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Oberlandesgericht Hamm·5 RVs 39/22·18.01.2023

Revision verworfen: Unbefugte Verwendung von Bankkartendaten und Tagessatzbemessung

StrafrechtVermögensdelikteStrafzumessungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Essen ein; das OLG Hamm verwirft sie als unbegründet. Streitgegenstand war, ob die Nutzung einer durch verbotene Eigenmacht erlangten Bankkarte unter § 263a Abs. 1 StGB fällt und welche Abzüge bei der Tagessatzbemessung (§ 40 Abs. 2 StGB) zulässig sind. Das OLG bestätigt, dass „an sich genommene“ Karten unbefugt verwendet werden können und dass allgemeine Lebenshaltungskosten grundsätzlich nicht abzugsfähig sind.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen als unbegründet verworfen; Nachprüfung ergab keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unbefugte Verwendung von Daten im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB umfasst auch die Nutzung einer Bankkarte, die der Täter durch verbotene Eigenmacht erlangt hat.

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Ist die Karte der Geschädigten nicht überlassen, sondern vom Täter an sich genommen worden, steht die Nutzung der Karte einer erteilten Verfügungsbefugnis (Bankvollmacht) nicht gleich.

3

Bei der Bemessung des Tagessatzes nach § 40 Abs. 2 StGB sind allgemeine Lebenshaltungskosten (Nahrungsmittel, Wohnen, Energie, Kleidung u.ä.) grundsätzlich nicht vom Nettoeinkommen abzuziehen.

4

Vorstrafen sind nur dann als einschlägig zu werten, wenn sie in Art und Zusammenhang eine inhaltliche Nähe zur Haupttat aufweisen; eine fehlerhafte Qualifizierung als einschlägig ist unbeachtlich, wenn die übrigen Strafzumessungsgründe das Strafmaß tragen.

Relevante Normen
§ StGB § 263a Abs. 1§ StGB § 40§ 263a Abs. 1 StGB§ 266 StGB§ 42 StGB§ 40 Abs. 2 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 31 Ns 96/20

Leitsatz

Unbefugt ist eine Verwendung von Daten i.S.v. § 263a Abs. 1 StGB auch dann, wenn eine Bankkarte verwendet wird, die mittels verbotener Eigenmacht erlangt wurde.

Zur Bemessung des Tagessatzes einer Geldstrafe nach § 40 Abs. 2 StGB sind vom Nettoeinkommen des Täters allgemeine Kosten der Lebenshaltung (Nahrungsmittel, Wohnen, Energie, Kleidung u.ä.) grundsätzlich nicht abziehbar.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 01.12.2021 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.01.2023 durch

auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten  bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft bemerkt der Senat, dass es zwar rechtlich bedenklich erscheint, dass der nähere Inhalt der Briefe der Frau A (UA S. 11) nicht wiedergegeben wurde, sondern nur deren allgemeine Thematik sich an anderer Stelle des Urteils (UA S. 6) erschließt. Ob der Senat damit hinreichend in die Lage versetzt wird, die Beweiswürdigung in diesem Punkt auf ihre Rechtsfehlerfreiheit zu überprüfen, muss der Senat allerdings nicht abschließend entscheiden. Immerhin ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass die Geschädigte in der Lage war, auf eine gerichtliche Ladung angemessen zu reagieren und in angemessener Weise auf die Einleitung eines Strafverfahrens hinzuwirken. Ob sich die Berufungskammer in ihrer Würdigung UA S. 11 allein hierauf bezieht oder auch aus der konkreten Formulierung der Schreiben Rückschlüsse auf den Geisteszustand der Geschädigten ziehen will, bleibt offen. Indes würde – selbst wenn man hierin einen Rechtsfehler erblicken wollte – das angefochtene Urteil nicht auf einem solchen Beruhen. Das Landgericht hat seine Überzeugungsbildung erkennbar schon auf die übrigen – rechtsfehlerfrei festgestellten und erörterten Umstände – gestützt und die Briefe lediglich noch zur Abrundung am Ende seiner Beweiswürdigung erwähnt.

