraus, daß aufgrund der unstreitigen Nichtausführung des Darlehensvertrages Endnummer 830 ein Anspruch des A auf Rückgewähr der Grundschuld wegen Wegfalls des Sicherungszwecks begründet war, da die an die Beklagte abgetretene Grundschuld über 100.000,00 DM nach der formularmäßigen Sicherungsabrede nicht auch für weitergehende Ansprüche der Beklagten aus dem Kontokorrentkredit der Firma W GmbH Endnummer 800 als Sicherheit haftet. Die Klausel in Ziffer 1. der Zweckerklärung vom 15. November 1995, wonach die Grundschuld zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Beklagten gegen die W GmbH aus Krediten in laufender Rechnung dienen soll, ist wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam.
a)
Da es sich bei der vorliegenden Zweckerklärung um eine vorformulierte Sicherungsabrede der Beklagten für eine Vielzahl von Fällen handelt, ist das AGB-Gesetz entgegen der Ansicht der Beklagten anwendbar. Das Vorhandensein alternativer Klauseln steht dem schon deswegen nicht entgegen, da das Formular von der Beklagten bereits so ausgefüllt war, daß es der Sicherungsgeber nur noch zu unterzeichnen brauchte. Auf die Rechtsprechung zum Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Wahlmöglickeit des Kunden zwischen mehreren vorformulierten Fassungen kommt es daher nicht an.
Der Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes steht ferner nicht entgegen, daß in der Zweckerklärung maschinenschriftlich die Firma der Darlehensschuldnerin sowie die Angaben zu den Krediten mit den Endnummern 825 und 830 in den vorgedruckten Text der Erklärung eingesetzt wurden. Das Formular enthält an dieser Stelle Lücken, die gerade dazu dienen sollen, den mit dem Sicherungsgeber nicht identischen Kreditnehmer sowie die gesicherten Forderungen zu bezeichnen. Die vorgenommenen Einfügungen bilden demnach eine notwendige, unselbständige, nicht individuell ausgehandelte Ergänzung der Klausel und ändern nichts an deren Charakter als vorformulierte Vertragsbestimmung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG (BGH, NJW 1998, 2815, 2816).
b)
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß eine formularmäßige Zweckerklärung, durch die eine Erstreckung des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Gläubigers gegen einen mit dem Sicherungsgeber nicht identischen Kreditnehmer vereinbart wird, nicht gegen § 9 AGBG verstößt. Da Inhalt und Umfang der schuldrechtlichen Zweckbindung von Grundschulden gesetzlich nicht festgelegt sind, sondern in den Grenzen der §§ 134, 138 BGB der freien Vereinbarung unterliegen, ist einer solchen Abrede eine unverhaltnismäßige Benachteiligung nicht zu entnehmen (BGH, WM 1997, 1616; ZIP 1997, 1231; Siol, Die neuerere Rechtsprechung des BGH zu Hypothek und Grundschuld, WM 1996, 2219/2220; Rößler, Aktuelle Rechtsfragen zu grundpfandrechtlich gesicherten Krediten, WM 1998, 1379).
c)
Die formularmäßige Ausdehnung der dinglichen Haftung des Sicherungsgebers für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten verstößt aber gegen § 3 AGBG.
Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß nach § 3 AGBG eine Klausel nicht Vertragsbestandteil wird, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und mit der dieser den Umständen nach vernünftiger Weise nicht zu rechnen braucht. Deshalb verstößt die über den konkreten Anlaß hinausgehende formularmäßige Erweiterung der dinglichen Haftung für alle anderen schon begründeten und zukünftig erst entstehenden Schulden des Kreditnehmers grundsätzlich gegen § 3 AGBG (BGH, WM 1997, 1615; ZIP 1997, 1230).
Der grundsätzlich überraschende Charakter einer weiten Sicherungszweckerklärung ist auch dann anzunehmen, wenn der Dritte ein naher Verwandter des Sicherungsgebers oder eine mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundene Person ist. Der überraschende Charakter einer solchen Klausel entfällt erst, wenn Sicherungsgeber und Dritter persönlich und wirtschaftlich so eng verbunden sind, daß das Risiko künftiger von der Grundschuldbestellung erfaßter Verbindlichkeiten für den Sicherungsgeber berechenbar und vermeidbar ist, oder wenn im Rahmen von Verhandlungen auf die Erweiterung der dinglichen Haftung hingewiesen worden ist (vgl. Siol, aaO, S. 2219).
aa)
Der erstgenannte Ausnahmetatbestand der engen Verbindung von Sicherungsgeber und Darlehensschuldner kommt vorliegend nicht zum Tragen. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, daß die Ehegattenstellung des Dritten im Verhältnis zum Sicherungsgeber eine Anwendung von § 3 AGBG nicht hindert. Erst recht unzureichend ist das Verwandtschaftsverhältnis des Sicherungsgebers zu den Geschäftsführern der Darlehensschuldnerin.
