Bewilligung von Pauschgebühren nach §51 Abs.1 RVG in Schwurgerichtsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Nebenklägeranwalte beantragten Pauschgebühren (45.000 € bzw. 48.000 €) für ihre Verteidigungstätigkeit; das OLG bewilligte stattdessen Pauschbeträge von 15.000 € und 16.000 €. Das Gericht erachtete die Tätigkeit wegen der Tötung eines Säuglings, des hohen Beratungs- und Haftbesuchsaufwands sowie der Revisionsvertretung als bereits besonders schwierig und umfangreich i.S.v. §51 Abs.1 RVG. Überhöhte, das Doppelte der Höchstgebühren überschreitende Anträge wurden abgelehnt.
Ausgang: Anträge auf Pauschgebühren teilweise stattgegeben: Pauschalen in Höhe von 15.000 € und 16.000 € bewilligt, weitergehende überhöhte Forderungen abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
§51 Abs.1 RVG berechtigt zur Bewilligung einer Pauschgebühr, wenn die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall wegen besonderer Schwierigkeit oder Umfang über das Übliche hinausgeht.
Bei der Prüfung nach §51 Abs.1 RVG sind konkrete Umstände wie Schwere der Tat, besonderer Beratungsaufwand, Anzahl und Umfang von Haftbesuchen sowie zusätzliche Tätigkeit (z.B. Revisionsvertretung) zu berücksichtigen.
Die Einschätzung des Vorsitzenden einer Strafkammer ist zwar gewichtiger Anhaltspunkt, aber nicht bindend; das Gericht kann bei eigener Gesamtwürdigung die Voraussetzungen des §51 Abs.1 RVG bejahen.
Wird eine Pauschgebühr für die gesamte anwaltliche Tätigkeit bewilligt, ist es nicht erforderlich, die durch die Pauschalbewilligung ersetzten einzelnen Gebühren im Tenor gesondert aufzuführen.
Offensichtlich überhöhte Vergütungsanträge, die das angemessene Maß erheblich überschreiten, sind als nahezu maßlos abzulehnen und zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 7 Ks 30 Js 227/05
Tenor
Den Antragstellern werden Pauschgebühren bewilligt, und zwar
1.
Rechtsanwalt N anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von insgesamt 9.913,- € in Höhe von 15.000,- € (i.W.: fünfzehntausend Euro) und
2.
Rechtsanwalt T anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von insgesamt 10.989,- € in Höhe von 16.000,- € (i.W.: sechzehntausend Euro).
Die weitergehenden Anträge werden abgelehnt.
Gründe
Die Antragsteller begehren mit näheren Begründungen, auf die Bezug genommen wird, für ihre Tätigkeit im vorliegenden Verfahren jeweils eine Pauschgebühr, die Rechtsanwalt N mit 45.000, € und Rechtsanwalt T mit 48.000,- € beziffert hat.
Zu diesen Anträgen hat der Vertreter der Staatskasse jeweils unter dem 29. Februar 2008 im Ergebnis ablehnend Stellung genommen.
Der Einschätzung des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer, das Verfahren habe für die Antragsteller weder tatsächlich noch rechtlich besondere Schwierigkeiten geboten, hat er nicht widersprochen. Andererseits erachtet er das Verfahren für beide Antragsteller bei einer Gesamtwürdigung bereits für besonders umfangreich, hält aber die gesetzlichen Gebühren, die den Antragstellern zustehen, nicht für unzumutbar.
Auf diese dem jeweiligen Antragsteller bekannt gegebenen ausführlichen Stellungnahmen, in denen der Tätigkeitsumfang und die den Antragstellern zustehenden gesetzlichen Gebühren zutreffend dargelegt worden sind, wird Bezug genommen.
Auch wenn wegen der Sachnähe der Einschätzung eines Gerichtsvorsitzenden in der Regel gefolgt werden kann, erachtet der Senat vorliegend die Tätigkeit der Antragsteller gleichwohl für bereits besonders schwierig i.S.d. § 51 Abs. 1 RVG. Die den Angeklagten zur Last gelegte Tötung eines Säuglings bot nach Auffassung des Senats auch innerhalb der vor einem Schwurgericht verhandelten Sachen Schwierigkeiten, die bereits den Grad des "Besonderen" i.S.d. genannten Vorschrift erreicht haben. Insbesondere im Hinblick auf die besonders zeitintensive Beratung der noch sehr jungen Mandanten, die in der Anzahl der Haftbesuche durch die Antragsteller dargestellt und belegt worden ist, war das Verfahren trotz der relativ geringen Durchschnittsdauer der einzelnen Hauptverhandlungstermine darüber hinaus auch bereits als besonders umfangreich anzusehen.
Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass wie auch bereits vor Inkrafttreten des RVG für eine Pflichtverteidigertätigkeit in einem Schwurgerichtsverfahren gegenüber einem Verfahren vor einer allgemeinen Strafkammer erheblich höhere gesetzliche Gebühren entstehen, erachtet es der Senat in Anbetracht der Gesamtumstände für beide Antragsteller für nicht mehr zumutbar, sie ausschließlich auf die gesetzlichen Gebühren zu verweisen. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Erwiderung der Antragsteller in ihren Schriftsätzen vom 7. April 2008 auf die ihnen bekannt gegebene Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse.
Damit liegen bei beiden Antragstellern die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG vor.
Bei der Bemessung der Höhe der demgemäß zu bewilligenden Pauschgebühren hat der Senat alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, wie sie auch der Vertreter der Staatskasse bereits in seinen Stellungnahmen dargestellt hat und wie sie von den Antragstellern in ihren Anträgen bzw. in ihren Schriftsätzen vom 7. April 2008 mitgeteilt worden sind.
Danach erschien für Rechtsanwalt N eine Pauschgebühr von insgesamt 15.000,- € und für Rechtsanwalt T eine solche in Höhe von 16.000,- € angemessen aber auch ausreichend, so dass sie in dieser Höhe festzusetzen waren.
Die unterschiedliche Höhe der Pauschgebühren rechtfertigt sich zum einen aus den ihnen in unterschiedlicher Höhe zustehenden gesetzlichen Gebühren, zum anderen aber auch daraus, dass Rechtsanwalt T darüber hinaus auch im Revisions-verfahren tätig war.
Da die Antragsteller für ihre gesamte Tätigkeit und nicht nur für einzelne Verfahrensabschnitte eine Pauschgebühr geltend gemacht haben und sich somit die Bewilligung einer Pauschgebühr auch nicht auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkt, waren die einzelnen Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, auch nicht im Einzelnen und im Tenor des Beschlusses aufzuführen.
Demgemäß waren die über die bewilligten Pauschgebühren hinausgehenden Anträge der Antragsteller, mit denen sie sogar mehr als das Doppelte der Wahlverteidigerhöchstgebühren beantragt haben, als nahezu maßlos übersetzt anzusehen und abzulehnen. Auch insoweit kann auf die Stellungnahmen des Vertreters der Staatskasse, der für den Fall einer Bewilligung auf diesen Umstand hingewiesen hat, Bezug genommen werden.