Revision: Aufhebung wegen unzureichender Beweiserhebung bei Heroinvorwurf
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Besitzes von Heroin verurteilt; Berufung und Revision wurden eingelegt. Das OLG hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen allein auf einem ESA-Schnelltest und optischer Prüfung beruhten, ohne die wissenschaftliche Zuverlässigkeit des Tests darzulegen. Optische Prüfung reicht wegen täuschend ähnlicher Streckmittel nicht aus. Die Sache wird zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen.
Ausgang: Urteil wegen unerlaubten Besitzes von Heroin aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine andere kleine Strafkammer zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln ist der Nachweis erforderlich, dass die sichergestellte Substanz tatsächlich die betreffende Droge ist; hierfür sind verlässliche Beweismittel vorzulegen.
Die bloße Bezugnahme auf das positive Ergebnis eines Schnelltests genügt nicht, wenn das Tatgericht nicht darlegt, dass es sich um ein wissenschaftlich anerkanntes und verlässlich einschätzbares Prüfverfahren handelt.
Eine lediglich optische Begutachtung der Substanz ist zum sicheren Nachweis von Heroin wegen vorhandener täuschend ähnlicher Streckmittel grundsätzlich ungeeignet.
Wenn die getroffenen Feststellungen die Schuldfeststellung nicht tragen, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen (vgl. § 354 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 14 (VIII) Ns 84 Js 112/98 (H 1/98)
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Kamen hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer verworfen. Nach den von ihr getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte am Abend des 23. Dezember 1997 in einem Asylbewerberheim in C von einer unbekannt gebliebenen Person einen "Bubble" mit Heroin, der einschließlich Verpackung 4,7 g wog und bei einer späteren Polizeikontrolle bei ihm gefunden wurde. Daß es sich bei dem Inhalt des Bubbles um Heroin gehandelt hat, folgert die Strafkammer aus der Aussage des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten Q. Dazu heißt es in den Urteilsgründen:
"Dieser Zeuge hat nämlich zusätzlich glaubhaft angegeben, dieses Material selbst gewogen und per ESA-Schnelltest getestet zu haben, dieser Schnelltest - aber auch schon die eigene optische Untersuchung des in der Verpackung befindlichen Materials habe ganz sicher ergeben, daß Heroin vorlag."
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und die Aufhebung des Urteils begehrt.
II.
Die Revision ist begründet. Denn die Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Heroin) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat ihre Annahme, daß es sich bei dem Inhalt des bei dem Angeklagten vorgefundenen Bubbles um Heroin gehandelt hat, auf das positive Ergebnis des von dem Zeugen Q durchgeführten ESA-Schnelltestes sowie auf das Ergebnis einer optischen Untersuchung der Substanz durch den Zeugen gestützt. Sie hat allerdings in den Urteilsgründen nicht dargelegt, daß es sich bei dem ESA-Schnelltest um ein wissenschaftlich abgesichertes und in der Praxis als zuverlässig anerkanntes Standardtestverfahren zum schnellen und sicheren Nachweis von Heroin handelt. Da der ESA-Schnelltest dem Senat nicht als ein Standardtest, der diesen Anforderungen genügt, bekannt ist und er somit aus eigener Kenntnis dessen Zuverlässigkeit nicht einzuschätzen vermag, ist ihm allein anhand der Urteilsgründe die Überprüfung nicht möglich, ob die Strafkammer zu Recht davon ausgegangen ist, daß es sich bei der bei dem Angeklagten sichergestellten Substanz um Heroin gehandelt hat. Zwar hat die Strafkammer ihre dahingehende Feststellung auch auf die optische Untersuchung des Bubbleinhalts durch den Zeugen Q gestützt. Eine lediglich optische Überprüfung ist allerdings zum Nachweis von Heroin schon wegen der Existenz täuschend ähnlicher Streckungsmittel, die sich auch auf dem Markt befinden, ungeeignet.
Da die bislang getroffenen Feststellungen den Schuldspruch wegen unerlaubten Besitzes von Heroin nicht tragen, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).