Revision unzulässig nach Verwerfung der Berufung eines Heranwachsenden; keine Amts-Wiedereinsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Heranwachsende wurde nach Jugendrecht verurteilt; sein Verteidiger legte Berufung ein, der Angeklagte erschien nicht zur Berufungshauptverhandlung. Das Landgericht verwarf die Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO; der Verteidiger legte Revision ein. Das OLG Hamm verwirft die Revision als unzulässig: § 55 Abs. 2 JGG sperrt die Revision bereits bei Einlegung einer zulässigen Berufung. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gegen das Versäumnis der Hauptverhandlung kommt nicht in Betracht; ein entsprechender Antrag wäre vom Angeklagten zu stellen.
Ausgang: Revision als unzulässig verworfen, da die Einlegung einer zulässigen Berufung nach § 55 Abs. 2 JGG revisionssperrend wirkt; Wiedereinsetzung von Amts wegen ausgeschlossen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Sperrwirkung des § 55 Abs. 2 JGG schließt eine revisionsrechtliche Anfechtung aus, wenn gegen ein Urteil, das unter Anwendung des Jugendstrafrechts ergangen ist, bereits eine zulässige Berufung eingelegt wurde.
Für das Eintreten der Sperrwirkung des § 55 Abs. 2 JGG kommt es auf die Einlegung einer zulässigen Berufung an; deren weitere Durchführung oder der Abschluss in einem Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO ist unbeachtlich.
Die Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO begründet keine eigenständige Revisionsbefugnis des verurteilten Heranwachsenden, wenn das erste Urteil nach Jugendstrafrecht erging.
Eine Wiedereinsetzung gegen das Versäumnis der Berufungshauptverhandlung ist nicht von Amts wegen zu gewähren; die Wiedereinsetzung muss vom Angeklagten/Verteidiger beantragt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 53 Ns 27/18
Leitsatz
1. Ein Heranwachsender, der nach Jugendstrafrecht abgeurteilt worden ist, kann ein Urteil, durch das seine zulässige Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist, nicht mit der Revision anfechten.
2. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung ist nicht möglich.
Tenor
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
I.
Der heranwachsende Angeklagte ist vom Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Lüdenscheid mit Urteil vom 27.08.2018 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen - unter Einbeziehung eines früheren Urteils - zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten am 03.09.2018 „Rechtsmittel“ eingelegt und dieses auch nachfolgend nicht näher benannt oder begründet. In dem daraufhin vom Landgericht Hagen anberaumten Berufungshauptverhandlungstermin vom 07.02.2019 ist der Angeklagte, trotz ordnungsgemäßer Ladung, nicht erschienen. Der erschienene Verteidiger legte ein ärztliches Attest vom 06.02.2019 vor, in welchem dem Angeklagten aufgrund akuter Bronchitis und akuter Gastritis eine Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit bescheinigt wurde. Das Landgericht hat das Ausbleiben als nicht genügend entschuldigt angesehen und die Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO durch Urteil verworfen.
Hiergegen hat der Verteidiger am 08.02.2019 Revision eingelegt. Das Urteil ist dem Verteidiger am 20.02.2019 zugestellt worden. Mit der Revisionsbegründung des Verteidigers vom 19.03.2019 wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Mit der Verfahrensrüge wendet sich der Angeklagte gegen die Verwerfung der Berufung und begründet diese – unter näheren Ausführungen – damit, dass er nicht ohne genügende Entschuldigung dem Hauptverhandlungstermin ferngeblieben sei. Er legt hierzu zusätzlich ein ärztliches Attest vom 07.02.2019 vor, in dem bescheinigt wird, dass „aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden nach Untersuchung im notärztlichen Dienst im Klinikum M vom 06.02.2019 eine Reiseunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit vom 6. Februar 2019 bis 7. Februar 2019 bestanden habe“.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Antragsschrift vom 17.04.2019, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen. Die Antragsschrift wurde dem Verteidiger zur Stellungnahme übersandt, der keine Gegenerklärung abgegeben hat.
II.
Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen.
Die Revision ist bereits unzulässig, da die Sperrwirkung des § 55 Abs. 2 JGG einer (weiteren) Anfechtung des landgerichtlichen Verwerfungsurteils entgegensteht. Der Angeklagte hat gegen die Verurteilung durch das Jugendschöffengericht bereits „Rechtsmittel“ eingelegt, welches – mangels näherer Benennung und Begründung - zutreffend als Berufung behandelt wurde (vgl. Eisenberg, JGG, 20. Aufl. 2018, § 55 Rn. 60).
