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Oberlandesgericht Hamm·5 U 115/01·19.12.2001

Berufung: Beseitigung von Schilfmatte und Überbauten; teilweise stattgegeben

ZivilrechtSachenrechtNachbarrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Beseitigung einer an der gemeinschaftlichen Glasbausteinwand angebrachten Schilfmatte sowie die Entfernung über die Grenze ragender Pfosten, Bodenfliesen und Bodenplatten; sie verlangt zudem Vermessungskosten. Das OLG Hamm gab der Berufung teilweise statt: Schilfmatte, überstehende Pfosten und Bodenbeläge sind zu entfernen und Vermessungskosten zu ersetzen. Die Widerklage der Beklagten wegen Mauerwerksschäden und Sachverständigenkosten wurde abgewiesen; ein Rückbau der Hauseingangstreppe ist nach §6 Abs.7 BauO NW nicht geboten.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise erfolgreich: Entfernung der Schilfmatte und überstehender Bauteile sowie Ersatz von Vermessungskosten; Widerklage der Beklagten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gemeinschaftliche Grenzanlage im Sinne des §921 BGB darf nicht einseitig wesentlich verändert werden; das Abdunkeln einer lichtdurchlässigen Wand durch Anbringen einer Schilfmatte ist zustimmungspflichtig und begründet einen Beseitigungsanspruch nach §1004 I BGB.

2

Ein geringfügiger Überbau (auch 1–2 cm) durch Pfosten oder Bodenbeläge berechtigt den betroffenen Eigentümer zum Beseitigungsanspruch nach §1004 I BGB; §912 BGB findet keine Anwendung, wenn es sich nicht um ein Gebäude handelt.

3

Vortretende Bauteile wie Hauseingangstreppen, die bei der Bemessung der Abstandsflächen nach §6 Abs.7 BauO NW außer Betracht bleiben (z. B. weniger als 1,50 m Vorragen), begründen keinen Beseitigungsanspruch des Nachbarn wegen Abstandsflächenverletzung.

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Vermessungskosten, die zur Beseitigung oder Feststellung eines Überbaus erforderlich werden, können als Schadensersatz nach §823 I BGB ersetzt werden, wenn der Überbauer zumindest fahrlässig gehandelt hat, weil er sich vor den Arbeiten nicht über den Grenzverlauf informiert hat.

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Ein durch einen Handwerker verursachter Schaden begründet gegenüber dem Nachbarn keinen Schadensersatzanspruch, wenn ein Verschulden des Grundstückseigentümers bei Auswahl oder Beaufsichtigung des Handwerkers nicht nachgewiesen ist; eine Haftung aus §§631, 278 BGB kommt nur bei entsprechenden Vertrags- oder Verrichtungsgehilfenverhältnissen in Betracht.

Relevante Normen
§ 543 I ZPO§ 1004 I BGB§ 921 BGB§ 911 BGB§ 35, 50 NachbG NW, § 1004 I BGB§ 1004 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 18 O 461/00

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09. April 2001 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Widerklage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Auf die Klage wird die Beklagte des weiteren verurteilt, die auf ihrer Grundstücksseite vor die die Terrassen der beiden Häuser W-Straße +21 in ####1 F trennende Glasbauwand gesetzte Schilfsmatte zu entfernen,

die Pfosten der den vorderen Eingangsbereich zwischen den vorgenannten Häusern trennenden Bretterwand zu entfernen, soweit sie sich auf dem Grundstück der Klägerin befinden,

die im Eingangsbereich ihres Hauses verlegten Bodenfliesen insoweit zu entfernen, als sie auf das Grundstück der Klägerin ragen,

die in ihrem Vorgartenbereich verlegten senkrechten Bodenplatten zu entfernen soweit sie auf das Grundstück der Klägerin ragen,

und 622,92 DM nebst 8,42 % Zinsen seit dem 07. September 2000 an die Klägerin zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz werden zu 1/5 der Klägerin und zu 4/5 der Beklagten auferlegt.

Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien übersteigt nicht 60.000,00 DM.

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung hat teilweise Erfolg.

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A. Klage

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Hinsichtlich der Klage ist die Berufung teilweise begründet.

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1. Entfernung Schilfmatte an der Glasbauwand

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Die Klägerin verlangt die Entfernung einer Schilfmatte, die an der die beiden Terrassen der Parteien trennenden Glasbausteinwand auf Seiten der Beklagten befestigt ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Anspruch aus § 1004 I BGB begründet.

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Bei der Glasbausteinwand handelt es sich um eine gemeinschaftliche Grenzanlage nach § 921 BGB. Nach der Aussage des sachverständigen Zeugen B, der die Grenze vermessen hat, verläuft die Grenze innerhalb der Wand (Bl. 116 unten GA). Nach § 911 BGB obliegt Benutzung und Verwaltung einer Einrichtung im Sinne des § 921 BGB beiden Nachbarn gemeinschaftlich. Insbesondere darf der eine Nachbar die Einrichtung nicht ohne Zustimmung des anderen wesentlich verändern. Das einseitige Abdunkeln einer ihrem Wesen nach lichtdurchlässigen Wand ist eine derartige zustimmungspflichtige Veränderung. Das eigenmächtige Anbringen einer Schilfmatte stört das Eigentum der Klägerin. Diese kann die Beseitigung der Störung verlangen.