3

Das festgestellte Tatgeschehen erfüllt auch den Straftatbestand des § 263a Abs. 1 StGB in der Alternative der unbefugten Verwendung von Daten. Unbefugt ist eine Verwendung von Daten auch dann, wenn eine Bankkarte verwendet wird, die mittels verbotener Eigenmacht erlangt wurde (BGH NStZ 2005, 213; BGH NJW 2002, 905). Hingegen wäre der Tatbestand der genannten Strafnorm nicht erfüllt, wenn die Geschädigte dem Angeklagten die Bankkarte nebst Geheimnummer überlassen und dieser lediglich abredewidrig (zuviel) Geld für eigene Zwecke am Geldautomaten abgehoben hätte, denn dies stünde einer erteilten Bankvollmacht gleich. In einem solchen Fall käme dann die Strafbarkeit nach § 266 StGB wegen Untreue in Betracht (OLG Hamm NStZ-RR 2004, 111, 112). Im vorliegenden Fall hatte die Geschädigte aber dem Angeklagten weder generell noch für die konkreten Abhebungen die Bankkarte überlassen. Vielmehr verhielt es sich so, dass die Geschädigte dem Angeklagten in der Vergangenheit für konkrete einzelne Einkäufe die EC-Karte jeweils ausgehändigt und ihm die Geheimnummer kundgetan hatte. Die Karte – das ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe – wurde dann jeweils zurück an die Geschädigte ausgehändigt. Im konkreten Fall – so die Feststellungen – hat der Angeklagte die Karte „an sich genommen“. Sie wurde ihm also gerade nicht ausgehändigt.

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In der Strafzumessung hat das Landgericht strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte „auch einschlägig“ vorbestraft ist. Dies erscheint auf der Basis der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerhaft, weil sich aus den Feststellungen zu den Vorstrafen keine einschlägigen ergeben. Soweit der Schuldspruch der Vorverurteilungen mitgeteilt wurde, was bei den Vorverurteilungen zu i) und k) allerdings nicht der Fall ist, handelte es sich um Vorverurteilungen wegen Betäubungsmitteldelikten, Straßenverkehrsdelikten, Körperverletzung, Bedrohung und Beleidigung. Angesichts der übrigen Strafzumessungsgründe kann der Senat aber ausschließen, dass die Strafe noch geringer ausgefallen wäre, wenn das Landgericht erkannt hätte, dass lediglich eine Vielzahl von Vorstrafen, wenn auch nicht einschlägiger Art, vorliegt.

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Der Umstand, dass die Höhe des einzelnen Tagessatzes deutlich zu niedrig angesetzt wurde, beschwert den Angeklagten nicht. Das Landgericht hat (u.a.) die von dem Angeklagten gezahlte monatliche Wohnungsmiete in Höhe von mehr als 500 Euro von seinem Nettoeinkommen abgezogen. Dies ist in zweifacher Hinsicht rechtlich zweifelhaft: Zum einen zahlt der Angeklagte nach den Feststellungen zur Person an seine Eltern nur in dem Zeitraum einen Mietzins, in dem diese sich nicht in Deutschland aufhalten, also nicht durchgängig ganzjährig. Zum anderen sind allgemeine Kosten der Lebenshaltung (Nahrungsmittel, Wohnen, Energie, Kleidung u.ä.) grundsätzlich nicht abziehbar (OLG Celle 1975, 2029; Grube in: LK-StGB, 13. Aufl., § 40 Rdn. 57; Radtke in: MK-StGB, 4. Aufl., Rdn. 100). Wollte man auch solche in Abzug bringen, so würde die Geldstrafe als (spürbare) Strafsanktion entwertet, weil dann bestenfalls noch überdurchschnittliche (oder Luxus-) Konsummöglichkeiten eingeschränkt würden, der Täter aber ansonsten in seiner allgemeinen Lebensführung kaum betroffen wäre. Auch würden Täter mit einem großzügigen Lebenszuschnitt (also mit hohen Ausgaben für Miete, Energie etc.) begünstigt, was dem Grundsatz der Opfergleichheit (vgl. dazu: OLG Karlsruhe MDR 1977, 65) widerspräche. Ob in Ausnahmefällen, in denen etwa bei Nichtberücksichtigung der Mietzahlungen die Wohnungslosigkeit droht und dem auch nicht durch angemessene Ratenzahlung (§ 42 StGB) entgegengewirkt werden kann, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da eine solche Konstellation hier nicht vorliegt.