Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen (OLG Hamm, 5 RVs 45/21)
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Hamm verwirft die Revision des Angeklagten als unbegründet. Bei der Nachprüfung ergab die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§349 Abs.2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten auferlegt (§473 Abs.1 StPO). Neben dem Tenor enthält die Entscheidung keinen weiterführenden Entscheidungstext.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Angeklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt die Nachprüfung des Urteils im Revisionsverfahren keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen (§349 Abs.2 StPO).
Wird eine Revision als unbegründet verworfen, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§473 Abs.1 StPO).
Die Revisionsnachprüfung führt nur dann zur Aufhebung oder Änderung des Urteils, wenn sich ein für das Ergebnis erheblicher Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 3 Ns 64/20
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.