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Oberlandesgericht Hamm·5 Ss OWi 53/99·05.05.1999

Abänderung des Schuldspruchs zu § 24a StVG (0,8‰) und Zurückverweisung

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStraßenverkehrsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft rügte die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit; das Chemische Untersuchungsamt ergab einen Analysemittelwert von 0,85 o/oo. Das OLG änderte den Schuldspruch dahingehend, dass der Betroffene nach § 24a Abs.1 Nr.1 i.V.m. Abs.3 StVG schuldig ist, hob den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bei § 24a kein weiterer Sicherheitsabschlag vom Analysewert vorzunehmen ist und die Grundsätze zu §§ 316 ff. StGB nicht ohne Weiteres anwendbar sind.

Ausgang: Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft teilweise stattgegeben: Schuldspruch zu § 24a Abs.1 Nr.1 StVG geändert, Rechtsfolgen aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand des § 24a Abs. 1 Nr. 1 StVG ist ein nach den üblichen Analysemethoden festgestellter Analysemittelwert von 0,8 o/oo ausreichend; ein weiterer Sicherheitsabschlag vom Messergebnis ist nicht erforderlich.

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Bei der Auslegung des § 24a StVG ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber einen Sicherheitszuschlag im festgesetzten Grenzwert bereits einkalkuliert hat, sodass der Analysemittelwert maßgeblich ist.

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Die auf die Feststellung absoluter oder relativer Fahruntüchtigkeit (z. B. §§ 316, 315c StGB) entwickelten Grundsätze zur Blutalkoholbestimmung sind nicht ohne Weiteres auf den Gefährdungstatbestand des § 24a StVG übertragbar.

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Ändert das Rechtsmittelgericht den Schuldspruch nach § 79 Abs. 6 OWiG und entzieht damit dem Rechtsfolgenausspruch die Grundlage, sind die Rechtsfolgen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO/§ 71 Abs. 1 OWiG ist entbehrlich, wenn ausgeschlossen ist, dass der Betroffene sich anders verteidigt hätte.

Relevante Normen
§ 24a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 StVG§ 24a Abs. 1 Nr. 2§ StVG Abs. 2§ 24a Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 3 StVG§ 24a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StVG§ 316 StGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, 14 OWi 42 Js 1997/98

Tenor

Das angefochtene Urteil wird

1.

im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Betroffene einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 StVG schuldig ist,

2.

im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Fest-stellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbe-schwerde, an das Amtsgericht Hamm zurückverwiesen.

Gründe

2

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StVG zu einer Geldbuße von 450,00 DM verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 9. Juli 1998 gegen 01.10 Uhr nach vorherigem Alkoholgenuß in I die T-Straße mit einem PKW. Die ihm am selben Tage um 01.37 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration (Mittelwert) von 0,85 o/oo auf. Demgegenüber ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß der Betroffene im Zeitpunkt der Fahrt eine Alkoholmenge im Körper hatte, "die mindestens zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,75 o/oo führte". Ob der Betroffene zum Fahrtzeitpunkt eine höhere Blutalkoholkonzentration aufgewiesen oder eine Menge Alkohol im Körper gehabt habe, die zu einer höheren Blutalkoholkonzentration geführt habe, habe nicht geklärt werden können.

3

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund, mit der sie mit näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel beigetreten und hat beantragt,

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a)

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den Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin abzuändern, daß der Betroffene einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 3 StVG schuldig ist,

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b)

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das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben,

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c)

9

die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Hamm zurückzuverweisen.

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Dem ist der Senat gefolgt, denn das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag vom 30. März 1999 wie folgt begründet:

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"Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Hamm hätte der Betroffene wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit gem.

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§ 24 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StVG verurteilt werden müssen, da das Gutachten des Chemischen Untersuchungsamtes der Stadt I vom 10.07.1998 eine Blutalkoholkonzentration von 0,85 o/oo ergeben hat.

