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Oberlandesgericht Hamm·5 RVs 69/18, 5 Ws 195/18·23.05.2018

Wiedereinsetzung wegen unterbliebener Belehrung nach § 35a S.2 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung, nachdem seine Berufung verworfen worden war. Entscheidend war, ob die fehlende Belehrung nach § 35a S.2 StPO die Versäumung als unverschuldet erscheinen lässt. Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt und gewährte Wiedereinsetzung, weil die Belehrung unterblieben war; das Verwerfungsurteil und die Revision sind gegenstandslos.

Ausgang: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung wegen unterbliebener Belehrung nach § 35a S.2 StPO stattgegeben; Verwerfungsurteil und Revision gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fehlende Belehrung nach § 35a Satz 2 StPO führt dazu, dass die Versäumung der Berufungshauptverhandlung nach §§ 329 Abs. 3, 44 S. 2 StPO als unverschuldet anzusehen ist.

2

§ 329 Abs. 3 StPO gleicht die Versäumung eines Termins der Versäumung einer Frist im Sinne der Wiedereinsetzungsvorschriften gleich, sodass die Maßstäbe des § 44 StPO entsprechend Anwendung finden.

3

Die unterbliebene Belehrung nach § 35a S. 2 StPO berührt nicht die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung nach § 40 Abs. 3 StPO, wirkt aber entscheidungserheblich für die Beurteilung des Verschuldens einer Versäumung.

4

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung unverschuldet war; das Unterlassen bestimmter Rechtsmittelbelehrungen kann einen solchen Entschuldigungsgrund begründen.

Relevante Normen
§ StPO §§ 35a S. 2, 40 Abs. 3, 44 S. 2, 329 Abs. 3§ 35a S. 2 StPO§ 473 Abs. 7 StPO§ 40 Abs. 3 StPO§ 345 Abs. 1 StPO§ 329 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 66 Ns 181/17

Leitsatz

Eine fehlende Belehrung nach § 35 a S. 2 StPO führt dazu, dass die Versäumung der Berufungshauptverhandlung nach §§ 329 Abs. 3, 44 S. 2 StPO als unverschuldet anzusehen ist.

Tenor

1.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

2.

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 31. Januar 2018 gewährt.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

4.

Das Urteil der XXVI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 31. Januar 2018 und die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten sind gegenstandslos.

Gründe

2

I.

3

Das Amtsgericht Hattingen hat den Angeklagten mit Urteil vom 10. Juli 2017 wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Im Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 10. Juli 2017 ist eine Rechtsmittelbelehrung des Angeklagten nach Urteilsverkündung, insbesondere eine Belehrung über die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung in einem vom Angeklagten betriebenen Berufungsverfahren unter den erleichterten Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 StPO und deren Rechtsfolgen, nicht vermerkt worden.

4

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz vom 14. Juli 2017 Rechtsmittel eingelegt, welches nach Ablauf der Frist gem. § 345 Abs. 1 StPO wegen fehlender Begründung als Berufung behandelt worden ist.

5

Die zuständige Strafkammer des Landgerichts Essen hat nach Eingang der Akten Termin zur Hauptverhandlung über die Berufung auf den 31. Januar 2018 bestimmt. Nachdem eine Zustellung der Terminsladung auf dem Postweg nicht erfolgen konnte, hat die Kammer mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 die öffentliche Zustellung der Ladung angeordnet. Die entsprechende Benachrichtigung war in der Zeit vom 20. Dezember 2017 bis zum 04. Januar 2018 an der Gerichtstafel des Landgerichts Essen angeheftet.

6

Da zum Berufungshauptverhandlungstermin am 31. Januar 2018 der nicht mit besonderer Vertretungsvollmacht ausgestattete Verteidiger, nicht aber der Angeklagte selbst, erschienen war, hat die Strafkammer die Berufung des Angeklagten mit Urteil vom selben Tag gem. § 329 Abs. 1 StPO verworfen, welches dem Verteidiger am 06. Februar zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 07. Februar 2018, eingegangen bei dem Landgericht am selben Tag, hat der Angeklagte gemäß § 329 Abs. 7 StPO Wiedereinsetzung den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung beantragt und – für den Fall der Verwerfung dieses Antrags – Revision gegen das Urteil vom 31. Januar 2018 eingelegt.

7

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Februar 2018 hat die Kammer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.

8

Gegen diesen Beschluss, der seinem Verteidiger am 28. Februar 2018 zugestellt worden ist, wendet der Angeklagte sich mit der sofortigen Beschwerde vom 01. März 2018, die am selben Tag bei dem Landgericht Essen eingegangen ist. Der Angeklagte hat die Beschwerde mit privatschriftlichem Schreiben vom 17. April 2018, eingegangen bei dem Landgericht Essen am 25. April 2018, ergänzt.

9

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 04. Mai 2018 beantragt wie erkannt.

10

Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

11

                                                                                    II.

12

Die gemäß § 46 Abs. 3 StPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung gemäß § 329 Abs. 3 StPO ablehnenden Beschluss des Landgerichts Essen vom 22. Februar 2018 ist begründet.

13

Dem Angeklagten ist nach §§ 329 Abs. 3, 44 S. 1 und 2 StPO die Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er ausweislich der Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts Hattingen vom 10. Juli 2017 entgegen § 35 a S. 2 StPO nicht über die Möglichkeit der Zustellung der Ladung zur Berufungshauptverhandlung unter den erleichterten Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 StPO belehrt worden ist.

14

Die insoweit fehlende Belehrung nach § 35 a S. 2 StPO berührte zwar die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung der Ladung zur Berufungshauptverhandlung nicht. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 StPO lagen vor, da eine Zustellung der Ladung nicht unter der Anschrift möglich war, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hatte. Die fehlende Belehrung nach § 35 a S. 2 StPO führt aber dazu, dass die Versäumung der Berufungshauptverhandlung nach §§ 329 Abs. 3, 44 S. 2 StPO als unverschuldet anzusehen ist (vgl. zum Ganzen OLG Hamm, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – III-3 RVs 91/13 - 3 Ws 400/13 –). Nach § 44 S. 2 StPO ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist u.a. dann als unverschuldet anzusehen, wenn eine Belehrung nach § 35 a S. 2 StPO unterblieben ist. Aus § 329 Abs. 3 StPO ergibt sich, dass in seinem Anwendungsbereich die Versäumung eines Termins der Versäumung einer Frist im Sinne der Vorschriften über die Wiedereinsetzung gleichzusetzen ist. Die Versäumung eines Termins, zu dem unter Verstoß gegen § 35 a S. 2 StPO durch öffentliche Zustellung nach § 40 Abs. 3 StPO geladen worden ist, ist dementsprechend im Anwendungsbereich des § 329 Abs. 3 StPO als unverschuldet anzusehen (im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt, NStZ 1988, 376; KMR-Ziegler, StPO, § 35 a, Rdnr. 24; LR-Wendisch, StPO, § 35 a, Rdnr. 29; Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl., § 35 a, Randnummern 16, 13).

15

Dem Angeklagten ist aus diesem Grunde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zu gewähren.

16

Das Verwerfungsurteil der Strafkammer vom 31. Januar 2018 ist ebenso wie die hilfsweise erhobene Revision gegenstandslos.

17

III.

18

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Wiedereinsetzung auf § 473 Abs. 7 StPO und hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens auf § 467 Abs. 1 StPO analog.