Die Unzulässigkeit der Revision gilt auch bei einer Verwerfung der Berufung durch ein Urteil nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO. Ein Heranwachsender, der nach Jugendstrafrecht abgeurteilt worden ist, kann ein Urteil, durch das seine zulässige Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist, nicht mit der Revision anfechten (BGH, NJW 1981, 2422; OLG Düsseldorf, MDR 94, 1141; OLG Hamm Beschl. v. 08.12.1998 – 2 Ss 1426/98, BeckRS 1998, 31399916; OLG Dresden, Beschl. v. 26.11.2009 – 2 Ss 652/09, BeckRS 2010, 3682; Eisenberg JGG, 20. Aufl. 2018, § 55 Rn. 62; Meyer-Goßner, StPO, 62. Aufl. 2019, § 329 Rn. 46). Denn die Revision ist schon dann nicht mehr statthaft, wenn durch die Einlegung einer zulässigen Berufung die Möglichkeit einer erneuten Sachentscheidung eröffnet war. Das Gesetz stellt dabei auf die Einlegung der Berufung, nicht auf deren Durchführung ab. Diese Voraussetzungen treffen auch bei einer Verwerfung der Berufung durch ein Urteil nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO zu (BGH, a.a.O., OLG Dresden, a.a.O.).
Soweit teilweise vertreten wird, dass in Verfahren gegen Heranwachsende dem (im 1. Rechtszug unter Anwendung von Jugendstrafrecht verurteilten) Berufungsführer ein weiteres Rechtsmittel nicht verwehrt werden könne, wenn seine Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist, da in diesem Fall nicht gem. § 109 Abs. 2 JGG Jugendstrafrecht angewendet worden sei (so OLG Celle, NJW 1979, 1314), kann dem nicht gefolgt werden.
Nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 2 JGG kommt es allein auf eine „zulässige Berufung“ an. In welcher Weise das Rechtsmittel dann verfahrensmäßig behandelt worden ist bzw. behandelt werden musste, spielt nach dem Gesetzeswortlaut für den Eintritt der Sperrwirkung keine Rolle (OLG Hamm, Beschl. v. 8.12.1998, a.a.O.). Diese Auslegung dient auch der Straffung und Beschleunigung des Verfahrens, welches gerade im Jugendrecht auf eine schnelle Ahndung ausgerichtet ist. Es würde diesem Gedanken widersprechen, wenn man dem Angeklagten in solchen Fällen zwei Rechtsmittel einräumen würde.
Im vorliegenden Fall war die Berufung zulässig. In dem erstinstanzlichen Urteil wurde Jugendrecht angewendet, wodurch sich durch das Verwerfungsurteil nichts geändert hat. Dem Angeklagten ist eine revisionsrechtliche Anfechtung des Verwerfungsurteils somit verwehrt.
III.
Dem Angeklagten war vorliegend keine Wiedereinsetzung von Amts wegen gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zu gewähren.
Zwar hat der Angeklagte vorliegend mit der Revisionsbegründung ein neues Attest über seine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit für die Zeit vom 06.02.2019 bis 07.02.2019 vorgelegt. Unabhängig von der Frage, ob er damit sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung genügend zu entschuldigen vermochte, konnte ohne entsprechenden Antrag keine Wiedereinsetzung gewährt werden. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt.
Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Hauptverhandlung von Amts wegen (ohne Antrag) scheidet aus. Diese kommt grundsätzlich nur bei Fristversäumung, nicht aber bei Versäumung der Hauptverhandlung nach § 329 StPO in Betracht (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 314; BeckOK StPO/Cirener, 33. Ed. 1.4.2019, § 45 Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 45 Rn. 12, § 329 Rn. 40; MüKoStPO/Valerius, 1. Aufl. 2014, StPO § 45 Rn. 26; anderer Ansicht: OLG Düsseldorf, NJW 1980, 1704; OLG Hamburg, NStZ-RR 2001, 302; OLG Brandenburg, NStZ 2018, 117; KK-StPO/Maul, 8. Aufl. 2019, StPO § 45 Rn. 17).
Denn ob der Angeklagte das Verfahren fortgesetzt wissen will, welches durch sein Nichterscheinen zum Abschluss gekommen ist, muss ihm selbst überlassen bleiben. Die Vorschrift des § 329 Abs. 7 StPO verlangt, dass der Angeklagte die Wiedereinsetzung „beansprucht”, also entsprechend darum nachsuchen muss. Auch dies spricht dafür, eine Wiedereinsetzung nur auf Antrag zu gewähren (OLG Hamm, a.a.O.). Eine Wiedereinsetzung ohne Antrag sieht das Gesetz insoweit nicht vor (BeckOK StPO/Cirener, a.a.O., § 45 Rn. 15). Es wäre dem Angeklagten unbenommen gewesen, einen entsprechenden Antrag zu stellen, was hier aber nicht erfolgt ist.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, von der Möglichkeit des § 74 JGG Gebrauch zu machen.