Aufhebung wegen unterbliebener Beiordnung eines Pflichtverteidigers – Zurückverweisung an AG Essen
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm hob das Urteil des Amtsgerichts Essen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung zurück. Entscheidend war, dass in der Hauptverhandlung ein Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen gewesen wäre. Wegen der Gefahr einschneidender Rechtsfolgen (möglicher Widerruf von Bewährungen) fehlte die notwendige Verteidigerbeteiligung; daraus folgte die Aufhebung des Urteils.
Ausgang: Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des AG Essen zurückverwiesen wegen unterbliebener Beiordnung eines Pflichtverteidigers
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist geboten, wenn aufgrund der Schwere der Tat und der zu erwartenden Rechtsfolgen einschneidende Nachteile für den Angeklagten zu erwarten sind.
Die Schwere der Tat bemisst sich insbesondere nach den zu erwartenden Rechtsfolgen; droht durch die Entscheidung die Vollstreckung weiterer Freiheitsstrafen (z. B. Widerruf von Bewährung), spricht dies für die notwendige Beiordnung eines Pflichtverteidigers.
Die Durchführung der Hauptverhandlung ohne die Mitwirkung eines erforderlichen Pflichtverteidigers begründet einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils.
Dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt hat, steht der Verpflichtung zur Beiordnung nicht entgegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 38 Ds 32 Js 2280/07 (64/08)
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Strafrichter - Essen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Essen hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil vom 20. Februar 2008 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und gegen ihn eine Sperre von 3 Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis verhängt (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 69 a StGB). Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am 27. Februar 2008 zunächst ein unbenanntes "Rechtsmittel" eingelegt, das er durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 26. März 2008 als Revision bezeichnet und mit selbigem Schriftsatz mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat.
II.
Die Sprungrevision ist gem. § 335 StPO statthaft und auch sonst zulässig eingelegt worden. In der Sache hat sie einen – zumindest vorläufigen – Erfolg. Das Urteil unterliegt bereits aufgrund der Verfahrensrüge wegen unterbliebener Mitwirkung eines Verteidigers der Aufhebung.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 03. Juni 2008 zu der Sprungrevision des Angeklagten u. a. folgendes ausgeführt:
"Der Angeklagte macht mit seiner gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in zulässiger Form begründeten Verfahrensrüge zu Recht den Revisionsgrund gemäß §§ 140 Abs. 2, 338 Nr. 5 StPO geltend, weil die Hauptverhandlung gegen ihn ohne den Beistand eines Verteidigers und somit in Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat. Insoweit ist es unerheblich, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht beantragt hat. Denn der Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO vorliegen, ein Verteidiger aber nicht bestellt worden ist (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50 Aufl., § 338 Rdn. 41; OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2001 – 2 Ss 1243//00 – m. w. N.).
Die Mitwirkung eines Verteidigers war in der Hauptverhandlung am 20.02.2008 gemäß § 140 Abs. 2 StPO aber notwendig. Nach dieser Vorschrift ist einem Angeklagten u. a. dann ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn dies wegen der "Schwere der Tat" geboten erscheint. Die "Schwere der Tat" beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, nämlich ob die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend für den Angeklagten ist (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 140 Rdn. 23 m. w. N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte hier dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden müssen. Zwar ist der Angeklagte nicht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden, was in der Regel ohne Weiteres die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich gemacht hätte (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rdnr. 23). Von entscheidender Bedeutung ist jedoch, dass dem Angeklagten in zwei anderen Verfahren wegen der hier abgeurteilten Tat der Widerruf von Strafaussetzungen zur Bewährung droht. Dabei handelt es sich zum einen um die durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 20.10.2004 nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, bei der die Bewährungszeit bis zum 20.10.2008 verlängert worden ist, und zum anderen um eine Verurteilung durch das Amtsgericht Essen vom 11.07.2007 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bei der die Bewährungszeit bis zum 10.07.2010 verlängert worden ist. Damit droht dem Angeklagten – neben der in diesem Verfahren verhängten Freiheitsstrafe – insgesamt eine Strafverbüßung von 24 Monaten. Dem Angeklagten hätte daher wegen der zu erwartenden schwerwiegenden Nachteile ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden müssen.
Da nach alledem das angefochtene Urteil schon wegen des Verstoßes gegen § 140 Abs. 2 StPO keinen Bestand haben kann, kommt es auf die im Übrigen vom Angeklagten erhobene allgemeine Sachrüge nicht mehr an."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
Das angefochtene Urteil war daher, entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, gem. § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Strafrichter – Essen zurückzuverweisen; § 354 Abs. 2 StPO.