Auch die Beteiligung des A an der Firma W GmbH führt zu keiner anderen Beurteilung, da hieraus dem unstreitig an der Geschäftsführung der Gesellschaft nicht beteiligten Sicherungsgeber keine ausreichende Einwirkungsmöglichkeit zustand, die das Risiko der Grundschuldhaftung berechenbar und vermeidbar gemacht hätten. Eine zur Unanwendbarkeit von § 3 AGBG führende Verbundenheit des Sicherungsgebers zu einer kreditnehmenden GmbH kann lediglich für einen Geschäftsführer (vgl. dazu BGH, NJW 1996, 3205) und eventuell für einen Mehrheitsgesellschafter (vgl. Rößler, aaO, S. 1378) oder einen Gesamtprokuristen (vgl. OLG Hamm, WM 1997, 1375) angenommen werden, da in diesen Fällen der Grundstückseigentümer und Sicherungsgeber das Eingehen neuer Verbindlichkeiten entscheidend beeinflussen kann.
bb)
Der Überraschungscharakter der Klausel hinsichtlich der Haftungserweiterung über den Anlaß der Kreditgewährung hinaus ist auch nicht aufgrund eines ausdrücklichen Hinweises an den Sicherungsgeber wirksam ausgeschlossen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war aus der maßgeblichen Sicht des A als Sicherungsgeber Anlaß für die Stellung von Sicherheiten der Kredit mit der Endnummer 830. Dem Schreiben der Beklagten vom 16. Oktober 1995 zu dem Darlehensvertrag Endnummer 830 war nur ein Darlehensvertrag beigefügt, der aus Sicht des Sicherungsgebers Anlaß für die Grundschuldbestellung und Abtretung an die Beklagte seien konnte. Nur in dem Kreditvertrag zur Endnummer 830 war unter dem Punkt "Sicherheiten" eine Grundschuld über 100.000,00 DM erwähnt. In dem weiteren Kreditvertrag für einen Kontokorrentkredit mit der Endnummer 800 wurde demgegenüber ausschließlich auf die bestehenden Sicherheiten verwiesen, so daß der Bruder der Klägerin selbst bei Kenntnis dieses Darlehensvertrages nur davon auszugehen brauchte, daß Anlaß für die von ihm abzugebende Zweckerklärung der Betriebsmittelkredit über 150.000,00 DM mit der Endziffer 830 war.
Da unstreitig kein persönlicher Kontakt zwischen der Beklagten und dem Sicherungsgeber bestanden hat, kommt ein individueller Hinweis auf die in der formularmäßigen Zweckerklärung vorgesehene Haftungserweiterung seitens der Beklagten direkt an den Grundschuldbesteller nicht in Betracht.
Ob die Frage einer vorgesehenen Haftungserweiterung der Grundschuld auf alle Verbindlichkeiten der Firma W GmbH Gegenstand der Verhandlungen und Erörterungen zwischen den Mitarbeitern der Beklagten und den Geschäftsführern der GmbH Anfang Oktober 1995 war, kann im Ergebnis dahinstehen. Es bestehen nach dem Sachvorbringen der Parteien keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß die Eheleute W bei den Verhandlungen mit der Beklagten, insbesondere bei eventullen Abreden über den Haftungsumfang einer vom Sicherungsgeber abzugebenden Sicherungszweckerklärung, als Vertreter des A auftreten sind und es deshalb gemäß § 166 Abs. 1 BGB auf ihre Kenntnis zum Haftungsumfang bei der Anwendung von § 3 AGBG ankäme (vgl. BGH, NJW 1991, 3142). Auch fehlt jeder Vortrag und Beweisantritt der Beklagten dazu, daß die Eheleute W vom Sicherungsgeber insoweit bevollmächtigt waren. Allein der Umstand, daß es sich bei dem Sicherungsgeber um den Sohn der Eheleute W handelte und diese als Geschäftsführer die Entscheidungen der Darlehensschuldnerin bestimmten, ist nicht ausreichend, um einen - nach der Behauptung der Beklagten - gegenüber den Eltern erteilten Hinweis zum erweiterten Haftungsumfang der Grundschuld dem Sicherungsgeber A zuzurechnen.
