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Oberlandesgericht Hamm·5 Ss OWi 637/08·02.02.2009

Zulassung der Rechtsbeschwerde zu Verwertbarkeit achsweiser Wägung mit nicht geeichter Waage

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerkehrsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts auf Grundlage einer achsweisen Wägung mit einer für achsweises Wägen nicht geeichten (nicht eichfähigen) Waage. Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Frage, ob solche Messergebnisse nach §7b Abs.2 Nr.2 EichO unverwertbar sind. Das OLG Hamm ließ die Rechtsbeschwerde zu und überwies die Sache an den Bußgeldsenat, weil die abstrakte Rechtsfrage der Fortbildung des Rechts und der Sicherung der Rechtseinheit bedarf.

Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen und Sache an den Bußgeldsenat zur Entscheidung überwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs.1 S.2, 80 Abs.1 Nr.1 OWiG genügt das Vorliegen einer abstrakten, für die Fortbildung des Rechts relevanten Rechtsfrage.

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Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung rechtfertigt die Zulassung, wenn die angefochtene Entscheidung von anderen Oberlandesgerichten abweichende Auffassungen erkennen lässt.

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Bei Messungen im Straßenverkehr ist die Verwertbarkeit von Ergebnissen achsweiser Wägungen zu prüfen, wenn die verwendete Waage nicht für achsweises Wägen geeicht oder nicht eichfähig ist; insoweit sind die Voraussetzungen eines Verwertungsverbots nach § 7b Abs.2 Nr.2 Eichordnung zu klären.

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Die Überweisung an einen dreiköpfigen Bußgeldsenat ist geboten, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Fortbildung des Rechts hat.

Relevante Normen
§ 34 Abs. 3 StVZO§ 31 d Abs. 3 StVZO§ 69 a StVZO§ 24 StVG§ 7 b Abs. 2 Nr. 2 Eichordnung

Vorinstanzen

Amtsgericht Brilon, 14 OWi 170 Js 1539/07 - 254/07

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht Brilon hat den Betroffenen mit Urteil vom 4. April 2008 wegen "fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 34 Abs. 3, 31 d Abs. 3, 69 a StVZO, 24 StVG" (Inbetriebnahme eines Fahrzeugs unter Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts) zu einer Geldbuße von 240,- € verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts führte der Betroffene am 23. Juli 2007 in X eine mit Langhölzern beladene Fahrzeugkombination, bestehend aus einem Lastkraftwagen als Zugfahrzeug und einem sogenannten Nachläufer, wobei das aufgrund einer erteilten Ausnahmegenehmigung zulässige Gesamtgewicht von 44.000 Kg um 8.036,04 Kg (mithin um 18,26 %) überschritten wurde. Das tatsächliche Gewicht wurde, weil aufgrund der Gesamtlänge der Fahrzeugkombination eine Einfachwägung ohne Ent- bzw. Umladung nicht möglich war, im Wege einer sogenannten achsenweisen Wägung auf der bei der Firma F in C befindlichen geeichten Waage mit einem Waagentisch von 20 Metern Länge, Herstellerfirma Q, ermittelt, wobei diese Waage allerdings für achsweises Wägen nicht geeicht und insoweit auch nicht eichfähig ist. Von dem mittels achsenweiser Wägung ermittelten Gesamtgewicht hat das Amtsgericht, um etwaigen Messungenauigkeiten Rechnung zu tragen, einen Toleranzabzug in Höhe von 2,7 % vorgenommen.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung er beantragt.

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II.

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Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuzulassen, weil es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Das Urteil wirft die abstrakte und für das Amtsgericht entscheidungserhebliche Rechtsfrage auf, ob das Ergebnis einer sogenannten achsweisen Wägung mit einer hierfür nicht geeichten Waage im Hinblick auf § 7 b Abs. 2 Nr. 2 Eichordnung unverwertbar ist. Ein solches Verwertungsverbot hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung - in Abweichung von der dem Beschluss des OLG Koblenz vom

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19. Januar 2005 (1 Ss 349/04) und dem Beschluss des OLG Hamm - 1. Senat für Bußgeldsachen - vom 7. Mai 2007 (1 Ss OWi 313/07) zugrunde liegenden Auffassung, angenommen. Eine Entscheidung des u.a. für den Landgerichtsbezirk Arnsberg zuständigen erkennenden Senats zu dieser Frage ist bislang nicht getroffen worden. Neben dem damit zu bejahenden Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil die in dem ange-

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fochtenen Urteil vertretene Auffassung des Amtsgerichts, die es auch künftigen Entscheidungen in vergleichbaren Fällen zugrunde legen dürfte, recht-

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lichen Bedenken begegnet.

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Die Sache war - nach Zulassung der Rechtsbeschwerde - gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG dem mit drei Richtern besetzten 5. Senat für Bußgeldsachen des hiesigen Oberlandesgerichts zu übertragen.