Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·5 RVs 80/15·10.08.2015

Revision verworfen: Strafzumessung und negative Prognose (§56 StGB) bestätigt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessung/StrafvollstreckungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten ein. Streitpunkt war die Strafzumessung und die vom Landgericht getroffene negative Prognose nach §56 StGB. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Kammer Vorstrafen, einen gescheiterten Bewährungsversuch sowie die Gefährlichkeit der Tat berücksichtigt und somit keinen Rechtsfehler begangen hat. Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Überprüfung von Strafzumessung und negativer Prognose nach §56 StGB ergibt keinen Rechtsfehler

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung nach §46 StGB dürfen die Anzahl der Opfer und die Unbeherrschbarkeit der von dem Täter heraufbeschworenen Gefahrenlage strafschärfend berücksichtigt werden, auch wenn der Tatbestand gegenüber einem einzelnen Opfer verwirklicht werden kann.

2

Eine negative Prognose im Sinne des §56 Abs.1,2 StGB kann durch zahlreiche, insbesondere einschlägige Vorverurteilungen und das Scheitern einer zuvor verhängten Bewährungsstrafe gerechtfertigt werden.

3

Bei der Prognoseentscheidung sind positive persönliche Umstände (z. B. schulische/berufliche Entwicklung, familiäre Verhältnisse) zu würdigen; deren Würdigung schließt eine tragfähige negative Prognose nicht aus, wenn die Kammer entsprechende Aspekte berücksichtigt und begründet.

4

Ist bereits rechtsfehlerfrei zu verneinen, dass die Voraussetzungen des §56 Abs.1 StGB vorliegen, bedarf die gesonderte Prüfung der Frage einer Anordnung der Vollstreckung nach §56 Abs.3 StGB keiner Entscheidung.

Relevante Normen
§ 46, 56 StGB§ 46 Abs. 3 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 56 Abs. 1 StGB§ 56 Abs. 2 StGB§ 56 Abs. 3 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 31 Ns 213/14

Leitsatz

Zur revisionsrechtlichen Überprüfung der Strafzumessung und einer "negativen" Prognose nach § 56 Abs. 1, 2 StGB bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Der Senat nimmt ergänzend Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. Juni 2015. Auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung des Angeklagten mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 14. Juli 2015 ist kein anderes Ergebnis gerechtfertigt.

3

Ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB liegt nicht vor. Da der Straftatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch nur gegenüber einem einzelnen Opfer verwirklicht werden kann, war das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung nach § 46 StGB nicht daran gehindert, die nicht unerhebliche Zahl der Opfer der hier abgeurteilten Straftat sowie auch die Unbeherrschbarkeit der vom Angeklagten heraufbeschworenen Gefahrenlage strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. auch Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 46 Rdnr. 19).

4

Auch die Ausführungen zu § 56 Abs. 1, 2 StGB sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die negative Prognose mit vertretbarer Begründung namentlich auf die zahlreichen, teils auch einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten gestützt. Der Angeklagte hat sich selbst von einer kurz zuvor gegen ihn verhängten Bewährungsstrafe (Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 13. Juni 2012, Az. 60 Ds 609 Js 44603/11) nicht von der Begehung der hier abgeurteilten Straftat abhalten lassen. Die von der Revision vorgetragenen Umstände in der Person des Angeklagten, insbesondere auch die Auswirkungen einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe auf die berufliche Zukunft des Angeklagten, sind sicherlich von Gewicht, gleichwohl bleibt die von der Kammer getroffene Prognoseentscheidung rechtsfehlerfrei. Da der – auch angesichts der familiären Verhältnisse – bislang positive Verlauf der Schul- und Berufsausbildung des Angeklagten einschließlich des angestrebten Studienabschlusses ausdrücklich in den Feststellungen zur Person des Angeklagten hervorgehoben worden ist, kann sicher angenommen werden, dass die hiermit zusammenhängenden Gesichtspunkte vom Landgericht auch bei der Entscheidung nach § 56 StGB berücksichtigt worden sind. Der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe zentrale Prognosefaktoren unbeachtet gelassen, geht daher fehl.

5

Da das Landgericht bereits die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei verneint hat, musste die Frage, ob im vorliegenden Fall die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB) – wofür gleich mehrere Umstände des Einzelfalls und auch der Gedanke der Abschreckung möglicher anderer Täter sprechen –, nicht beantwortet werden.