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Soweit das Amtsgericht - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur absoluten Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB (BGHSt 37, 98 f) - meint, eine Verurteilung nach dem sog. "0,8 o/oo-Gesetz" komme gleichwohl nicht in Betracht, geht diese Auffassung fehl.

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Die Regelung des § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG ist nach der nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum dahin auszulegen, dass es eines Sicherheitsabschlags von dem festgestellten Analysewert nicht bedarf, weil der Gesetzgeber den nötigen Abzug bei der Bestimmung des Gefahrengrenzwertes auf 0,8 o/oo bereits berücksichtigt hat. Der äußere Tatbestand des § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG ist daher erfüllt, wenn der Analysemittelwert

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0,8 o/oo beträgt (zu vgl. OLG Koblenz, DAR 74, 248 f; BayObLG, DAR 74, 301 f; OLG Köln, VRS 48, 46 f; LG Celle, DAR 74, 222 f; OLG Hamm, VRS 52, 55 f; OLG Hamm, NJW 76, 382; OLG Düsseldorf, BA 98, 76 f; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 15. Auflage, § 24 a StVG Rdnr. 3 b).

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Die gegenteilige Auffassung des Amtsgerichts widerspricht dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG, bei der es sich um einen reinen Gefährdungstatbestand handelt, mit dessen Einführung der Gesetzgeber statistischen und naturwissenschaftlichen Untersuchungsergebnissen Rechnung getragen hat, nach denen in Bezug auf die Mehrheit aller Kraftfahrzeugführer spätestens bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,6 o/oo und 0,7 o/oo von einer nicht mehr zu tolerierenden abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszugehen ist (zu vgl. OLG Celle, DAR 74, 222 f). Damit aber wird zugleich deutlich, dass mit der Festsetzung des nach § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG bußgeldbewehrten Grenzwertes auf 0,8 o/oo bereits ein Sicherheitszuschlag von 0,15 o/oo zum Ausgleich der bei den üblichen Blutalkoholbestimmungsmethoden erfahrungsgemäß nicht völlig ausschließbaren Zufallsstreubreite (von maximal 0,13 o/oo) berücksichtigt worden ist, mithin bei einem nach den üblichen Blutalkoholbestimmungsmethoden festgestellten Blutalkoholgehalt von 0,8 o/oo von einer Überschreitung der Toleranzgrenze von 0,65 o/oo auszugehen ist, ohne dass es noch der Berücksichtigung eines weiteren "Sicherheitsabschlags" bedarf (zu vgl. Jagusch/Hentschel, aaO, § 24 a Rdnr. 6 u. 7).

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Die mit dem StVG-Änderungsgesetz vom 27.04.1998 eingetretene Verschärfung des Ordnungswidrigkeitstatbestands des § 24 a StVG (durch die Einführung der "0,5 o/oo-Grenze") kann naturgemäß nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Ebensowenig sind die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der absoluten und relativen Fahruntüchtigkeit (§§ 316, 315 c StGB) entwickelten Grundsätze zur Blutalkoholbestimmung auf den Tatbestand des

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§ 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG anwendbar, da vergleichbare Regelungssachverhalte nicht vorliegen.

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Der Betroffene hätte danach bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt von 0,85 o/oo wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit gem. § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG verurteilt werden müssen. Insoweit kann der Senat den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nach meiner Auffassung gem. § 79 Abs. 6 OWiG dahin abändern, dass der Betroffene einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit gem. § 24 a Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Abs. 3 StVG schuldig ist. Eines Hinweises gem. § 265 Abs. 1 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG bedarf es hierzu nicht, da auszuschließen ist, dass sich der Betroffene gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als bisher verteidigt haben würde.

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Im Übrigen ist die Sache hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs, dem durch die Abänderung des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils die Grundlage entzogen wird, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da insbesondere zur Höhe der Geldbuße und zur Dauer des Fahrverbots ergänzende Feststellungen erforderlich erscheinen."

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Diesen zutreffenden Ausführungen schließt der Senat sich an. Daher war der Schuldspruch wie aus dem Beschlußtenor ersichtlich abzuändern, der Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Hamm zurückzuverweisen.