Ein ausreichender individueller Hinweis auf die Erweiterung der dinglichen Haftung über den Kredit Endnummer 830 hinaus ist auch durch die Angaben in der Zweckerklärung nicht erfolgt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf es eines individuellen Hinweises, der die Gewähr dafür bietet, daß dem Sicherungsgeber bewußt wird, in welch unbeschränktem Maße er sich verpflichtet (BGH, WM 1995, 2134; NJW 1992, 1823). Ein schriftlicher Hinweis muß deshalb drucktechnisch so gestaltet sein, daß der durch den konkreten Anlaß der Sicherungsabrede geprägten Erwartungshaltung des Sicherungsgebers entgegengewirkt wird. Allein durch die maschinenschriftliche Einfügung des Namens des Schuldners, dessen Verbindlichkeit gesichert werden soll, in die vorgedruckte Zweckerklärung, wird die Erweiterung des Sicherungszwecks nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervorgehoben. Derartige Einfügungen erregen bei einem durchschnittlichen Realkreditnehmer, auf den abzustellen ist, keine besondere Aufmerksamkeit und die ungewöhnliche Erweiterung des Sicherungszwecks wird dadurch nicht, wie erforderlich, deutlich hervorgehoben. Die neben der Namenseinfügung vorhandenen maschinenschriftlichen Zusätze zu den Darlehenendnummern 825 und 830 sowie Ankreuzungen zweier vorgedruckter Felder sowie die geringe drucktechnische Hervorhebung der Worte "alle bestehenden und künftigen Ansprüche" sind nicht ausreichend geeignet, bei einem durchschnittlichen Kreditnehmer eine besondere Aufmerksamkeit hervorzurufen und die ungewöhnliche Erweiterung des Haftungsumfangs ausreichend deutlich kenntlich zu machen.
Nach dem vorangegangenen Schreiben vom 16. Oktober 1995 und dem Inhalt der Kreditverträge lag für den Sicherungsgeber kein Anhaltspunkt vor, mit einer Erweiterung des Sicherungszwecks zu rechnen, da lediglich im Kreditvertrag zur Endnummer 830 von der neuen Grundschuld die Rede war und auch das Anschreiben selbst keinerlei Hinweis auf eine Umfinanzierung oder Sicherheitenverstärkung bezüglich anderer Kreditverhältnisse enthielt. Was zwischen der Bank und den Eheleuten W am 05. Oktober 1995 besprochen worden ist, ist insoweit unerheblich, da die Beklagte nicht unter Beweisantritt dargelegt hat, daß die angeblichen Absprachen und Hinweise zum Sicherungsumfang von den Eheleuten W auch vor Unterzeichnung der Zweckerklärung an den Sicherungsgeber weitergegeben worden sind.
3.
Die Sicherungszweckerklärung vom 15. November 1995 ist danach wegen Verstoßes gegen § 3 AGBG unwirksam, soweit damit die dingliche Haftung des Sicherungsgebers über den Kreditvertrag Endnummer 830 hinaus erweitert werden sollte. Ob die Sicherungsabrede nach der "Anlaßrechtssprechung" des Bundesgerichtshofes zumindest bezüglich des Kredits mit der Endnummer 830 nach § 6 AGBG wirksam geblieben ist, ist vorliegend unerheblich. Das Darlehen Endziffer 830 ist unstreitig nicht mehr umgesetzt und valutiert worden, so daß eine wirksame Zweckerklärung wegen des Anlaßkredits einem Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgewähr der Grundschuld über 100.000,00 DM von der Beklagten nicht entgegengesetzt werden könnte.
Die Klägerin kann aus dem an sie abgetretenen Rückgewähranspruch des A nach §§ 1183, 875, 1192 Abs. 1 BGB die Zustimmung der Beklagten zur Löschung der Grundschuld verlangen.
Der nachträglich eingereichte Schriftsatz der Beklagten vom 04.12.1998 gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung.
II.
Neben dem Anspruch auf Zustimmung zur Löschung kann die Klägerin zugleich aus dem Rückgewähranspruch die Herausgabe des zugehörigen Grundschuldbriefes Nr. 02/14366743 vom 09. November 1995 verlangen.
III.
Die Nebenentscheidungen und die Festsetzung des Wertes der Beschwer beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.