Rechtzeitige Berichtigung der Urteilsformel bei Tenorierungsversehen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Sprungrevision gegen ein Schöffengerichts-Urteil ein, in dem die Vorsitzende nach Verlesung des Tenors irrtümlich die Strafaussetzung zur Bewährung verkündet und diese später während der Urteilsbegründung gestrichen hatte. Das OLG Hamm verwirft die Revision als offensichtlich unbegründet, weil die Berichtigung noch vor Abschluss der Urteilsverkündung erfolgte und aus den Urteilsgründen eindeutig hervorging, was das Gericht gewollt hatte. Eine erneute förmliche Verlesung der berichtigten Formel war nicht erforderlich, da kein Verteidigernachteil erkennbar war.
Ausgang: Sprungrevision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen; Berichtigung der Urteilsformel rechtzeitig und ohne Rechtsfehler
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung einer Urteilsformel wegen offensichtlicher Unrichtigkeit ist zulässig, wenn aus den verlesenen Urteilsgründen und sonstigen Umständen eindeutig hervorgeht, was das Gericht tatsächlich gewollt hat.
Die Urteilsverkündung ist mit dem letzten Wort der mündlichen Bekanntgabe der Urteilsgründe abgeschlossen; bis dahin sind Berichtigungen möglich.
Auch Aussagen zur Strafaussetzung zur Bewährung können ausnahmsweise berichtigt werden, wenn die Gesamtdarstellung (z. B. verwendete Strafvorschriften, Gründe) den Verlesungsfehler klar erkennen lässt.
Das Unterlassen einer erneuten förmlichen Verlesung der berichtigten Urteilsformel macht die Entscheidung nur dann revisibel, wenn nicht für alle Verfahrensbeteiligten eindeutig erkennbar war, welche Entscheidung das Gericht getroffen hat.
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Gladbeck, 6 Ls 39/12
Leitsatz
Zur Rechtzeitigkeit der Berichtigung einer Urteilsformel.
Tenor
Die Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Gladbeck hat gegen den strafrechtlich erheblich vorbelasteten Angeklagten, der seit vielen Jahren drogenabhängig ist, mit Urteil vom 15. Januar 2013 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Diebstahls in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, verhängt. Einer Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG wurde ausweislich des Urteilstenors ausdrücklich zugestimmt. Die Liste der angewendeten Strafvorschriften wurde im verlesenen Tenor wie folgt aufgeführt: „§§ 242, 243 I 3, 22, 23, 25 I, II StGB, 35 BtMG“.
Bei der Verlesung der Urteilsformel hat die Vorsitzende darüber hinaus verkündet, dass die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werde. Im Rahmen der nachfolgenden mündlichen Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe hat die Vorsitzende demgegenüber ausgeführt, dass - und aus welchen Gründen - die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werde.
Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2013 verhält sich hierzu wie folgt:
„Während der Urteilsverkündung wurde darauf hingewiesen, dass die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, da es sich insoweit um ein Tenorierungsversehen handelt.“
Soweit in der handschriftlichen Fassung der verlesenen Urteilsformel (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2013) ursprünglich die Worte „…, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, …“ enthalten waren, wurden diese gemäß handschriftlichem Vermerk der Vorsitzenden „während der mündlichen Urteilsbegründung gestrichen“.
