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Oberlandesgericht Hamm·5 Ss 103/08·02.04.2008

Aufhebung und Einstellung wegen fehlender Rechtshängigkeit (verspätete Wiederaufnahme §154 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtVerfahrenshindernis/EinstellungEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Diebstahls ein. Das OLG hebt das angefochtene Urteil auf und stellt das Verfahren ein, weil die Tat zum Zeitpunkt der Verurteilung nicht mehr rechtshängig war. Die Wiederaufnahme nach §154 Abs.5 StPO erfolgte verspätet, da die Dreimonats-Ausschlussfrist des §154 Abs.4 StPO überschritten war. Wegen dieses Verfahrenshindernisses erfolgt die Einstellung nach §206a StPO; die Staatskasse trägt die Kosten.

Ausgang: Urteil aufgehoben und Verfahren gemäß §206a StPO wegen fehlender Rechtshängigkeit/verspäteter Wiederaufnahme eingestellt; Kosten trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO beendet die Rechtshängigkeit des betreffenden Tatkomplexes und schafft ein Verfahrenshindernis gegen eine spätere Verurteilung, solange kein wirksamer Wiederaufnahmebeschluss vorliegt.

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Ein Wiederaufnahmebeschluss nach §154 Abs.5 StPO ist nur wirksam, wenn er binnen der in §154 Abs.4 StPO vorgesehenen Dreimonatsfrist nach Rechtskraft des anderen Urteils ergeht; diese Frist wirkt als Ausschlussfrist zugunsten des Angeklagten.

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Erfolgt die Wiederaufnahme verspätet außerhalb der Dreimonatsfrist des §154 Abs.4 StPO, wird die fehlende Rechtshängigkeit der abgeurteilten Tat nicht beseitigt und führt dies zur Einstellung des Verfahrens nach §206a StPO.

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Bei Einstellung des Verfahrens nach §206a StPO sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der Staatskasse aufzuerlegen (§467 Abs.1 StPO), sofern keine entgegenstehende Anordnung nach §467 Abs.3 Nr.2 StPO geboten ist.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 StPO§ 206 a StPO§ 154 Abs. 5 StPO§ 337 StPO§ 154 Abs. 4 StPO§ 467 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 30 Ds 36 Js 67/05 – 84/05

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen

aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten entstandenen

notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

2

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2008 zu der Revision des Angeklagten folgendes ausgeführt:

3

"I.

4

Das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer hat den Angeklagten mit Urteil vom 29.06.2005 (Bl. 73-76 d. A.) wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und das Verfahren bzgl. des Vorwurfs des Diebstahls in zwei Fällen, begangen am 23.03.2005, gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 64 d. A.). Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat das Landgericht Essen durch Urteil vom 03.03.2006 (Bl. 124-129 d. A.), rechtskräftig seit dem 10.03.2006, das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Betruges gem. § 206 a StPO eingestellt, da es insoweit an dem erforderlichen Eröffnungsbeschluss fehlte. Mit Beschluss vom 07.09.2006 (Bl. 145 R d. A.) hat das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer das Verfahren bzgl. des Vorwurfs des Diebstahls gem. § 154 Abs. 5 StPO wieder aufgenommen und den Angeklagten mit Urteil vom 18.10.2006 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Bl. 160 – 162 d. A.). Gegen dieses seinem Verteidiger am 23.01.2008 (Bl. 195 d. A.) zugestellte Urteil richtet sich die am 19.10.2006 bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer eingegangene Revision des Angeklagten vom selben Tage (Bl. 170 d. A.), welche mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 06.12.2006, eingegangen beim Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer am selben Tage (Bl. 173 – 178 d. A.), weiter begründet worden ist.

5

II.

6

Die Revision ist rechtszeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden.

7

Auch in der Sache ist ihr ein Erfolg nicht zu versagen.

8

Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., Einleitung Rdnr. 150, § 337, Rdnr. 6) ergibt, dass die abgeurteilte Tat nicht rechtshängig ist.

9

Die vorläufige Einstellung des Verfahrens gem. § 154 Abs. 2 StPO beendet die gerichtliche Anhängigkeit und schafft ein Verfahrenshindernis, so dass, solange ein Wiederaufnahmebeschluss nicht ergangen ist und das Hindernis besteht, eine Verurteilung wegen des eingestellten Falles nicht erfolgen darf (zu vgl. BGH St 30, 197). Zwar hat das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer das Verfahren gem. § 154 Abs. 5 StPO wieder aufgenommen. Indes ist gem. § 154 Abs. 4 StPO eine Wiederaufnahme nur binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergangenen Urteils möglich. Bei der Drei-Monats-Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist zugunsten des Angeklagten (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 154, Rdnr. 23), so dass der Wiederaufnahmebeschluss verspätet ergangen ist und die fehlende Rechtshängigkeit der abgeurteilten Tat nicht zu beseitigen vermag.

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Dieser Verfahrensmangel führt zu einer Einstellung nach § 206 a StPO."

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Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

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Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass die im Hauptverhandlungstermin vom

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18. Oktober 2006 hinsichtlich eines der beiden angeklagten Diebstähle erfolgte

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- erneute - Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO aus den vorstehend genannten Gründen auch insoweit eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO, wobei es dem Senat nicht angezeigt erschien, von Absatz 3 Nr. 2 dieser Vorschrift Gebrauch zu machen.