Pauschgebühr nach RVG für Pflichtverteidiger teilweise bewilligt
KI-Zusammenfassung
Der Pflichtverteidiger beantragt statt seiner gesetzlichen Gebühren eine Pauschgebühr von 1.000 €. Das OLG bewilligt eine Pauschalvergütung in Höhe von 450 €, da die Tätigkeit wegen besonderer Schwierigkeit und besonderem Umfang nach § 51 Abs. 1 RVG außergewöhnlich war. Ein weitergehender Antrag wird abgelehnt; bereits erhaltene Zahlungen und Umsatzsteuer sind noch zu prüfen.
Ausgang: Antrag auf Pauschgebühr teilweise stattgegeben: Pauschalvergütung von 450 € bewilligt, weitergehender Antrag abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG können auch solche gesetzlichen Gebühren berücksichtigt werden, auf die der Anwalt verzichtet hat und die er damit nicht geltend machen kann.
Ein Verzicht des Pflichtverteidigers auf einzelne gesetzliche Gebühren schließt nicht aus, dass die dem Grunde nach zustehenden höheren Gebühren bei der Prüfung der Berechtigung und Höhe einer Pauschgebühr Berücksichtigung finden.
Eine Pauschgebühr ist zu gewähren, wenn die Verteidigertätigkeit außergewöhnlich, insbesondere sowohl besonders schwierig als auch besonders umfangreich, war; hierbei kann die Pauschalvergütung niedriger als beantragt festgesetzt werden.
Die Gewährung einer Pauschgebühr kann der gesetzlichen Vergütung vorgehen, wenn dem Anwalt die Verweisung auf die allein gesetzlich zustehenden Gebühren nicht mehr zumutbar ist; über Umsatzsteuer und bereits erhaltene Zahlungen ist im Festsetzungsverfahren zu entscheiden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dorsten, 23 Ds 129/07
Tenor
Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren eine Pausch-gebühr in Höhe von insgesamt 450,- € (i.W.: vierhundertfünfzig Euro) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren eine Pauschgebühr, die er mit
1.000,- € beziffert hat.
Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 15. Juli 2009 dem Grunde nach ablehnend Stellung genommen. Dabei hat er den Tätigkeitsumfang des Antragstellers zutreffend dargestellt, so dass insoweit wie auch hinsichtlich der dem Antragsteller zustehenden gesetzlichen Gebühren auf diese dem Antragsteller bekannte Stellungnahme Bezug genommen werden kann.
Zutreffend hat der Vertreter der Staatskasse unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47 darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller aufgrund seiner Zusicherung, dass bei dem von ihm und dem Mandanten im Oktober 2007 erstrebten Wechsel der Pflichtverteidigerbestellung dadurch keine Mehrkosten bzw. doppelte Kosten entstehen. Entsprechend ist die Pflichtverteidigerbestellung des Antrag-stellers durch Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Oktober 2007 unter Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers mit der Maßgabe erfolgt, dass keine doppelten Kosten entstehen. Da dem Antragsteller somit die von dem früheren Pflichtver-teidiger geltend gemachten und zu dessen Gunsten festgesetzten Gebühren nach Nr. 4100 und Nr. 4106 VV RVG (132,- € und 112,- €)aufgrund seines Verzichts nicht zustehen bzw. er sie nicht geltend machen kann, beträgt die von ihm allein zu beanspruchende Gebühr nach Nr. 4108 VV RVG 184,- €. Lediglich dieser Betrag (zuzüglich entsprechender Mehrwertsteuer) ist daher auch im Kostenfestsetzungs-beschluss des Amtsgerichts vom 28. Mai 2008 festgesetzt worden.
Der Verzicht auf höhere gesetzliche Gebühren schließt jedoch nicht aus, dass diese ihm dem Grunde nach zustehenden, aber aufgrund des Verzichts nicht zu beanspruchenden Gebühren bei der Bemessung einer Pauschgebühr und deren Berechtigung gleichwohl Berücksichtigung finden können.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet der Senat das Verfahren für den Antragsteller im Hinblick auf die außergewöhnliche Inanspruchnahme wegen der besonders schwierigen Persönlichkeit des Mandanten für sowohl besonders schwierig als auch besonders umfangreich i.S.d. § 51 Abs. 1 RVG. Der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse lässt sich im Übrigen auch entnehmen, dass er einer solchen Einschätzung nicht grundsätzlich widersprechen möchte.
Insgesamt wäre es für den Antragsteller auch nicht mehr zumutbar, ihn auf die gesetzlichen bzw. im vorliegenden Fall auf die allein von ihm zu beanspruchenden Gebühren zu verweisen.
Demgemäß war dem Antragsteller eine Pauschgebühr zu bewilligen.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles hält der Senat eine solche in Höhe von 450,- € für angemessen aber auch ausreichend.
Demgemäß war der weitergehende Antrag, der sogar die Höchstgebühren eines Wahlverteidigers noch übersteigt, abzulehnen.
Über die Mehrwertsteuer wird im anschließenden Festsetzungsverfahren durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts zu entscheiden sein.
Dabei wird auch zu prüfen sein, in welcher Höhe der Antragsteller bereits Zahlungen des früheren Mandanten erhalten hat (vgl. die an diesen gerichtete Kostennote vom 24. September 2008, Bl. 273 f d. A.).