Die Vorsitzende hat im Rahmen einer dienstlichen Äußerung vom 23. März 2013 hierzu Folgendes erklärt:
„Der Verteidiger hatte gegen Ende der mündlichen Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass der Tenor verkündet wurde mit einer Strafaussetzung zur Bewährung. Das hatte ich zuvor nicht bemerkt. Ich habe daraufhin den Tenor korrigiert. Weil ich vor längerem die Frage der Urteilsberichtigung einmal überprüft hatte, habe ich darauf hingewiesen, dass dies meiner Auffassung nach zulässig sei bis zum Ende der mündlichen Urteilsbegründung. Der Verteidiger hat m.E. die Auffassung vertreten, das sei nach Verkündung des Tenors nicht mehr zulässig und bat darum, die Vorgänge zu protokollieren bzw. aktenkundig zu machen.“
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Schöffengerichts form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Sprungrevision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit der Verfahrensrüge wird unter näherer Darlegung ein Verstoß gegen § 268 Abs. 2 StPO geltend gemacht. Der Angeklagte beanstandet zum einen, die mündliche Urteilsverkündung sei bereits abgeschlossen gewesen, als sein Verteidiger die Vorsitzende auf den Widerspruch zwischen der verlesenen Urteilsformel und den mündlich bekannt gegebenen Urteilsgründen hingewiesen habe. Eine Berichtigung der Urteilsformel sei daher nicht mehr möglich gewesen. Zum anderen rügt der Angeklagte, dass keine erneute Verkündung der Urteilsformel erfolgt sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie beschlossen. Zu der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. August 2013 eine Gegenerklärung abgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf deren Inhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Sprungrevision ist unbegründet.
Weder die Rüge der Verletzung formellen Rechts noch die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge verhelfen ihr zum Erfolg.
1.
Die in zulässiger Form (§ 344 Abs. 2 StPO) erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet. Ein Verstoß gegen § 268 Abs. 2 StPO kann nicht festgestellt werden,
a)
Die hier vorgenommene Berichtigung der Urteilsformel des Inhalts, dass die Vorsitzende nach deren Verlesung nachträglich die Worte „deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird“ gestrichen hat, kann nicht mit Erfolg beanstandet werden.
Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Urteilsformel sogar außerhalb der Hauptverhandlung durch Gerichtsbeschluss hätte berichtigt werden können. Zwar gehört die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich nicht zu den zulässigen Inhalten einer Berichtigung der Urteilsformel wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 89, 124, 125; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 268 Rdnr. 11), jedoch drängt sich im vorliegenden Fall ausnahmsweise ein anderes Ergebnis auf. Denn im Rahmen der verlesenen Urteilsformel war von vornherein ausdrücklich die Zustimmung zur Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG erklärt worden. Dieser Teil der Urteilsformel ergibt nur dann Sinn, wenn die Vollstreckung der Strafe nicht bereits gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden war. Hinzu kommt, dass die Vorschrift des § 56 Abs. 1 StGB gerade nicht in der Liste der angewendeten Strafvorschriften aufgeführt war. Im Übrigen ist die mündliche Mitteilung der Urteilsgründe von maßgebender Bedeutung für die Beurteilung, ob es sich um einen Fehler handelt, der für alle Verfahrensbeteiligten klar zutage liegt und sich somit als offensichtliche Unrichtigkeit erweist (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1999, 112, 113). Hier hat die Vorsitzende bei Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe näher ausgeführt, weshalb im Fall des vielfach – auch einschlägig – vorbestraften Angeklagten keinesfalls eine für ihn positive Entscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB getroffen werden konnte. Vor diesem Hintergrund war eindeutig erkennbar, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat. Letzteres stellt die Revision auch nicht in Frage.
Jedenfalls ist die Urteilsformel noch rechtzeitig vor Abschluss der Urteilsverkündung berichtigt worden.
Die Berichtigung der Urteilsformel ist möglich, solange die Urteilsverkündung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BGHSt 25, 333, 336; Meyer-Goßner, a.a.O., § 268 Rdnr. 9). Abgeschlossen ist die Urteilsverkündung mit dem letzten Wort der mündlichen Bekanntgabe der Urteilsgründe (vgl. BGHSt a.a.O.; OLG Hamm, VRS 57, 35, 36; OLG Koblenz, VRS 49, 194, 196).
