Revision verworfen; Kostenentscheidung geändert; StrEG-Entschädigung wegen Verschweigen versagt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen BtM-Besitzes sowie sofortige Beschwerden gegen Kostenentscheidung und die Versagung einer StrEG-Entschädigung ein. Das OLG verwarf die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet. Die Kostenentscheidung wurde auf die Beschwerde geändert, weil die Berufung insgesamt als voller Erfolg zu werten war, sodass die Kosten und notwendigen Auslagen des Berufungsverfahrens insoweit der Landeskasse auferlegt wurden. Die Beschwerde gegen die Entschädigungsversagung blieb erfolglos, da der Angeklagte durch vorsätzliches Verschweigen wesentlicher entlastender Umstände die Strafverfolgungsmaßnahmen mitveranlasst hatte (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG).
Ausgang: Revision als offensichtlich unbegründet verworfen; Kostenbeschwerde erfolgreich (Abänderung zugunsten des Angeklagten); StrEG-Beschwerde als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn die materiell-rechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn die amtsgerichtlichen Feststellungen keine ausreichende Grundlage für den Schuldspruch bieten.
Ein voller Erfolg eines (beschränkten) Rechtsmittels kann auch dann vorliegen, wenn zwar der Schuldspruch Bestand hat, die Strafe jedoch in erheblichem Maße herabgesetzt wird; die Kostenfolge richtet sich dann nach § 473 Abs. 3 StPO.
§ 473 Abs. 3 StPO ist auch anzuwenden, wenn eine zunächst unbeschränkte Rechtsmitteleinlegung allein deshalb erforderlich war, weil eine Rechtsmittelbeschränkung aus nicht vom Angeklagten zu vertretenden Rechtsgründen unwirksam gewesen wäre; vermeidbare Kosten entstehen dadurch nicht.
Eine Entschädigung nach dem StrEG kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG versagt werden, wenn der Beschuldigte bei Einlassung vorsätzlich wesentliche entlastende Umstände verschweigt und dadurch Strafverfolgungsmaßnahmen schuldhaft mitverursacht.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 30 Ns 197/12
Tenor
1.
Die Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.
2.
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zwar die Kosten des Verfahrens trägt, soweit er verurteilt worden ist, jedoch die insoweit entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Angeklagten in vollem Umfang der Landeskasse zur Last fallen.
Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, bleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts, wonach die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last fallen.
Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
3.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung der Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte einschließlich der ihm entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde im vorliegenden Verfahren am 11. September 2011 vorläufig festgenommen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft Essen am selben Tag dem Haftrichter des Amtsgerichts Gelsenkirchen vorgeführt. Das Amtsgericht Gelsenkirchen (8 Gs 399/11) ordnete am 11. September 2011 die Untersuchungshaft gegen den Angeklagten an. In dem Haftbefehl wurde ihm vorgeworfen, in der Nacht vom 9. September 2011 auf den 10. September 2011 in Gelsenkirchen in drei Fällen eine andere Person mit Gewalt genötigt zu haben, sexuelle Handlungen seinerseits an sich zu dulden, wobei er mit dem Opfer zugleich den Beischlaf vollzog. Die Untersuchungshaft wurde zunächst in dem Zeitraum vom 11. September 2011 bis zum 7. Oktober 2011 vollstreckt. Unter dem 7. Oktober 2011 setzte das Amtsgericht Gelsenkirchen den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug, bevor es den Haftbefehl am 31. Januar 2012 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Essen insgesamt aufhob.
Auf der Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Essen vom 11. September 2011 (44 Gs 3279/11) wurde am selben Tag die Wohnung des Angeklagten durchsucht. Im Rahmen der Durchsuchung wurde bei dem Angeklagten ein Bubble mit 0,32 g Kokain sichergestellt.
Die Staatsanwaltschaft Essen erhob unter dem 3. August 2012 gegen den Angeklagten Anklage, die am 11. September 2012 durch das Amtsgericht Gelsenkirchen zur Hauptverhandlung zugelassen wurde.
Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat den Angeklagten am 12. Dezember 2012 wegen Vergewaltigung in drei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Einzelstrafe für den Besitz von Betäubungsmitteln hat das Amtsgericht Gelsenkirchen hierbei mit vier Monaten Freiheitsstrafe bemessen. Zudem hat das Amtsgericht Gelsenkirchen am selben Tage einen neuen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen und verkündet. Auf die Haftbeschwerde des Angeklagten hat das Landgericht Essen den Haftbefehl mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Die Untersuchungshaft wurde in der Zeit vom 12. Dezember 2012 bis zum 21. Dezember 2012 vollstreckt.
Auf die Berufung des Angeklagten, die er im Rahmen des Plädoyers seines Verteidigers am 17. Mai 2013 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, soweit er wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, hat das Landgericht Essen mit Urteil vom 17. Mai 2013 das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen aufgehoben, den Angeklagten hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung in drei Fällen freigesprochen und ihn wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 20,- € verurteilt. Den Antrag des Angeklagten, ihn für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen, hat das Landgericht Essen zurückgewiesen. Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hat das Landgericht Essen ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt, jedoch die Berufungsgebühr um 2/3 ermäßigt und in diesem Umfang die dem Angeklagten im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt. Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, hat das Landgericht die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten insgesamt der Landeskasse auferlegt. Schließlich hat das Landgericht Essen mit der Urteilsverkündung am 17. Mai 2013 den Haftbefehl des Amtsgerichts Essen aufgehoben.
Der Angeklagte hat gegen das vorgenannte Urteil Revision eingelegt, soweit er verurteilt worden ist. Die Revision hat er in allgemeiner Form mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Soweit das Urteil angefochten worden ist, hat der Angeklagte zugleich sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts eingelegt. Schließlich hat er sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen eingelegt. Die sofortigen Beschwerden sind nicht näher ausgeführt worden.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beanträgt,
a) die Revision des Angeklagten gem. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen,
b) das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Mai 2013 dahin abzuändern, dass die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden, jedoch mit Ausnahme derjenigen Kosten und Auslagen, die bei anfänglicher Beschränkung der Berufung nicht entstanden wären,
c) die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet und hat daher keinen Erfolg.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts ist zulässig und begründet, während die sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet ist.
1.
Die rechtzeitig eingelegte und frist- und formgerecht begründete Revision ist zulässig, jedoch offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Zutreffend hat das Landgericht Essen die Unwirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich des Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln festgestellt, da die ursprünglichen Feststellungen des Amtsgerichts Gelsenkirchen gleich in mehrfacher Hinsicht keine ausreichende Grundlage für den Schuldspruch geboten haben. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen hingegen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG. Das Landgericht ist zutreffend von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen, weil ein Fall i.S.d. § 29 Abs. 5 BtMG mit zutreffender Begründung verneint worden ist. Da auch die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts einer rechtlichen Nachprüfung Stand halten, ist die Revision im Ergebnis als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Die diesbezügliche Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
2.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts ist gemäß § 464 Abs. 3 StPO statthaft und auch innerhalb der Wochenfrist des § 311 StPO eingelegt worden. Sie ist auch begründet.
Denn das vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Berufung hatte vollen Erfolg. Vom Vorwurf der Vergewaltigung in drei Fällen ist er freigesprochen worden. Hinsichtlich des Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln ist zwar die Verurteilung durch das Amtsgericht im Schuldspruch bestätigt worden, jedoch hat das Landgericht die Strafe in ganz erheblichem Maße herabgesetzt, indem der Angeklagte statt zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten lediglich zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen verurteilt worden ist. In der erheblichen Herabsetzung der Strafe liegt ein voller Erfolg des beschränkten Rechtsmittels (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 473 Rdnr. 21).
Die Regelung des § 473 Abs. 3 StPO ist auch dann anzuwenden, wenn eine Rechtsmittelbeschränkung – wie hier – aus Rechtsgründen, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat, nicht möglich gewesen ist (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 473 Rdnr. 22). Da eine beschränkte Rechtsmitteleinlegung im vorliegenden Fall wegen der unzureichenden Tatsachenfeststellung des Amtsgerichts von vornherein unwirksam gewesen wäre, sind durch die zunächst unbeschränkte Rechtsmitteleinlegung (wegen des Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln) keine vermeidbaren Kosten entstanden.
Da die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in vollem Umfang Erfolg hat, hat die Landeskasse die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens entsprechend § 467 StPO zu tragen.
3.
Die gemäß § 9 Abs. 2 StrEG statthafte sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. Septem-ber 2013 Folgendes ausgeführt:
„Das Landgericht Essen hat zutreffend die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG angenommen. Nach dieser Bestimmung kann die Entschädigung ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Angeklagte die Strafverfolgungsmaßnahmen dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat. Zur Versagung der Entschädigungspflicht genügt es allerdings nicht, dass sich der Angeklagte durch sein Aussageverhalten irgendwie verdächtig gemacht hat. Vielmehr muss er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen haben. Außerdem muss das zur vollständigen oder teilweisen Versagung der Entschädigung führende Aussage- bzw. Einlassungsverhalten dem Angeklagten zuzurechnen sein; er muss den Vollzug der Strafverfolgungsmaßnahme schuldhaft, also vorsätzlich, grob fahrlässig oder fahrlässig im Sinne des Verschuldensbegriffs des Bürgerlichen Gesetzbuches zumindest mit verursacht haben (zu vgl. Meyer, StrEG, 8. Auflg., § 6 Rdn. 9 ff).
So ist es hier. Der Angeklagte hat Umstände nicht angegeben und Zeugen nicht preisgegeben, die in wesentlichen Punkten die Aussage der Zeugin X hätten widerlegen können. Dies hat er – wie er selbst zugab – vorsätzlich getan.
Die Rechtsgemeinschaft kann indes erwarten, dass der Angeklagte, der aus freier Entschließung von seinem Aussageverweigerungsrecht keinen Gebrauch macht, eine rückhaltlose Offenheit an den Tag legt und nicht mit Teilwahrheiten taktiert, die seine Glaubwürdigkeit insgesamt anzweifeln lassen. Zutreffend ist die Strafkammer insoweit davon ausgegangen, dass bei vollständiger Offenbarung des Ablaufs des Geschehens in der Tatnacht es trotz der Aussage der Geschädigten X nicht zum Vollzug der Untersuchungshaft gekommen wäre. Die Ermessensentscheidung des Landgerichts Essen ist daher nicht zu beanstanden und der sofortigen Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Für die Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten kann eine Entschädigung bereits nicht verlangt werden, da diese letztlich zum Auffinden der Betäubungsmittel geführt hat, die Grundlage der späteren Verurteilung waren.“
Den vorstehenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie vollumfänglich zum Gegenstand seiner Entscheidung. Auch aus Sicht des Senats hat der Angeklagte wesentliche entlastende Umstände verschwiegen, indem er erst im Rahmen der Berufungshauptverhandlung zwei Zeugen namentlich benannt hat, die bestätigen konnten, dass sich der Angeklagte - entgegen der Darstellung der Nebenklägerin - gerade nicht während der gesamten Nacht vom 9. September 2011 auf den 10. September 2011 in seiner Wohnung befunden hat.
Soweit diese sofortige Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 StPO.