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Oberlandesgericht Hamm·5 Ss 525/08·05.01.2009

Revision verworfen – keine Revisionsrechtfertigung nach § 349 Abs. 2 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Amtsgerichtsurteil ein. Das Oberlandesgericht prüfte die Revisionsbegründung und stellte nach § 349 Abs. 2 StPO fest, dass kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegt. Die Revision wurde als unbegründet verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden dem Angeklagten auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO).

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Revisionsverfahrens dem Angeklagten auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wird verworfen, wenn die Nachprüfung des Urteils nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine Revisionsrüge ist unbegründet, wenn sie nicht substantiiert darlegt, welcher konkrete Rechtsfehler das Urteil betrifft.

3

Das Gericht kann nach Prüfung die sachgerechte Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in seine Entscheidungsgründe übernehmen und sich dieser anschließen.

4

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind grundsätz­lich dem Angeklagten aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 StPO), es sei denn, besondere Vorschriften oder Gründe (z. B. § 74 JGG) rechtfertigen ein Absehen von der Auferlegung.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO§ 74 JGG§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Warstein, 1 Ds (184/08)

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die in jeder Hinsicht zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2008, welche dem Verteidiger des Angeklagten am 15. Dezember 2008 zugestellt worden ist und die sich der Senat nach Prüfung zur eigen macht.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, von der Auferlegung von Kosten und Auslagen für das Revisionsverfahren gemäß § 74 JGG abzusehen.