Zwar trägt der Verteidiger des Angeklagten mit Nachdruck vor, das letzte Wort der Urteilsverkündung sei bereits gesprochen gewesen, als er die Vorsitzende auf den Widerspruch zwischen Urteilsformel und -gründen hingewiesen habe, jedoch gelangt der Senat zu einem anderen Ergebnis. Letzteres folgt allerdings nicht allein aus dem Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2013. Soweit dort protokolliert ist, das Tenorierungsversehen sei „während der Urteilsverkündung“ erfolgt, handelt es sich nicht um eine wesentliche Förmlichkeit des Protokolls, so dass sich die formelle Beweiskraft des Sitzungsprotokolls (§ 274 S. 1 StPO) hierauf nicht erstreckt. Der Senat hat aber im Wege des Freibeweises (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 274 Rdnr. 18) und in freier Beweiswürdigung feststellen können, dass der Hinweis des Verteidigers (und darauf aufbauend die sofortige Berichtigung der Urteilsformel) noch vor Abschluss der Urteilsverkündung erfolgt ist. Der Angeklagte hat keinen tatsächlichen bzw. objektiven Anhaltspunkt für seine Einschätzung, die Urteilsverkündung sei bereits abgeschlossen gewesen, vorgetragen, insbesondere nicht, die Vorsitzende habe beispielsweise bereits mit der Rechtsmittelbelehrung begonnen oder gar die Sitzung geschlossen und die Verfahrensbeteiligten verabschiedet. Vielmehr stützt er seinen Vortrag, die Vorsitzende habe bereits „zu Ende gesprochen“ bzw. sie hätte „keinen weiteren Satz mehr angefügt“, auf die persönliche Einschätzung seines Verteidigers, der „allein aus Gründen der Höflichkeit so lange geschwiegen habe, bis die Vorsitzende ihre Ausführungen beendet habe“. Demgegenüber ergibt sich sowohl aus der dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden vom 23. März 2013, ihrer Verfügung vom 28. Januar 2013 sowie auch der Erklärung der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2013, dass die Urteilsverkündung noch nicht abgeschlossen gewesen ist, als der Verteidiger des Angeklagten den vorbeschriebenen Widerspruch aufgezeigt hat. So hat die Vorsitzende in ihrer Verfügung vom 28. Januar 2013 nachvollziehbar erläutert, sie habe „noch etwas zur Kostenentscheidung ausführen wollen“, weil sie hierzu „zumindest immer eine kurze Erklärung abgebe“. Der Senat hat keinen Grund, an der Richtigkeit der vorgenannten Erklärungen zu zweifeln.
b)
Die Revision kann auch nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass nach stattgefundener Berichtigung die neu gefasste Urteilsformel nicht förmlich verkündet worden ist.
Bereits nach allgemeinem Grundsatz ist es nicht revisibel, wenn die Urteilsformel nicht durch Verlesen der vorher niedergelegten Entscheidung verkündet wird (vgl. OLG Hamm, VRS 60, 206; OLG Düsseldorf, VRS 88, 358; Meyer-Goßner, a.a.O., § 268 Rdnr. 20).
Dies gilt auch, sofern - wie im vorliegenden Fall - zunächst ein Fehler bei der Verlesung der Urteilsformel aufgetreten ist, dieser noch während der Urteilsverkündung korrigiert und es hiernach unterbleibt, die Urteilsformel nochmals, also in der korrigierten Fassung zu verlesen. Auch in diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass allen Verfahrensbeteiligten eindeutig erkennbar war, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat. Letzteres steht hier – wie bereits ausgeführt – außer Frage. Das Vorbringen des Angeklagten, ihm sei nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht bewusst gewesen, „wozu er denn nun verurteilt worden sei“, kann aus Sicht des Senats nicht nachvollzogen werden, zumal selbst sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 22. Januar 2013 ausgeführt hat, es werde „nicht verkannt, dass das Gericht wohl im Ergebnis eine Strafe ausurteilen wollte, die eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung beinhaltet“.
2.
Die auf die allgemeine Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ebenfalls nicht erkennen. Die in sich widerspruchsfreien und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßenden Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung wegen Diebstahls in vier Fällen, wobei es in einem Fall (Vorfall in den Geschäftsräumen der Fa. Q in C am 10. Juli 2012) beim Versuch geblieben ist. Auch der Rechtsfolgenausspruch des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden.
III.
Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.