Aufhebung wegen unzutreffender Anwendung des § 329 StPO bei Fortsetzungstermin
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legt Revision gegen die Verwerfung seiner Berufung ein. Das OLG stellt fest, dass die Kammer irrtümlich § 329 StPO angewandt hat, obwohl es sich um die Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung handelte; § 329 gilt nur für das Ausbleiben 'bei Beginn'. Das Urteil wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine andere kleine Strafkammer zurückverwiesen; für Fortsetzungsfälle sind §§ 231 Abs. 2, 332 StPO einschlägig.
Ausgang: Urteil aufgehoben und Sache zur erneuten Verhandlung an andere kleine Strafkammer des LG Essen zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 329 StPO findet keine Anwendung, wenn der Angeklagte bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ausbleibt; § 329 bezieht sich auf das Ausbleiben bei Beginn der Hauptverhandlung.
Erscheint der Angeklagte im Fortsetzungstermin nicht, ist nach §§ 231 Abs. 2, 332 StPO zu verfahren.
Ein Urteil, das auf der fehlerhaften Anwendung von § 329 StPO beruht, ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Erfolgt die Aufhebung wegen eines Verfahrensfehlers, kann eine weitergehende materiell-rechtliche Rüge ohne weitere Entscheidung dahinstehen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 33 Ns (15/08)
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über ie Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zrückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht – Schöffengericht – Essen hat den Angeklagten durch Urteil vom 09. Januar 2008 wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Freiheitsberaubung, Bedrohung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung und wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hatte die XIII. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen am 18. März 2008 Berufungshauptverhandlung anberaumt und durchgeführt und nach Unterbrechung des Verfahrens Fortsetzungstermin auf den 07. April 2008 anberaumt. Trotz nachgewiesener Ladung ist der Angeklagte zu diesem (Fortsetzungs-)Termin ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben. Die Berufungskammer hat darauf hin durch Urteil vom 07. April 2008 die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom
09. Januar 2008 gem. § 329 StPO verworfen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die materielle Rüge in allgemeiner Form erhebt und die Verletzung formellen Rechts unter näheren Ausführungen rügt.
II.
Die zulässige Revision des Angeklagten hat auch in der Sache einen zumindest
vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen.
Bereits die Rüge der Verletzung des § 329 StPO verhilft der Revision zu ihrem vorläufigen Erfolg.
Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten in der Sitzung vom 07. April 2008, einem Fortsetzungstermin, verworfen, nachdem zuvor bereits am 18. März 2008 verhandelt worden war. Trotz der unzutreffenden Formulierung im Protokoll des Hauptverhandlungstermins vom 18. März 2008, die Hauptverhandlung werde "vertagt", handelt es sich zweifelsfrei um eine Unterbrechung der Hauptverhandlung, wie sich eindeutig aus den weiteren Formulierungen in diesem Protokoll und denen im Protokoll des als solcher auch bezeichneten Fortsetzungstermins vom 07. April 2008 ergibt. In diesem Fall ist § 329 Abs. 1 StPO jedoch nicht anwendbar, da der Angeklagte nicht "bei Beginn" einer Hauptverhandlung, sondern bei deren Fortsetzung ausgeblieben ist (vgl. BayObLG VRS 61, 131, KR-Ruß StPO, 5. Aufl., § 329 Rdnr. 2; OLG Karlsruhe in NStZ 1990, 297). Wenn ein Angeklagter im Fortsetzungstermin nicht erscheint, kann nur nach §§ 231 Abs. 2, 332 StPO verfahren werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 329 Rdnr. 3 m. w. N.).
Da das Urteil auch auf dem aufgezeigten Mangel beruht, ist es schon auf die Verfahrensrüge hin aufzuheben. Auf die im Übrigen vom Angeklagten erhobene allgemeine Sachrüge kommt es daher nicht mehr an. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückzuverweisen.