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Oberlandesgericht Hamm·5 RVs 81/22·19.09.2022

Revision gegen Erziehungsmaßregel: Umgehung des § 55 Abs. 1 JGG

StrafrechtJugendstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Sprungrevision gegen ein jugendrichterliches Urteil ein, das wegen Diebstahls eine Erziehungsmaßregel (Freizeitarrest) verhängte. Das Gericht prüfte, ob die Revisionsbegründung als Angriffsziel zulässig konkretisiert wurde oder lediglich die Sanktion angegriffen wird. Das OLG Hamm verwarf die Revision als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO) wegen Umgehung von § 55 Abs. 1 S. 1 JGG und sah von einer Kostenaufhebung ab.

Ausgang: Revision gegen jugendrichterliches Urteil als unzulässig verworfen wegen Umgehung des § 55 Abs. 1 JGG

Abstrakte Rechtssätze

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Richtet sich eine Revision gegen ein jugendrichterliches Urteil, das ausschließlich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel enthält, liegt bei in der Hauptsache geständigem Angeklagten eine Umgehung des § 55 Abs. 1 S. 1 JGG vor, wenn die Begründung in Wahrheit nur den Rechtsfolgenausspruch angreift.

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Die Revisionsbegründung muss das Angriffsziel so eindeutig formulieren, dass die Verfolgung eines unzulässigen Ziels ausgeschlossen ist; bloße Aufhebungsanträge genügen dafür nicht.

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Die schlichte und allgemeine Rüge des Schuldspruchs genügt nicht, wenn die tragenden Feststellungen auf der geständigen Einlassung beruhen und die weiteren Ausführungen erkennen lassen, dass tatsächlich nur die Sanktion beanstandet wird.

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Einzelausführungen, die erkennen lassen, dass die Rüge nur vordergründig erhoben wird, können die Revision insgesamt unzulässig machen; bei Zweifel ist zugunsten der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht zu entscheiden, sondern zu Lasten des Revisionsführers.

Relevante Normen
§ JGG § 55 Abs. 1§ StPO § 344 Abs. 1§ 55 Abs. 1 S. 1 JGG§ 349 Abs. 1 StPO§ 74 JGG§ 5 Abs. 2 JGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Gladbeck, 8 Ds 53/22

Leitsatz

Richtet sich eine Revision gegen ein jugendrichterliches Urteil, welches allein Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel enthält, so kann bei einem vor dem Tatrichter geständigen Angeklagten eine Umgehung von § 55 Abs. 1 S. 1 JGG vorliegen, wenn in der Revisionsbegründung zwar ausdrücklich der Schuldspruch (ohne nähere Begründung) angegriffen wird, die weiteren Ausführungen in der Revisionsbegründung aber zeigen, dass lediglich der Rechtsfolgenausspruch beanstandet wird.

Tenor

Die Revision wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht Gladbeck - Jugendrichter - hat den Angeklagten mit angefochtenem Urteil des Diebstahls schuldig gesprochen und gegen ihn einen „Freizeitarrest von einer Freizeit“ verhängt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Sprungrevision und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendabteilung des Amtsgerichts Gladbeck zurückzuverweisen; als Begründung wird angeführt:

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Im Folgenden wird die Sachrüge näher ausgeführt und beanstandet, dass die auferlegte Sanktion unverhältnismäßig sei. Es werde verkannt, dass dem Gericht in Jugendstrafsachen ein ganzer Kanon von Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehe; eine freiheitsentziehende Maßnahme könne dabei immer nur die Ultima Ratio sein. Es sei bei der Wahl der Sanktion zu Unrecht missachtet worden, dass für den Angeklagten bzgl. berücksichtigter eingestellter früherer Verfahren die Unschuldsvermutung streite.

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Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift beantragt, die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

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II.

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Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, da der Angeklagte es entgegen § 344 Abs. 1 StPO versäumt hat, ein unter Berücksichtigung von § 55 Abs. 1 S. 1 JGG zulässiges Angriffsziel eindeutig zu formulieren.

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1)

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In der Revisionsbegründung muss das Ziel der Anfechtung so eindeutig mitgeteilt werden, dass die Verfolgung eines unzulässigen Ziels ausgeschlossen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 07.02.2017, Az. 5 RVs 6/17 = BeckRS 2017, 107728). Besteht die Möglichkeit – wie vorliegend –, dass der Revisionsführer sich lediglich gegen die Auswahl und den Umfang von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln wendet, führt dies zur Unzulässigkeit, wobei Zweifel zulasten des Revisionsführers gehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2013, Az. 1 StR 278/13 = NStZ 2013, 659; OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2021, Az. 4 RVs 124/21, juris). Die erforderliche eindeutige Angabe des Angriffsziels soll eine Umgehung der Vorschrift des § 55 Abs. 1 S. 1 JGG verhindern und damit dem Willen des Gesetzgebers – der Beschleunigung des Jugendstrafverfahrens im Hinblick auf die erzieherische Wirkung von Entscheidungen – ausreichend Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.07.2007, Az. 2 BvR 1824/06).

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2)

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Den vorgenannten Anforderungen an eine Revisionsbegründung bei einem gegen ein in den Anwendungsbereich von § 55 Abs. 1 S. 1 JGG fallendes Rechtsmittel genügt der Schriftsatz vom 24.06.2022 trotz des umfassenden Aufhebungsantrages sowie der ausdrücklichen Rüge des Schuldspruchs nicht, da er lediglich auf eine Umgehung der Vorschrift ausgerichtet ist; im Einzelnen:

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a)

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Allein ein umfassend gestellter Aufhebungsantrag gibt keinen ausreichenden Aufschluss in Bezug auf das Anfechtungsziel (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10.10.2000, Az. 33 Ss 92/00 = NStZ-RR 2001, 121). § 55 Abs. 1 S. 1 JGG kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein Urteil zwar vordergründig zur vollen Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht gestellt wird, allerdings tatsächlich nur Angriffe gegen die Strafzumessung ausgeführt werden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2016, Az. 1 OLG 8 Ss 49/16 = BeckRS 2016, 9474). So verhält es sich hier; die ausgeführte Revisionsbegründung richtet sich ausschließlich gegen die verhängte Sanktion bzw. die Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 2 JGG und 13 Abs. 1 JGG.

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b)

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Infolge der erhöhten Anforderungen an die Konkretisierung des Angriffsziels reicht es auch nicht aus, schlicht den Schuldspruch – allgemein - anzufechten (vgl. MüKo/Kaspar, 1. Auflage 2018, § 55, Rn. 69). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – die den Schuldspruch tragenden Feststellungen auf der geständigen Einlassung des revidierenden Angeklagten beruhen, was der Senat – obwohl außerhalb der Revisionsbegründung liegend – zur Klärung der Eindeutigkeit des Ziels des Rechtsmittels berücksichtigen durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2013, Az. 1 StR 278/13 = NStZ 2013, 659) ; bei einer derartigen Sachlage bedarf es einer Klarstellung, inwieweit der Schuldspruch angefochten wird (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 10.10.2000, Az. 33 Ss 92/00 = NStZ-RR 2001, 121).

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c)

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Selbst wenn man aber davon ausginge, dass bereits die ausdrückliche Rüge des Schuldspruchs seitens des Angeklagten den Anforderungen an § 344 Abs. 1 StPO i.V.m. § 55 Abs. 1 JGG genügte, würden die Einzelausführungen in der Revisionsbegründungsschrift vom 24.06.2022 die Revision insgesamt unzulässig machen, da sich daraus unzweifelhaft ergibt, dass der Angeklagte lediglich den Rechtsfolgenausspruch angreifen will.

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Für den Fall, dass der Revisionsführer in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung sondern die Beweiswürdigung beanstanden will und sich dieser Schluss aus den Einzelausführungen der Revisionsbegründung ziehen lässt, ist allgemein anerkannt, dass Einzelausführungen zur Sachrüge die Revision insgesamt unzulässig machen können (vgl. Meyer/Goßner, 65. Auflage, § 344, Rn. 19 m.w.N. zur höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung lässt sich – wegen der Vergleichbarkeit des Sachverhalts – auch auf die vorliegende Konstellation übertragen, bei der sich anhand der Einzelausführungen ergibt, dass die Rüge des Schuldspruchs lediglich vordergründig und unter Umgehung von § 55 Abs. 1 S. 1 JGG erhoben wird, während das Angriffsziel der Revision tatsächlich auf die – unzulässige – Beanstandung der Sanktion gerichtet ist.

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3)

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Eine Konstellation, in der eine Umgehung der Vorschrift des § 55 Abs. 1 S. 1 JGG nicht angenommen werden kann, etwa weil aufgrund weiterer Ausführungen erkennbar wird, dass tatsächlich konkrete Rechtsfehler des Schuldspruchs beanstandet werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.04.2020, Az. 4 RVs 45/20), liegt nicht vor.