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2. Entfernung "Bretterwand" im Eingangsbereich

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Die Beklagte hat den ehemals durchgehenden "Laubengang" im Frontbereich des Doppelhauses durch ein 1,80 m hohes, an der Außenwand des Hauses befestigtes Holzelement an bzw. auf der Grenze unterteilt (Foto Bl. 14). Die Klägerin verlangt völlige Beseitigung, jedenfalls Entfernung des die Grenze überschreitenden Teils. Nur soweit Überbaubeseitigung verlangt wird, ist die Berufung begründet.

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Ein Beseitigungsanspruch aus §§ 35, 50 NachbG NW, 1004 I BGB besteht nicht. Bei dem Holzelement handelt es sich nicht um eine Einfriedigung im Sinne der §§ 32 f. NachbG NW, sondern um einen bloßen Sichtschutz. Einfriedigung ist eine Anlage, die ein Grundstück gegenüber Nachbargrundstücken abgrenzt und/oder es vor unbefugtem Betreten schützt (Schäfer Vorbem. §§ 32-39, Rn. 1). Das streitgegenständliche Element dient nicht dem Schutz vor unbefugtem Betreten. Das Grundstück der Beklagten kann vor dem Element im weiteren Bereich des Vorgartens ohne weiteres betreten werden.

11

Aufgrund der Aussage des Zeugen B steht aber fest, dass die beiden Pfosten 1 bzw. 2 cm über die Grenze ragen (Bl. 114 unten GA). Gemäß § 1004 I BGB kann die Klägerin die Beseitigung des Überbaus verlangen. § 912 BGB ist nicht anwendbar, da es sich nicht um ein Gebäude handelt.

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3. Rückbau Hauseingangstreppe

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Zu Recht hat das Landgericht einen Beseitigungsanspruch aus § 1004 I BGB verneint. Die Berufung ist insoweit unbegründet.

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Die Hauseingangstreppe tritt nicht mehr als 1,50 m von der Außenwand vor. Das Landgericht hat in dem Ortstermin eine Treppentiefe von 1,30 m gemessen (Bl. 115 unten GA). Nach § 6 Abs. 7 BauO NW bleibt ein derartiges vortretendes Bauteil bei der Bemessung von Abstandsflächen außer Betracht. Ein Grenzabstand (bei Hauseingangstreppen 1,50 m) ist nach dieser Vorschrift nur im Hinblick auf gegenüberliegende Nachbargrenzen einzuhalten. Die Nachbargrenze liegt hier seitlich von der Treppe. Dass die Stufen gerundet sind (vgl. Foto in der rosa Fotomappe), ist unbeachtlich. Entscheidend ist die Gehrichtung der Treppe.

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4. Entfernung der Bodenfliesen im Eingangsbereich, soweit über die Grenze verlegt

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Die Berufung ist insoweit begründet. Nach der Aussage des Zeugen B steht fest, dass die Bodenfliesen wie die Pfosten des Holzelements 1 bis 2 cm über die Grenze ragen (Bl. 115 oben GA). Die Klägerin kann gemäß § 1004 I BGB die Beseitigung des Überbaus verlangen. Das oben zu 2. Gesagte gilt entsprechend.

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5. Entfernung der auf eine Länge von 20 cm senkrecht verlegten Bodenplatten, soweit über die Grenze verlegt

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Ein Beseitigungsanspruch besteht. Das zu 4. Gesagte gilt entsprechend.

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6. Vermessungskosten B 622,92 DM

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Gemäß § 823 I BGB kann die Klägerin Ersatz dieser Kosten verlangen. Die Beklagte hat sie zumindest fahrlässig verursacht, da ein Überbau vorliegt und sie sich vor Durchführung der Arbeiten über den genauen Grenzverlauf hätte Sicherheit verschaffen müssen.

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Der Zinsanspruch ist unstreitig.

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B. Widerklage

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Hinsichtlich der Widerklage ist die Berufung in vollem Umfang begründet.

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1. Beseitigung des Schadens der Beklagten im Bereich des Mauerwerks an der Dachrinne

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Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten aus § 823 I BGB besteht nicht.

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Das Landgericht hat den Schaden im Ortstermin festgestellt (Bl. 116 GA: 3 cm großes Loch). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Klägerin diesen Schaden schuldhaft verursacht hat. Sie hat die Arbeiten, die zu Aufstockung ihres Dachstuhls erforderlich waren, nicht selbst durchgeführt. Verursacher der Schäden war der Handwerker. Dass der Klägerin bei der Auswahl oder Beaufsichtigung des Handwerkers kausale Versäumnisse vorzuwerfen sind, ist nicht ersichtlich.

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Ein Ersatzanspruch aus § 631 BGB besteht nicht, da der Handwerker nicht Verrichtungsgehilfe im Sinne dieser Vorschrift ist.

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Da die Arbeiten nicht im Rahmen eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses durchgeführt wurden, besteht schließlich auch keine Haftung nach § 278 BGB.

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2. Kosten des Sachverständigen M 982,35 DM

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Aus den Gründen zu 1. hat die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten, die der Ermittlung des oben genannten Schadens dienten.

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C. Nebenentscheidungen

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO und die Festsetzung der Beschwer aus § 546 II ZPO.