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Oberlandesgericht Hamm·5 U 108/86·23.11.1986

Berichtigung nach §319 ZPO: Sicherheitsleistung 10.000 DM und Bürgschaftsoption

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat berichtigte ein zuvor verkündetes Urteil gemäß § 319 ZPO und setzte die Höhe der zu leistenden Sicherheitsleistung bzw. Hinterlegung auf 10.000 DM fest. Weiterhin gestattete der Beschluss, die Sicherheit durch unbefristete, unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft bestimmter Kreditinstitute zu erbringen. Die Berichtigung dient der Klarstellung der Urteilsformel.

Ausgang: Urteil nach § 319 ZPO berichtigt: Sicherheitsleistung auf 10.000 DM festgesetzt und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung einer verkündeten Entscheidung, wenn die Urteilsformel unrichtig wiedergegeben ist.

2

Die in der Urteilsformel festgesetzte Höhe einer Sicherheitsleistung ist konkret und eindeutig anzugeben.

3

Zur Erbringung einer angeordneten Sicherheitsleistung kann die Zulassung einer unbefristeten und unbedingten selbstschuldnerischen Bürgschaft vorgesehen werden, sofern die Bürgschaft von den genannten Kreditinstituten gestellt wird.

4

Eine Berichtigung nach § 319 ZPO kann auch die Klarstellung der zulässigen Form der Sicherheitsleistung (z. B. Hinterlegung oder Bürgschaft) umfassen.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 2 O 539/85

Tenor

wird das am 6. November 1986 verkündete Urteil des Senats gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, daß die Höhe der Sicherheitsleistung oder Hinterlegung 10.000,-- DM - in Worten "zehntausend Deutsche Mark" - beträgt.

Die Kläger können die Sicherheit auch durch unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet xxx einschließlich xxx ansässigen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank erbringen.