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Oberlandesgericht Hamm·5 Ss OWi 255/08·18.05.2008

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Angaben zur Geschwindigkeitsmessung

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerkehrsstrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu 75 € und einem einmonatigen Fahrverbot. Der Senat hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil das Urteil keine Angaben zur verwendeten Messmethode und zu Messtoleranzen enthält. Auch ein Geständnis enthebt das Gericht nicht der Pflicht zur Darlegung des Messverfahrens.

Ausgang: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen wegen unzureichender Darlegungen zu Messverfahren und Messtoleranz

Abstrakte Rechtssätze

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Der Tatrichter muss in den Urteilsgründen die zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung angewandte Messmethode angeben und darlegen, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt wurden.

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Bei einer Geschwindigkeitsmessung ist anzugeben, welcher Messtoleranzwert in Abzug gebracht wurde und welche sich nach dessen Berücksichtigung ergebende Endgeschwindigkeit festgestellt worden ist.

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Ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis des Betroffenen enthebt das Gericht nicht von der Pflicht, das standardisierte Messverfahren und die nach Toleranzabzug ermittelte Geschwindigkeit in den Urteilsgründen mitzuteilen.

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Fehlen die Darlegungen zu Messverfahren und Messtoleranz in den Urteilsgründen, ist eine rechtliche Nachprüfung der Feststellungen nicht möglich; das Urteil ist daher in der Regel aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

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Die Kenntnis der nach Abzug der Messtoleranz verbleibenden Geschwindigkeit ist entscheidend für die Zuordnung des Verstoßes zu den einschlägigen BKat-Tatbeständen und der damit verbundenen Rechtsfolgen.

Relevante Normen
§ 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 53 OWi 90 Js 2606/07 - 320/07

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 75,- € verurteilt sowie ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

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Dieser Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

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"Am 17.5.2007 um 12.11 Uhr befuhr der Betroffene die Bundesautobahn 40

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in Fahrtrichtung C mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ####. Die durch Lichtzeichen geregelte zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug dort 80 km/h. In Höhe der Ausfahrt H befindet sich eine stationäre Geschwindigkeitsmessanlage. Bei dem von dem Betroffenen geführten Pkw wurde zur Tatzeit eine Geschwindigkeit von 112 km/h gemessen."

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In dem angefochtenen Urteil ist des weiteren ausgeführt, dass die Feststellungen auf der geständigen Einlassung des Betroffenen beruhen.

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Der Betroffene hat gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat wie im Tenor erkannt beantragt.

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II.

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Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und frist- und formgerecht begründet worden. Auch in der Sache ist ihr auf die materielle Rüge hin ein zumindest vorläufiger Erfolg nicht zu versagen.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme Folgendes ausgeführt:

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"Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung bislang nicht. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellungen der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu gehört, dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der gemessenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und darüber hinaus darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind (zu vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 71 Rdnr. 43 f m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Zum angewandten Messverfahren wird lediglich mitgeteilt, der Betroffene sei mit einer "stationären Geschwindigkeitsmessanlage" gemessen worden. Nähere Angaben dazu fehlen, so dass nicht nachvollzogen werden kann, ob die Messung mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen worden ist. Auch ist ein etwa berücksichtigter Toleranzwert im Urteil nicht mitgeteilt worden, so dass nicht nachvollzogen werden kann, ob sich das Gericht eventueller Fehlermöglichkeiten der nicht näher bezeichneten Messmethode bewusst gewesen ist. Die Kenntnis eines evtl. in Abzug gebrachten Toleranzwertes ist vorliegend auch entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob das festgesetzte Bußgeld zu Recht Nr. 11.3.6 des Bußgeldkataloges entnommen worden ist oder ob ein geringeres Bußgeld entsprechend

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Nr. 11.3.5 BKat in Betracht gekommen wäre.

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Die Mitteilung der Messmethode war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Betroffene den Geschwindigkeitsverstoß vollumfänglich eingeräumt hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann zwar eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich auch auf ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis des Betroffenen gestützt werden. Aber auch in diesem Fall müssen das (standardisierte) Messverfahren und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit mitgeteilt werden (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2001 - 2 Ss OWi 1029/01 - m.w.N.). Zudem wird nicht weiter ausgeführt, ob das Geständnis nachvollziehbar - etwa aufgrund eines Blicks auf den Tachometer im Zeitpunkt der Messung - erfolgt ist und somit eine geeignete Grundlage für die Verurteilung des Betroffenen darstellt."

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Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

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Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Essen zurückzuverweisen.